Entscheidung
4 StR 405/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR405.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 405/23 vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 15. Juni 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch hinsichtlich der in den Fällen II. 2. c) bis f) (Taten 3 bis 7) der Urteilsgründe verhängten Einzelstra- fen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeho- ben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- recht erhalten, c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahin geändert, dass diese in Höhe von 805,00 € angeordnet ist und die darüber hinaus gehende Einzie- hungsanordnung entfällt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 855,00 € angeordnet. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch ist mit Blick auf die Fälle II. 2. c) bis f) (Taten 3 bis 7) der Urteilsgründe abzuändern. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beschaffte der An- geklagte für einen unbekannt gebliebenen Hintermann über den gesondert Ver- folgten M. im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 zwei Mal ein Kilogramm (Taten 3 und 4) sowie jeweils einmal 100 g (Tat 5), 400 g (Tat 6) und 250 g Marihuana (Tat 7). Das Rauschgift hatte in allen Fällen einen Wirkstoffge- halt von 18 % THC und war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Or- ganisation und Abwicklung des Ankaufs erfolgten durch den Angeklagten selb- ständig; als Entlohnung erhielt der Angeklagte jeweils einige Gramm des Rausch- gifts zum Eigenkonsum. b) Der Schuldspruch ist mit Blick auf die genannten Fälle an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Kon- sumcannabisgesetz – KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StGB anzuwenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1 2 3 4 - 4 - 2024 ‒ 4 StR 72/24 Rn. 2; Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen rechtfertigt die Annahme eines Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge), stellt nach der Gesetzesänderung nur noch ein Re- gelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) und findet deshalb im Schuldspruch keinen Ausdruck (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 637/23 Rn. 6). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Ange- klagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprü- che in den betroffenen Fällen zur Folge und zieht die Aufhebung der Gesamt- strafe nach sich. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Straf- kammer unter der Geltung der Strafrahmen des KCanG mildere Einzelstrafen und in der Folge auch eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. 3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen be- nachteiligt den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise, soweit er einen Betrag in Höhe von 805,00 € übersteigt. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das Marihuana im Fall II. 2. f) (Tat 7) der Urteilsgründe, das der Angeklagte als Entlohnung erhielt, sichergestellt worden ist. Bei dieser Sachlage scheidet die 5 6 7 8 - 5 - Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aus. Quentin Bartel Scheuß Dietsch Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bochum, 15.06.2023 - 11-12 KLs-47 Js 110/20-17/22