Entscheidung
3 StR 269/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR269
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR269.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 269/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 11. September 2024 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 28. Februar 2024 wird von der Einzie- hung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 456,50 € hinaus abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der weitergehende Einzie- hungsausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vor- sätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und räuberischer Erpressung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 488,20 € angeordnet. Da- gegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme des über 456,50 € hinausgehenden Einziehungsbetrages. Ein den Differenzbetrag von 31,70 € betreffender Fortgang des Verfahren würde einen unangemessenen Aufwand darstellen. Die darin ent- haltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 210/21, juris Rn. 5 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfü- gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel- len. Schäfer Paul Hohoff RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 28.02.2024 - 3 KLs 163 Js 44522/23 (92/23) 2 3