Entscheidung
5 StR 295/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR295.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 295/24 vom 27. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 24. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in 29 Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hierge- gen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen 1 - 3 - Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Än- derung des Schuldspruchs. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte zwischen April und Juni 2020 in 26 Fällen mit Marihuana ver- schiedener Sorten sowie in drei Fällen mit Haschisch. Durch die Taten wollte er sich eine längerfristige, regelmäßige Erwerbsquelle von einiger Dauer und eini- gem Umfang verschaffen. Die gehandelten Mengen lagen überwiegend im ein- stelligen Kilogrammbereich und nicht unter einem Kilogramm; allein im Fall 6 der Urteilsgründe bestand die tatgegenständliche Menge aus lediglich 700 g Ha- schisch. Das Marihuana enthielt in 17 Fällen einen Wirkstoffgehalt von 15 Pro- zent und in neun Fällen einen solchen von 10 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC); das gehandelte Haschisch besaß einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC. b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 29 Fällen kann keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getre- ten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksich- tigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier – auch wegen gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) – milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in 29 Fällen zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt – ebenso wie die festgestellte Gewerbsmäßigkeit – lediglich ein 2 3 4 - 4 - Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Einziehungsent- scheidung ist davon nicht betroffen. Die Feststellungen sind ebenfalls rechtsfeh- lerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 24.01.2024 - 601 KLs 12/22 6053 Js 2/21 (6200) 5 6