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Entscheidung

2 StR 338/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR338.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 338/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kassel vom 9. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteils- gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen Körperverletzung hat es gegen ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil eine weitere Gesamt- freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Mit seiner wirksam auf die Verurtei- lung im Fall II.1. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die erstgenannte Ge- samtstrafe beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Der Schuldspruch in Fall II.1. der Urteilsgründe hält aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, die auch durch die Ausführungen im nach- gereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2024 nicht entkräftet werden, der revisionsrechtlichen Prüfung stand. II. Die Aussprüche über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten haben hingegen keinen Bestand. 1. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des besonders schwe- ren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Sie ist jedoch bei der Straf- zumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Mo- naten Freiheitsstrafe anstatt richtig von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheits- 1 2 3 4 - 4 - strafe ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei An- wendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte. 2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten den Boden. 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitere Feststellungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Kassel, 09.02.2024 - 2610 Js 25415/23 11 KLs 5 6