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Entscheidung

XI ZR 40/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090924BXIZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090924BXIZR40.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 40/23 vom 9. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2024 durch den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Revisionsverfahren des Musterklägers wird auf 90.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Musterkläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Revision gegen das Musterfeststellungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Naumburg vom 8. Februar 2023 beauftragt. Mit der Revisionsbe- gründung hat der Musterkläger Feststellungsziele mit einem Gegenstandswert von insgesamt 30.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2024 die Revision des Musterklägers zurückgewiesen und den Gegen- standswert auf 30.000 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltli- chen Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Revision bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Musterfest- stellungsurteil ergebenden Beschwer des Musterklägers, da dieser dem Antrag- steller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat. Diese Beschwer beträgt insgesamt 90.000 €. Der Musterkläger ist vor dem Oberlandesgericht mit den Feststellungszielen I., II., III.1., 2.a) bis c) und teil- weise mit dem Feststellungsziel III.5. unterlegen. Der Streitwert der Musterfeststellungklage bestimmt sich nach den allge- meinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolg- ten Feststellungszielen und nicht die wirtschaftliche Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhän- gen (BT-Drucks. 19/2439, S. 29). Der Streitwert richtet sich folglich nicht nach dem Wert der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Einzelansprüche. Bei der Bestimmung des Streitwerts der Feststellungsziele von Musterfest- stellungsklagen im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämien- sparverträgen der vorliegenden Art sind die überdurchschnittlich hohe wirtschaft- liche Bedeutung, die Vielzahl betroffener Bankkunden sowie der öffentlichkeits- wirksame Meinungsstreit in Instanz-Rechtsprechung und Literatur zu berücksich- tigen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Feststellungsziele in sol- chen Verfahren im Regelfall mit jeweils 20.000 €. Danach ergibt sich für das Fest- 3 4 5 6 - 4 - stellungsziel I., mit dem der Musterkläger eine feste Verzinsung von 4% p.a. be- gehrt, für das Feststellungsziel II., mit dem er hilfsweise eine Verzinsung zum jeweils vereinbarten Anfangszinssatz geltend macht, für das Feststellungs- ziel III.1., mit dem er die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln geltend macht und für die Feststellungsziele III.2.a) bis c), mit denen er hilfsweise in ers- ter Linie eine Verzinsung auf der Grundlage der ehemaligen Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank als Referenzzins verlangt, insgesamt ein Streitwert von 80.000 €. Mit dem Feststellungsziel III.5. ist der Musterkläger demgegenüber nur teilweise unterlegen. Das Oberlandesgericht hat auf dieses Feststellungsziel antragsgemäß festgestellt, dass die Musterbeklagte bei der von ihr vorzuneh- menden Zinsanpassung den relativen Zinsabstand zu wahren hat. Die mit die- sem Feststellungsziel vom Musterkläger weiter beanspruchte Feststellung, wo- nach eine negative Verzinsung ausgeschlossen sei, hat es demgegenüber nicht getroffen. Insoweit ist von einer Beschwer des Musterklägers in Höhe von 10.000 € auszugehen. - 5 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Schild von Spannenberg Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2023 - 5 MK 1/20 - 7