OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 392/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR392
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR392.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 392/24 vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus- lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren ent- standenen besonderen Kosten zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 25. Oktober 2022, das dem Angeklagten wegen des Besitzes von 0,46 Gramm Marihuana die Teilnahme an einem Drogenpräventionskurs auferlegt hatte, be- rührte auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB – ein Straferlass erfasste auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – den Bestand des Urteils im Ergeb- nis nicht (zur Einbeziehung von Strafen für nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbare Handlungen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR - 3 - 177/24, Rn. 9 ff.). Dahinstehen kann, ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – aus den Gründen des einbezogenen Urteils ergibt, dass der Angeklagte mit dem in Besitz gehaltenen Marihuana Handel trieb. Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung dieses Urteils eine ge- ringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte. Menges Zeng Meyberg Schmidt Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.02.2024 - 102 KLs 29/22 261 Js 53/22