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XI ZR 86/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100924UXIZR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100924UXIZR86.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 86/22 Verkündet am: 10. September 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 16. Juli 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ih- rem Nachteil erkannt und der Hilfswiderklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 2021 wird insgesamt zurück- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Der Gegenstandswert beträgt bis 30.000 €. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im März 2018 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz zum Kaufpreis von 29.700 €. Zur Finanzierung des über die ge- leistete Anzahlung von 1.500 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Par- teien am 16. März 2018 einen Darlehensvertrag über 28.200 € mit einem gebun- denen Sollzinssatz von 2,95% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 36 Mo- natsraten zu je 392,84 € und einer Schlussrate von 16.038 € erbracht werden. Ferner schloss der Kläger ein kostenloses Garantie-Paket ab, das als solches ebenfalls in dem Darlehensvertrag aufgeführt war. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "Angabe zu den Teilzahlungen" unter anderem den Hinweis: "Der Darlehensnehmer kann von dem Darlehensgeber jederzeit einen Til- gungsplan verlangen." Unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" sind die von der Beklag- ten verlangten Sicherheiten - Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen, Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge gemäß Abschnitt II der Darlehensbe- dingungen und Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft - aufgeführt. Fer- ner enthält Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Ausbleibende Zahlungen" folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." 1 2 3 4 - 4 - Schließlich heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Über- schrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens": "Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vor- fälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung be- trägt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzei- tigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Pro- zent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfällig- keitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet." Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt: 5 6 - 5 - Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 8 des Darle- hensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: "IX. Allgemeine Bestimmungen 1. … 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. 6. … X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Verbraucherstreitschlichtung 1. … 3. Der Darlehensgeber nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbrau- cherschlichtungsstelle "Ombudsmann der privaten Banken" (www.ban- kenombudsman.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Bei- legung einer Streitigkeit mit dem Darlehensgeber den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, im In- ternet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwer- destelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten." Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf sei- ner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Be- klagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat der Kläger zunächst (1.) die Feststellung, er schulde aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 4. Februar 2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen, (2.) die Zahlung von 11.713,84 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereig- nung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten be- 7 8 9 - 6 - gehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Be- rufung eingelegt. Nachdem er bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er zuletzt (1.) die Feststellung, dass sich der Antrag, er schulde aufgrund des Widerrufs vom 4. Februar 2020 weder die Erbringung von Zins- noch von Tilgungsleistungen aus dem streitgegenständ- lichen Darlehensvertrag, erledigt habe, (2a.) die Zahlung von 9.749,64 €, abzüg- lich 860,08 € Wertverlust, nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2b.) die Zahlung von 21.930,60 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Hilfswiderklagend für den Fall der zumindest teilweisen Stattgabe der Klage hat die Beklagte beantragt, die Werter- satzpflicht des Klägers für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs festzustellen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Feststellungsantrag zu 1 stattgegeben. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2a und 2b hat es die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat es aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses des Klägers im Wege des Teil-Aner- kenntnisurteils festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, an die Beklagte Wert- ersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat die von ihm eingelegte Anschlussrevision zurückgenommen. 10 11 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erledigung des auf negative Feststellung gerichteten Antrags zu 1 sei nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen. Die Erledi- gung der Hauptsache sei durch Zahlung der Schlussrate im März/April 2021 ein- getreten. Der zulässigerweise auf negative Feststellung gerichtete Antrag sei auch begründet gewesen, da der Kläger seine darlehensvertragliche Willenser- klärung am 4. Februar 2020 noch habe widerrufen können, so dass vertragliche Zahlungsansprüche der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr bestanden hätten. Dem Kläger habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zugestan- den. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 4. Februar 2020 nicht verstrichen gewesen, da die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche er- forderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe. Dies betreffe die Anga- ben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen 12 13 14 - 8 - Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset- zungen für diesen Zugang nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und über die Art des Darlehens nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 BGB rechtsmiss- bräuchlich. Ein Rechtsmissbrauch ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger nach dem Widerruf das Fahrzeug noch genutzt und das Darlehen vollständig ab- gelöst habe. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe entgegen, dass der Kläger seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach anerkannt habe. Dagegen könne der Kläger von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 2a und 2b begehrten Zahlungen derzeit noch nicht verlangen, weil der Beklag- ten insoweit im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Klägers nach § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Der Kläger habe das Fahrzeug weder zurückgegeben noch der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Die Klageanträge zu 3 und 4 seien unbegründet. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage und des Anerkenntnisses des Klägers sei der Hilfswiderklage stattzugeben. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Garantie-Paket verbunde- 15 16 17 18 19 - 9 - nen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Be- rufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war - ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2018 der Fall, so dass der Widerruf vom 4. Februar 2020 verspätet war. Aufgrund dessen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass - anders als das Berufungs- gericht angenommen hat - die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berech- nungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß sind. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch An- gabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN). 20 21 - 10 - b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, be- richtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen, dass in ei- nem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzah- lung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständ- licher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Ver- trag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht ver- ständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffen- den Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38, für BGHZ bestimmt). Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die An- forderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durch- schnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berech- 22 23 - 11 - nen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nati- onale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtli- nienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Wider- rufsfrist nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 39). 2. Dagegen hat das Berufungsgericht zwar im Ausgangspunkt richtig ge- sehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Ver- zugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbrau- cherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Pro- zentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 1 des Darle- hensvertrags lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständi- gen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähi- gung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrüh- renden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den 24 25 26 - 12 - Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie de- nen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zu- treffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 34 mwN). Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlau- fen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegen- ständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertrags- schluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte ei- ner solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemä- ßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugs- zinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 35). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraus- setzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt. Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berück- sichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und 27 28 29 - 13 - C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensver- träge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehens- gebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Be- schwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonsti- gen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer X 3 der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungs- stelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlich- tungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsver- fahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse, die Telefaxnummer und die E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen for- malen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verste- hen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungs- antrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47). 30 - 14 - 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbe- reich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag han- delt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befris- teten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich ange- geben. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag und dem Garantie-Paket verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinfor- mation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Ver- pflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu infor- mieren, erfüllt. 31 32 33 34 35 - 15 - a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung ge- stellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 2 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwi- schenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Ab- weichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshin- weise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Garantie-Paket um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwi- schenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angege- ben. Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsin- formation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertrags- zinses mit 2,31 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehens- bedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat. 36 37 - 16 - b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begrün- det hat - das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die vom Kläger befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24). c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 27 mwN). 6. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die Pflichtan- gabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlungsbedingungen" enthalten. Soweit der Kläger einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehens- nehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezah- lung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. Sep- tember 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswa- gen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41). 7. Schließlich sind die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu beanstanden. 38 39 40 41 - 17 - Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Be- ginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kün- digung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit einge- hender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungs- recht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsge- mäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 42 mwN). 42 43 - 18 - III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erfor- derlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Be- rufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage insgesamt erfolg- los bleibt, ist die Hilfswiderklage der Beklagten gegenstandslos und der darauf bezogene Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2023 - XI ZR 2/22, juris Rn. 20 mwN). Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 18.06.2021 - 2 O 150/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.03.2022 - 3 U 132/21 - 44