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Leitsatz

StB 54/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270824BSTB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270824BSTB54.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 54/24 vom 27. August 2024 Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Nein Veröffentlichung: Ja JNEU: Nein –––––––––––––––––––––––––– GVG § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstli- chen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - StB 54/24 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 27. August 2024 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlos- sen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 19. Juni 2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2024 (1 BGs 514/24). Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen vom 10. Juli 2024 (1 BGs 567/24) ersetzt worden. Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe am 19. Juni 2024 in F. für einen Geheimdienst einer frem- den Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutsch- land ausgeübt, die auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet gewesen sei. Der Haftbefehl nimmt eine mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen ge- heimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB an. 1 2 - 3 - Gegen den Haftbefehl wendet sich der Beschuldigte mit seiner Be- schwerde vom 6. August 2024. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbe- gründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbe- fehl und dessen Vollzug liegen vor. 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Der kriegsversehrte K. , der seit Sommer 2023 in Deutschland lebt, war Offizier der ukrainischen Streitkräfte und vor seiner Über- siedelung in die Bundesrepublik unter dieser ihm von der Ukraine verliehenen Identität dort für den ukrainischen militärischen Geheimdienst G. im Bereich der militärischen Aufklärung tätig und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg be- teiligt. In russischen Medien wurde er bezichtigt, Ende März 2022 in B. bei Ki. an der Tötung gefangen genommener russischer Soldaten mitgewirkt und dadurch Kriegsverbrechen begangen zu haben. Spätestens im Frühjahr 2024 wurde K. in Deutschland Zielper- son von Ausforschungsbemühungen eines fremden Geheimdienstes. Am 16. Ap- ril 2024 erhielt er nach vorheriger Kontaktaufnahme über einen Messengerdienst von einer sich als „J. “ bezeichnenden unbekannten Person telefonisch das 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - vorgebliche Angebot, für den ukrainischen Inlandsgeheimdienst „S. “ (S. ) in Deutschland tätig zu werden. Er solle gegen Entlohnung daran mitwirken, Informationen über russische Staatsbürger in der Bundesrepub- lik zu sammeln. K. erklärte seine Bereitschaft hierzu, kontaktierte aber nach dem Telefonat sogleich einen ihm bekannten Mitarbeiter des S. , von dem er darüber informiert wurde, das dieser ukrainische Geheimdienst nicht involviert sei und das Angebot zur Mitwirkung nicht von diesem stamme. Ihm wurde da- raufhin ein Kontakt zu einem Angehörigen der Auslandsabteilung des S. ver- mittelt, mit dem K. in der Folgezeit in Verbindung stand und mit dem er sein weiteres Vorgehen absprach. Zudem verständigte K. am 22. Ap- ril 2024 deutsche Polizeibehörden von dem Anwerbeversuch und arbeitete seit- her mit diesen bei der Aufklärung des Sachverhalts zusammen. In der Folgezeit hatte K. wiederholt mit „J. “ Messenger- kontakt, bei dem es unter anderem um ein persönliches Treffen beider in F. ging, aber auch um einen ersten angeblichen Ausforschungsauf- trag, den K. ausführen sollte. K. vertröstete „J. “ aller- dings unter Hinweis auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand hinsichtlich einer Zusammenkunft. Letztlich erklärte „J. “, dass er am 19. Juni 2024 nach F. kommen werde und man sich an diesem Tag um 14.00 Uhr treffen könne, um den Auftrag persönlich zu besprechen. K. stimmte zum Schein dem Treffen zu. Am Mittag des 19. Juni 2024 legte „J. “ dem K. gegenüber mittels Messengernachricht das Café „ “ in F. als Treffpunkt fest; er werde in diesem warten, um draußen nicht aufzufallen. b) „J. “, der tatsächlich für einen Geheimdienst eines fremden Staa- tes, indes nicht für den ukrainischen S. tätig war, hatte zwischenzeitlich mit dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten I. und Sa. vereinbart, dass diese ihn bei dem Treffen begleiten sowie dieses absichern und observieren 10 11 12 - 5 - sollten. