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Entscheidung

4 StR 75/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR75.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 75/24 vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 - 3 - Der Angeklagte ist approbierter Arzt und betreibt in R. eine Privatarztpraxis mit Schwerpunkt Naturheilverfahren. Ungeachtet seiner Skepsis gegenüber Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ließ er sich als „Impf- arzt“ registrieren und bezog ab Juni 2021 in großem Umfang Impfstoffe. Entsprechend seines jeweils zuvor gefassten Tatentschlusses „beschei- nigte“ der Angeklagte im Zeitraum vom 31. Juli 2021 bis zum 21. Januar 2022 in 207 Fällen bewusst wahrheitswidrig seinen Patienten auf deren Wunsch die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus, ohne eine solche tatsäch- lich vorgenommen zu haben. Dabei trug er im Wissen darum, dass eine Impfung tatsächlich nicht von ihm vorgenommen worden war, das vermeintliche Datum der Impfung, den vermeintlich verwendeten Impfstoff (Spikevax von Moderna, Comirnaty von Biontech oder Janssen von Johnson & Johnson) in den jeweiligen Impfausweis der Patienten ein bzw. klebte den entsprechenden Chargenaufkle- ber in den Impfausweis; die jeweilige Eintragung versah er mit einem Stempel seiner Praxis sowie seiner Unterschrift. In sämtlichen Fällen handelte er in der Absicht, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. In einigen Fällen bescheinigte der Angeklagte auf Wunsch seiner Patienten auch die Impfung von Familienangehörigen, die in der Praxis des Angeklagten gar nicht vorstellig geworden waren. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als unrichtige Do- kumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen gemäß § 74 Abs. 2 IfSG gewertet und in den nach Inkrafttreten des § 278 StGB nF begangenen 190 Fällen tateinheitlich den Straftatbestand des § 278 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen, weil der Angeklagte zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund- heitszustand eines Menschen ausgestellt hat. 3 4 5 - 4 - B. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. I. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts der Erfolg versagt. II. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen den Angeklag- ten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: 1. Der Schuldspruch wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimp- fung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Die beweiswürdigend belegten Feststellungen tragen die Verurtei- lung wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 IfSG. Die wissentlich wahrheits- widrige Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine impfberechtigte Person, die zur Täuschung im Rechtsverkehr erstellt wird, erfüllt den Straftatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG. a) Nach der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutz- gesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In- fektionsschutzgesetz ‒ IfSG) eingefügten und am 1. Juni 2021 in Kraft getrete- nen Strafnorm des § 74 Abs. 2 IfSG macht sich strafbar, wer eine in § 73 Abs. 1a 6 7 8 9 10 - 5 - Nr. 8 IfSG bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimp- fung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. b) Die Strafvorschrift erfasst auch den Fall der wissentlichen Dokumenta- tion einer tatsächlich überhaupt nicht durchgeführten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Ergebnis ebenso BayObLG, Beschluss vom 9. Au- gust 2023 – 206 StRR 190/23 Rn. 12; Neuhöfer/Kindhäuser in BeckOK Infek- tionsschutzrecht, 22. Ed., IfSG § 74 Rn. 29b; Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtli- che Nebengesetze, IfSG § 74 Rn. 5b (Stand Februar 2023); Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 24; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 18; Schmidhäuser medstra 2022, 21, 22; Gaede/Krüger NJW 2021, 2159, 2160; Wolf ZfiStW 2022, 146, 162; Kreutzer JR 2022, 166; a.M. Lorenz/Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., § 74 Rn. 8 i.V.m. § 73 Rn. 7a; Popp, GA 2022, 319, 325). aa) Ein solches Verständnis ist vom Wortlaut des § 74 Abs. 2 IfSG ge- deckt. Die Tathandlung ist gesetzlich weit umschrieben. Unter Strafe gestellt ist danach jede „nicht richtige“ Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt. Nicht richtig in diesem Sinne ist die Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn deren Inhalt nicht mit dem wirklichen Geschehen übereinstimmt. Wird eine tatsächlich gar nicht vorgenommene Schutzimpfung als geschehen dokumentiert, liegt hierin eine unrichtige Doku- mentation im Sinne dieser Strafvorschrift (in diesem Sinne bspw. Neuhöfer/ Kindhäuser in BeckOK Infektionsschutzrecht, 22. Ed., IfSG § 74 Rn. 29b; Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, IfSG § 74 Rn. 5b (Stand Februar 2023); Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 24). 