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Entscheidung

2 StR 402/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924B2STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924B2STR402.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 402/24 vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 10. September 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 2024 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass acht Mo- nate und zwanzig Tage der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maß- regel zu vollziehen sind. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass die vom Land- gericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs nicht den gesetzlichen Vorga- ben entspricht. Diese ist rechnerisch exakt zu bemessen. Der Senat kann die - 3 - gebotene Anordnung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich selbst vor- nehmen. Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 02.05.2024 - 8 KLs - 2 Js 54848121