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten sagten zu; dabei hielt der Beschuldigte zumindest für möglich und nahm jedenfalls billigend in Kauf, hiermit Dienste für einen ausländischen Geheimdienst zu leisten. Der Beschuldigte und Sa. hielten sich ab etwa 13.15 Uhr am 19. Juni 2024 auf dem Platz vor dem Café auf und beobachteten die Örtlichkeit, um das erwartete Eintreffen des K. und etwaiger Begleiter auszuspähen. Nachdem K. dem „J. “ mit Textnachrichten wiederholt mitgeteilt hatte, er verspäte sich, werde aber auf jeden Fall kommen, schrieb ihm „J. “ um 14.56 Uhr, er werde noch fünf Minuten warten und dann gehen. In unmittel- barem zeitlichen Zusammenhang damit, also augenscheinlich wegen eines er- warteten Scheiterns des Treffens mit der Zielperson, bezahlte der Beschuldigte zwei konsumierte Getränke im Café und begab sich Sa. in den Außenbe- reich des Cafés, wo er Fotos von dortigen Gästen anfertigte, um unter diesen vermutete zu K. gehörende Personen aufzuklären. Sodann verließen der Beschuldigte, Sa. und I. , der das nähere Umfeld des Cafés aufgeklärt hatte, mit einem vom Beschuldigten geführten Pkw gemeinsam die Örtlichkeit, weil K. , wie er von vornherein beabsichtigt hatte, nicht erschienen war. In dem Pkw hatte der Beschuldigte einen GPS-Sen- der deponiert, der mutmaßlich an dem Fahrzeug der Zielperson angebracht wer- den sollte, um deren Aufenthaltsort im Anschluss an die Zusammenkunft jeder- zeit feststellen zu können. Kurze Zeit später wurden die drei festgenommen. Im Nachgang zu dem gescheiterten Treffen teilte „J. “ dem K. unter Aufrechterhaltung seiner Legende eines Beschäftigten des uk- rainischen Geheimdienstes S. mit, die Ukraine werde ihm, weil er Termine nicht einhalte, keine Hilfe - insbesondere keinen konsularischen Beistand - mehr leisten. 13 14 15 - 6 - c) Die Kontaktaufnahme des ausländischen Geheimdienstes mit K. und ein Treffen mit diesem in dem F. er Café sollten der Ge- winnung näherer Informationen über die Zielperson und ihren Aufenthalt in Deutschland dienen. Diese Tatsachen lagen angesichts der früheren Tätigkeit des K. für den ukrainischen Militärgeheimdienst und seiner aktiven Be- teiligung an Kriegshandlungen der Ukraine im Aufklärungsinteresse der betref- fenden fremden Macht, wobei bislang noch nicht hat festgestellt werden können, um welchen Staat es sich dabei handelte. Naheliegend erscheint allerdings, dass ein russischer Geheimdienst tätig wurde. Die erstrebten Informationen über die Zielperson sollten hochwahrscheinlich gegen diese gerichteten weiteren nach- richtendienstlichen Operationen auf deutschem Staatsgebiet den Weg ebnen; nicht ausschließbar bezweckten sie sogar, die staatlich veranlasste Tötung K. s in Deutschland oder seine Entführung aus der Bundesrepublik vor- zubereiten, um ihn für (vermeintliche) Kriegsverbrechen im internationalen be- waffneten Konflikt in der Ukraine zur Verantwortung zu ziehen. 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) begründet sich wie folgt: a) Die hochwahrscheinlichen Annahmen zur Kontaktaufnahme des „J. “ mit K. und ihrer Kommunikation in der Folgezeit stützen sich auf Bekundungen der Zielperson sowie Chatnachrichten und Mitschnitte der ge- führten Telefonate der beiden Personen, die den Ermittlungsbehörden zur Verfü- gung gestellt worden sind. b) Die bisherigen Erkenntnisse zum Tätigwerden der Beteiligten am Tattag in dem F. er Café beziehungsweise dessen unmittelbarer Umgebung und damit zum Agieren des Beschuldigten beruhen auf einem Observationsbericht des hessischen Landeskriminalamtes. Dass das Handeln des Beschuldigten Teil geheimdienstlicher Ausforschungsbemühungen war und er insofern mit zumin- dest bedingtem Vorsatz handelte, ergibt sich aus seinem Verhalten und dem der 16 17 18 19 - 7 - anderen Beteiligten am Tattag, aber auch aus verschiedenen Begleitumständen. So führte der Beschuldigte bei seiner Festnahme mehrere Kreditkarten mit un- terschiedlichen Namen mit sich. Beim Mitbeschuldigten Sa. wurden meh- rere Pässe mit verschiedenen Namen, in denen zudem kein Geburtsort verzeich- net war, und beim Mitbeschuldigten I. größere Mengen Bargeld sicherge- stellt. Ferner hat der Beschuldigte bei Vernehmungen unterschiedliche, nicht mit- einander korrespondierende Angaben zu dem in seinem Pkw aufgefundenen GPS-Sender gemacht. Schließlich erscheint angesichts der früheren Tätigkeit der Zielperson plausibel, dass sie in den Fokus eines ausländischen Geheim- dienstes geriet. c) Das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten in der Beschwer- debegründung, es hätten sich keine Hinweise auf ein Kennverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Zielperson ergeben, steht der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Denn zum einen wird dem Beschuldigten eine Auf- tragstätigkeit für einen fremden Geheimdienst zur Last gelegt. Zum anderen hat sich der Beschuldigte bei einer Vernehmung dahin eingelassen, K. sei unter anderem Namen Kommandeur einer