11 12 - 6 - bb) Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Auffassung (vgl. Lorenz, medstra 2021, 210, 213; Popp GA 2022, 319, 325) legt die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik nicht nahe, § 74 Abs. 2 IfSG dahin zu verstehen, dass die Strafnorm nur Fälle erfasst, in denen der Täter eine Schutzimpfung ge- gen das Coronavirus SARS-CoV-2 tatsächlich durchführt und dabei seine Pflich- ten zu wahrheitsgemäßer Dokumentation verletzt. Zwar hat der Gesetzgeber zunächst auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG Bezug genommen, welche bestimmte Fehlverhaltensweisen im Hinblick auf die Dokumentation einer tatsächlich durchgeführten Schutzimp- fung mit Geldbuße bedroht. Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Abs. 1 IfSG eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. Da nach § 22 Abs. 1 IfSG die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person verpflichtet ist, jede durchgeführte Schutz- impfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vor- gelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Pflicht zur Impfdoku- mentation), setzen jedenfalls drei der vier mit Geldbuße bedrohten Begehungs- varianten („nicht“, „nicht vollständig“, „nicht rechtzeitig“) die tatsächliche Durch- führung einer Schutzimpfung voraus. Ob auch die verbleibende Begehungsvariante des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG („nicht richtig“) deshalb aus Gründen der Gesetzessystematik einengend dahin auszulegen ist, dass auch sie eine tatsächlich durchgeführte Impfung vorsieht und deshalb Fälle nicht erfasst, in denen eine Schutzimpfung dokumentarisch fingiert wird, braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Denn die gesetzgebe- rische Bezugnahme auf § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG dient nur dazu, den tauglichen Täter zu bestimmen (vgl. zu § 75a Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG aber 13 14 15 - 7 - BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 ‒ 1 StR 146/23 Rn. 12 ff.). Eine abschlie- ßende Umgrenzung der tauglichen Tathandlungen begründet sie nicht. Denn § 74 Abs. 2 IfSG ist nicht als Blankettstrafnorm konzipiert, sondern umschreibt das unter Strafe gestellte Verhalten selbstständig und abschließend. Dies führt dazu, dass auch die fiktive Dokumentation einer nicht durchgeführten Schutzimp- fung als „nicht richtige“ Dokumentation i.S.v. § 74 Abs. 2 IfSG zu verstehen ist. (1) § 22 Abs. 1 IfSG wird von § 74 Abs. 2 IfSG  anders als im Ordnungs- widrigkeitstatbestand nach § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG – nicht unmittelbar in Bezug genommen. Die in § 74 Abs. 2 IfSG enthaltene Bezugnahme auf die Norm des § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG hat nur eine von insgesamt vier Begehungsalternativen zum Gegenstand, der in Ansehung der Wiederholung der Tathandlung in § 74 Abs. 2 IfSG ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Bedeutung der über § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG erfolgenden mittelbaren Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 IfSG erschöpft sich daher darin, die Legaldefinition des Begriffs der Impf- dokumentation aufzugreifen und den tauglichen Täterkreis auf Personen einzu- grenzen, die zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigt sind. (2) Weiterhin zeigt die Einengung der Tathandlung auf eine einzige Tatva- riante ‒ die „nicht richtige“ Dokumentation der Schutzimpfung ‒, dass der Ge- setzgeber in der besonderen Konstellation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einen eigenständigen Bezugspunkt gewählt und das unter Strafe gestellte Verhalten losgelöst von den in § 22 Abs. 1 IfSG normierten Pflichten für impfberechtigte Personen definiert hat. (3) § 74 Abs. 2 IfSG enthält sonach eine vollständige, klare und hinrei- chend bestimmte Umschreibung des mit Strafe bedrohten Verhaltens, denn die 16 17 18 - 8 - Vorschrift benennt das wissentliche nicht richtige Dokumentieren einer Schutz- impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr als das unter Strafe