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Entscheidung

2 StR 169/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR169.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/24 vom 28. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 28. Au- gust 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 9. November 2023, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die An- ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. 1 - 3 - Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang Erfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet. 1. Während der Schuld- und Strafausspruch ebenso wie die Einziehungs- entscheidung revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, begegnet das Ab- sehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts neigt der Angeklagte seit Jah- ren zu einem übermäßigen Alkoholkonsum und nimmt Betäubungsmittel in Form von Kokain, Crack und Heroin zu sich. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung war er aufgrund des Erkenntnisses des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2021 im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB untergebracht und durchlief dort eine Entwöhnungstherapie. Zu den hier der Beurteilung unterliegenden Tatzeitpunk- ten am 1. Oktober 2021 (Fall 1 der Urteilsgründe), 12. Juni 2022 (Fall 2 der Ur- teilsgründe) sowie 13. Dezember 2022 (Fall 3 der Urteilsgründe) war der Ange- klagte jeweils nicht unerheblich alkoholisiert. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Voraussetzungen ei- ner Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil bei diesem „wohl kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB bestehe“. Es sei zwar eine Alkoholgewöhnung festzustellen, jedoch keine Alkoholabhängigkeit. Mit die- ser Begründung kann das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung nicht tragfä- hig verneint werden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum langjäh- rig bestehenden Alkoholkonsum des Angeklagten und der bereits erfolgten Maß- regelanordnung erscheint die Annahme eines Hangs des Angeklagten, alkoholi- sche Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht fernliegend. 2 3 4 5 - 4 - Die weitere Begründung des Landgerichts, mit der die Nichtanordung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt maßgeblich auf den derzeitigen Vollzug derselben Maßregel in anderer Sache gestützt wird, lässt zu- dem besorgen, die Strafkammer habe verkannt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann angeordnet werden soll, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber – wie hier – nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, Rn. 9 mwN). 2. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt muss aus diesem Grund – unter Hinzuziehung eines Sachver- ständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird die Strafkammer auch in den Blick zu nehmen haben, ob die Anlasstaten über- wiegend auf einen (möglichen) Hang des Angeklagten zurückgehen, also der Hang für das festgestellte Tatgeschehen „mehr als andere Umstände ausschlag- gebend“ (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79) war. Dass der Angeklagte nicht gefähr- lich im Sinne des § 64 StGB ist oder keine tatsachenbasierte konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, hat das Landgericht nicht festgestellt. 6 7 - 5 - Der Nachholung einer Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung des § 64 StGB hat der Angeklagte nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 09.11.2023 - 4 KLs 500 Js 4758/23 (7/23) 8