Entscheidung
2 StR 288/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR288
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR288.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 31. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist, b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe und im Gesamt- strafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Schusswaf- fen in 13 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Munition für Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit zwei tateinheit- lichen Fällen des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (Fall II.1. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tat- einheitlichen Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Munition für Schusswaffen in einem Fall (Fall II.2. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Schusswaf- fen in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall II.3. der Urteilsgründe) und wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet. I. Da Gegenstand des abgeurteilten Handeltreibens in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis war, ist der Schuldspruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz an- zupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechts- fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in diesen beiden Fällen des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dass sich die Taten auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 1 2 - 4 - geltenden Recht vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216, und vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, Rn. 6 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Straf- rahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG ist milder als der des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Strafkammer hat minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint (vgl. zu § 2 Abs. 3 StGB in diesem Fall BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 StR 148/24, Rn. 11). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. II. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.4. und II.5. der Ur- teilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch halten revisionsrechtlicher Über- prüfung nicht stand. 1. Der Bemessung dieser Einzelstrafen ist nach den Feststellungen des Landgerichts der Strafrahmen aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zu Grunde zu le- gen. Ein Entfallen der Regelwirkung liegt in beiden Fällen angesichts der erheb- lichen Überschreitungen des Grenzwerts der nicht geringen Menge und der üb- rigen festgestellten Umstände fern, zumal dem vom Landgericht berücksichtigten Umstand, dass Cannabis „eine weiche Droge“ sei, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 StR 309/24, Rn. 6 mwN). Jedoch sieht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG für besonders schwere Fälle 3 4 5 - 5 - Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während der vom Land- gericht – bei Verkündung des Urteils zutreffend – angewendete Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) eröffnet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG in den beiden Fällen niedrigere Einzelstrafen als Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt hätte. 2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe den Boden. 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. 6 7 - 6 - III. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 31.01.2024 - 15 KLs 100 Js 10112/22 (10/23) 8