ukrainischen Militäreinheit gewesen und werde beschuldigt, als solcher im Frühjahr 2022 bei Kämpfen in der Stadt B. im Nordwesten Ki. s Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten be- gangen zu haben. Mithin hatte er Kenntnisse über die Zielperson und über einen naheliegenden Grund für ein geheimdienstliches Vorgehen gegen diese. Auch erscheint, anders als in der Beschwerdebegründungsschrift vorgebracht wird, an- gesichts der Gesamtumstände die Annahme naheliegend, dass der im Pkw des Beschuldigten deponierte GPS-Sender dazu bestimmt war, ihn für die weitere Ausforschung der Zielperson zu verwenden, zumal der Beschuldigte zum Grund dafür, warum sich das Gerät in seinem Fahrzeug befand, unklare und wider- sprüchliche Angaben gemacht hat. 20 - 8 - d) Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen zur Begrün- dung des dringenden Tatverdachts im angefochtenen Haftbefehl vom 10. Juli 2024 (dort unter II.) sowie in der Zuschrift des Generalbundesanwalts an den Senat vom 12. August 2024. 3. In rechtlicher Hinsicht ist entsprechend der Würdigung des Haftbefehls gegenwärtig die Annahme einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen geheim- dienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet, wobei die Tat der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt. a) Es besteht kein - gemäß Art. 25 GG und § 20 Abs. 1 Satz 1 GVG be- achtliches - Verfahrenshindernis der völkerrechtlichen Immunität. Zwar wurde der Beschuldigte mutmaßlich im Auftrag eines fremden Staates und für diesen tätig. Auch kommt Personen, die für einen Staat hoheitlich tätig werden, grundsätzlich aus der Staatenimmunität abgeleitete und völkergewohnheitsrechtlich aner- kannte (funktionelle) Immunität in Bezug auf ihr hoheitlich-staatliches Handeln gegenüber der Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten (allgemeine Funktionsträger- immunität) zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person in einem festen Dienstverhältnis - etwa als Beamter oder Soldat - zu dem ausländischen Staat steht oder - wie möglicherweise hier - nur einzelfallbezogen für diesen tätig wird; entscheidend ist allein, dass sich die Tätigkeit funktional als fremdstaatli- ches hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 3 StR 454/22, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2024 - AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 17; MüKo StGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 3 Rn. 106; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 35; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 390; Kreicker, JR 2015, 298 mwN; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 85, 91; BGH, Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101, 1102). Diese allgemeine Funktionsträgerimmu- 21 22 23 - 9 - nität erfährt indes bei bestimmten Delikten völkergewohnheitsrechtlich veran- kerte Ausnahmen. Dazu zählen nicht nur völkerrechtliche Verbrechen, also Ta- ten, deren Strafbarkeit unmittelbar im Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 3 StR 454/22, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2024 - AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53 mwN; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 13 ff. [zu Kriegsverbrechen]). Auch bei fremdstaatlicher Spionage gilt die allgemeine Funktionsträgerimmunität nicht; in- sofern anerkennt das Völkerrecht das legitime Interesse des betroffenen Staates, solchen Souveränitätsverletzungen mit dem Mittel des Strafrechts zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 321; BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 47; vom 30. Juli 1993 - 3 StR 347/92, BGHSt 39, 260, 263; Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StE 4/91, NJW 1991, 2498, 2499; MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., § 5 Rn. 18; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 35; SK-StPO/Frister, 6. Aufl., Vor §§ 18-21 GVG Rn. 20; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 412, § 5 Rn. 85; Berg, ZaöRV 42 [1982], 295, 317; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 580; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen I, 2007, S. 243 ff.). Das gleiche gilt für geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte auf frem- dem Staatsgebiet; bei solchen Taten - etwa der (beabsichtigten) Tötung oder Entführung von Regimegegnern im Ausland - stellt die allgemeine Funktionsträ- gerimmunität gleichfalls kein völkerrechtlich begründetes Strafverfolgungshinder- nis dar (so implizit BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, BGHSt 64, 170; Urteile vom 24. Juni 2004 - 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051; vom 19. Oktober 1962 - 9 StE 4/62, BGHSt 18, 87; vgl. zudem MüKoStGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 3 Rn. 140; NK-StGB/Böse, 6. Aufl., Vor §§ 3-7 Rn. 35; SK- StPO/Frister, 6. Aufl., Vor §§ 18-21 GVG Rn. 20; LK/Werle/Jeßberger, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 412; Folz/Soppe, NStZ 1996, 576, 580 f.; Kreicker, JR 2015, 298, 299; Kreicker, Völkerrechtliche Exemtionen I, 2007, S. 254 ff.). - 10 - Der am 3. August 2024 in Kraft getretene § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG (BGBl. 2024 I Nr. 255) steht dem nicht entgegen. Die Neuregelung ist nicht dahin zu verstehen, dass der deutsche Gesetzgeber - abweichend vom Völkergewohn- heitsrecht und entgegen der einhelligen Rechtspraxis - die dort postulierte Unbe- achtlichkeit „funktioneller Immunität“ auf Verbrechen nach dem Völkerstrafge- setzbuch beschränkt wissen will. Vielmehr zeigt der ausdrückliche Verweis der Gesetzesmaterialien auf jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - AK 4/24, NJW 2024, 1674 Rn. 53) und die Begründung für die Neuregelung, sie diene der „Festschreibung der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs“ (vgl. BT-Drucks. 20/11661, S. 19), dass es dem Gesetzgeber allein darum ging, die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nichtgeltung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen Verbrechen deklaratorisch festzuschreiben, ohne weitere Ausnahmen bei ande- ren Deliktsgruppen zu negieren oder sich zu anderen völkerrechtlichen Exemtio- nen als der allgemeinen Funktionsträgerimmunität zu verhalten. b) Die Aktivitäten, an denen der Beschuldigte hochwahrscheinlich mit- wirkte und von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, unterfallen dem Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. aa) Eine geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst ent- faltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Aus- forschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 22; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 24 25 26 - 11 - 4. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts des hoch- wahrscheinlichen Agierens des Beschuldigten erfüllt; es handelte sich bei den verdeckten Observationsmaßnahmen auch um „geheimdienstliches“ Verhalten, also um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 22; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN). bb) Die Agententätigkeit war im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen ge- richtet. Denn der Tatbestand erfasst nicht nur die Informationsübermittlung im engen Sinne, sondern schließt alle Vorbereitungshandlungen ein, darunter die Beschaffung von Informationen und hierfür erbrachte Hilfsdienste. Zudem kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die erstrebten Erkenntnisse von dem frem- den Nachrichtendienst verwendet werden sollen. Der Endzweck der Tathandlun- gen muss nicht die Informationsvermittlung - etwa durch Lagebeurteilungen - sein; er kann vielmehr auch - wie mutmaßlich hier - in der Vorbereitung nachrich- tendienstlicher Operationen - etwa staatsterroristischer Anschläge, von Sabota- geakten oder anderen verbrecherischen Vorhaben - liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 17; MüKoStGB/Heg- mann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN). cc) Die Tathandlungen waren zudem gegen die Bundesrepublik Deutsch- land gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutsch- land“ ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesre- publik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verste- hen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen Deutschlands. Es reicht 27 28 - 12 - aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundes- republik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 19; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5; vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331). Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines aus- ländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - AK 9/22, NStZ 2022, 737 Rn. 24; vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 19; vom 4. April 2019 - StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179). Werden ausländische Staatsangehörige auf deutschem Boden Opfer von Maßnahmen eines fremden Nachrichtendienstes, ist jedoch zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland“ nicht schon dadurch erfüllt wird, dass die geheimdienstliche Aktivität auf deutschem Staats- gebiet vorgenommen wird, sondern grundsätzlich eine Spionagetätigkeit erfor- dert, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 21; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 7). Ein solcher ist regelmäßig allerdings auch bei Spionagetätigkeiten gegen rechtmäßig in der Bundesrepublik lebende