gestellte Verhalten. Die Einleitung des Nebensatzes mit der Konjunktion „indem“ stellt unmissverständlich klar, dass das nachfolgend gesetz- lich umschriebene Verhalten unter Strafe gestellt ist. Der Normbefehl enthält das Verbot, eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig zu dokumentieren. Damit handelt es sich bei § 74 Abs. 2 IfSG nF ‒ anders als bei § 74 IfSG aF (vgl. dazu Ruppert, medstra 2020, 148, 151) ‒ nicht um eine klassische Blankettstrafnorm, die auf eine eigenstän- dige Umschreibung des strafbaren Verhaltens gänzlich verzichtet und insoweit auf eine andere Norm Bezug nimmt. Sie ist vielmehr ‒ von der Bestimmung des Kreises tauglicher Täter abgesehen, die sich aus der mittelbaren Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 IfSG ergibt ‒ aus sich heraus verständlich. Zweifel an der Geset- zesbestimmtheit der Strafnorm hegt der Senat nicht (a.M. Lorenz/Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., § 74 Rn. 8 i.V.m. § 73 Rn. 7a). cc) Die Entstehungsgeschichte steht diesem Verständnis der Strafnorm nicht entgegen. Zwar sind die Gesetzesmaterialien wenig aussagekräftig. Sie sind auf den Hinweis beschränkt, dass mit der Ergänzung des § 74 Abs. 2 IfSG ‒ ebenso wie mit der neu geschaffenen Strafvorschrift des § 75a IfSG ‒ Strafbar- keitslücken geschlossen werden sollten (vgl. BT-Drucks. 19/29870 S. 1 und 34). Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektions- schutzgesetzes und weiterer Gesetze aber erkennbar das Ziel, die Pandemie durch geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen einzudämmen und damit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zu entsprechen, sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als ein überragend wich- tiges Gemeingut sicherzustellen (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/29870 S. 1). 19 - 9 - Das staatlich gewählte Schutzkonzept, das zur effektiven Bekämpfung der Pan- demie und zur Eindämmung der Zahl der Neuinfektionen zeitweise Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorsah, die eine Lockerung unter anderem für Ge- impfte vorsahen, spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung der Strafvorschriften auch das Ziel verfolgte, die infolge der Kontakt- und Ausgangs- beschränkungen praktisch bedeutsam gewordenen Fälle wissentlicher Doku- mentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung zu erfassen. dd) Schließlich spricht auch der Schutzzweck der Norm für ein solches Auslegungsergebnis. Der Straftatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG dient ‒ wie die Verortung der Norm im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions- krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz ‒ IfSG) zeigt ‒ dem Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 IfSG). Mit Blick auf diesen besonderen Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes dient § 74 Abs. 2 IfSG daher speziell der Verhinderung bzw. Begrenzung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Erklärtes Ziel der staatlichen Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der weltweiten Corona-Pandemie war es, die Anzahl der Neu- infektionen zu senken. Hierzu dienten unter anderem bußgeldbewehrte (vgl. § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG) Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sowie Beschränkungen des Zugangs zu Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport- und Gaststätten, die jeweils Lockerungen für geimpfte und genesene Personen vorsahen. Die Strafvorschrift des § 74 Abs. 2 IfSG ver- folgt vor diesem Hintergrund erkennbar das Ziel, der Umgehung staatlicher Maß- nahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken und zu die- sem Zweck erfolgte Fälschungen unter Strafe zu stellen (vgl. Schmidhäuser in medstra 2022, 21, 22). Weiterhin sollte neben den Kontaktbeschränkungen, die 20 - 10 - unmittelbar auf eine Verhinderung der Übertragung zielten, durch die einrich- tungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bezüglich der COVID19-Im- munität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‒ 1 BvR 2649/21, BVerfGE 161, 299 ff.) auch ein Impfanreiz geschaffen werden. Der Nachweis- pflicht bezüglich einer COVID19-Immunität kam nach dem gesetzgeberischen Schutzkonzept daher eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Corona-Pan- demie zu. Deren Schutzzweck wird durch eine nicht richtige Dokumentation einer Schutzimpfung in besonderem Maße bedroht und sollte daher im Interesse der Pandemiebekämpfung unter den