Entscheidung
3 StR 317/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR317.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 317/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 19. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen an- geordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formel- len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Februar 2022 in seinem Zimmer über 2 Kilogramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 316 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 71,55 Gramm einer Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 53,5 Gramm Kokainhydrochlorid auf. Jeweils drei Viertel der Stoffe wollte er ge- winnbringend an Abnehmer verkaufen, den Rest selbst konsumieren. 2. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, dass der An- geklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handel- treiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist. Die nach Urteils- verkündung durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 geschaffenen Straftatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 KCanG sind, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, ge- genüber § 29a BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO 1 2 3 - 4 - in Bezug auf das Cannabis maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, juris Rn. 4). 3. Danach ist der Strafausspruch aufzuheben; denn ungeachtet des wei- terhin - für das Kokain - anwendbaren § 29a BtMG und dem bei § 34 KCanG wegfallenden Milderungsgrund der „weichen Droge“ (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 220/24, juris Rn. 8 mwN) ist angesichts des nunmehr gerin- geren Schuldgehalts in Bezug auf den Umgang mit Cannabis und der erheblichen Menge im Verhältnis zum Kokain nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind da- von nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung hat keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 19.01.2024 - 016 KLs - 60 Js 796/22 -7/23 4 5