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Entscheidung

2 StR 279/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR279.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 279/24 vom 9. September 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vor- wegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Strafe angeord- net. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 – im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu- rückverwiesen. 1 - 3 - Das Landgericht hat nach erneuter Hauptverhandlung von der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswe- gen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“ Dem schließt sich der Senat an. Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 24.01.2024 - 68 KLs-903 Js 222/20-8/23 2 3