sowie unter ihrem rechtlichen Schutz stehende Ausländer gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 9 mwN) und liegt auch hier vor. Denn die Zielperson wohnt in Deutschland aufenthaltsberechtigt mit ihrer Familie und befindet sich hier wegen erlittener Kriegsverletzungen in medizinischer Behandlung. Die nachrichtendienstliche Operation, die letztlich darauf abzielte, ihr von fremdstaatlichen Interventionen unbeeinträchtigtes Leben im Schutz der Rechtsordnung Deutschlands zu gefähr- den, war gegen die Interessen der Bundesrepublik gerichtet, die es sich zur Auf- gabe gemacht hat, ukrainischen Kriegsflüchtlingen Schutz zu gewähren. Dem 29 - 13 - steht nicht entgegen, dass der Zielperson von russischen Medien vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen gegen russische Soldaten in der Ukraine begangen zu haben, und die Ausforschungsbemühungen möglicherweise darauf gerichtet wa- ren, sie hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Denn selbst wenn ein Tatverdacht einer Völkerstraftat bestehen sollte, widerstritte ein hiermit in Zusammenhang stehendes geheimdienstliches Vorgehen einer fremden Macht gegen die Zielper- son dem Interesse der Bundesrepublik, dass Maßnahmen zur Aufklärung und gegebenenfalls Ahndung völkerrechtlicher Verbrechen auf deutschem Boden allein im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ergriffen werden. dd) Der Beschuldigte handelte hochwahrscheinlich als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe. Täter einer Straftat nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder- mann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichten- dienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur ver- bunden sein muss. Auch die Tätigkeit, mit der eine Informationsbeschaffung durch andere nur unterstützt wird, begründet Täterschaft und nicht lediglich Bei- hilfe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18, NJW 2020, 856 Rn. 22; vom 2. Dezember 1985 - 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166; Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 377 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 30 mwN). 4. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des angefochtenen Haftbefehls folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG. 5. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. 30 31 32 - 14 - Denn der Beschuldigte hat mit einer längeren, nicht zur Bewährung aus- gesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeits- grad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Zwar verfügt der Beschuldigte über einen festen Wohnsitz in Deutschland, an dem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebt. Jedoch reiste er in der Vergangenheit mehrfach im Jahr nach Russland und weiter nach Arme- nien und Georgien, wo er eigenen Angaben zufolge ein Haus besitzt und sozial verankert ist. Zudem geht er in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und angesichts des dringenden Tatverdachts einer Tätigkeit für einen fremden Staat ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser ihn im Falle einer Freilassung dabei unterstützen würde, dorthin auszureisen und sich dem Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Von der Verteidigung geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten stehen der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, zumal sie den Beschuldigten auch in der Vergan- genheit nicht davon abgehalten haben, regelmäßig und zum Teil für mehrere Wo- chen nach Armenien und Georgien zu reisen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. 6. Die Untersuchungshaft ist angesichts der Straferwartung, der bisheri- gen - kurzen - Haftdauer sowie der aus den Verfahrensakten ersichtlichen strin- genten und dem Beschleunigungsgrundsatz genügenden Ermittlungen verhält- nismäßig (§ 120 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist kein der 33 34 35 36 - 15 - weiteren Untersuchungshaft entgegenstehender Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen darin zu erblicken, dass ein von der Vertei- digung zur Frage der Kenntnis des Beschuldigten von dem GPS-Sender in sei- nem Fahrzeug benannter Zeuge bislang nicht vernommen worden ist. Denn die unter Beweis gestellte Bekundung des Zeugen, der Beschuldigte habe ihm im Frühjahr 2024 mitgeteilt, erst damals von dem Gerät Kenntnis erlangt zu haben, stellt sein Wissen um den Sender zur Tatzeit nicht in Frage. Den dringenden Tat- verdacht vermag die Zeugenaussage, selbst wenn sie als zutreffend zu bewerten wäre, bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse nicht in Frage zu stellen. Insofern wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 12. August 2024 Bezug genom- men. Schäfer Paul Kreicker