in § 74 Abs. 2 IfSG normierten zusätzlichen Vo- raussetzungen strafbewehrt sein. Denn tatsächlich nicht geimpfte Inhaber eines Impfnachweises, die durch den Gebrauch dieses unrichtigen Impfnachweises be- stehende Corona-Schutzmaßnahmen unterlaufen und als vermeintlich Geimpfte am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, stehen in Gefahr, sich selbst oder an- dere mit dem SARS-CoV-2 Virus anzustecken (vgl. Hergenröder in Sangs/Eiben- stein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 24; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstraf- recht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 18). ee) Die Auslegung der Norm steht im Einklang mit der Verfassung. Sie gerät insbesondere nicht in Konflikt mit Art. 103 Abs. 2 GG. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der ge- wohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründen- der Analogie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 ‒ 2 BvR 1404/20 21 22 - 11 - Rn. 34; Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 Rn. 164). Der Ge- setzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (vgl. BVerfGE 130, 1, 43). Den Straf- gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfGE 126, 170, 197; Beschluss vom 7. Dezember 2022 ‒ 2 BvR 1404/20 Rn. 35 mwN). Sie sind aber durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht gehindert, den Wortlaut einer Strafbe- stimmung weit auszulegen. In Fällen, in denen der Normzweck eindeutig und of- fensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns gebo- ten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das straf- rechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2021 ‒ 2 BvR 972/21 Rn. 14; Beschluss vom 4. Dezember 2003 ‒ 2 BvR 1107/03 Rn. 3). Gemessen hieran ist die gewählte Auslegung des § 74 Abs. 2 IfSG mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Denn der Normzweck des § 74 Abs. 2 IfSG ist of- fensichtlich und eindeutig. Bei dieser Sachlage ist für den Normadressaten ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Dokumentation einer tatsächlich nicht durchge- führten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dem Straftatbestand un- terfällt. 2. Das Landgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, dass der Ange- klagte in den urteilsgegenständlichen 190 Fällen, die zeitlich nach dem 24. No- vember 2021 geschehen sind, jeweils neben dem Tatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 278 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. 23 24 25 - 12 - Die Tatbestände des § 278 Abs. 1 StGB (in der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung) und des § 74 Abs. 2 IfSG stehen im Verhältnis der Ide- alkonkurrenz zueinander, wenn sich das Gesundheitszeugnis auf das Coronavi- rus SARS-CoV-2 bezieht (so auch Wittig in SSW-StGB, 6. Aufl., § 278 Rn. 10; Neuhöfer/Kindhäuser in BeckOK Infektionsschutzrecht, 22. Ed., IfSG § 74 Rn. 40; Hergenröder in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Aufl., § 74 Rn. 44; Lorenz/ Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., vor §§ 73 ff. Rn. 18; Zieschang in LK- StGB, 13. Aufl., § 278 Rn. 30; Weidemann in BeckOK-StGB, 62. Ed., § 278 Rn. 10.1; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medizinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 23). Keines der ideal konkurrierenden Delikte tritt gesetzeskonkurrierend zu- rück (a.A. Erb in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 278 Rn. 11 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Lorenz/Rehberger NJW 2022, 1295 Rn. 16 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348 [§ 278 StGB wird verdrängt]; Schuhr in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 278 Rn. 17 [§ 74 Abs. 2 IfSG wird verdrängt]). a) Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsge- halts der Tat aber ‒ anders als im Fall der Tateinheit ‒ bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 ‒ 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36, 40; Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380; RGSt 7, 116). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108). b) Gemessen hieran liegt weder Gesetzeseinheit in Form der Spezialität, der Subsidiarität oder der Konsumtion, sondern Idealkonkurrenz vor. 26 27 - 13 - aa) Gesetzeseinheit in der hier in Betracht zu ziehenden Form der Kon- sumtion liegt vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts deshalb hinreichend ausgeglichen wird, weil der verdrängte Tatbestand sich im Regelbild der typischen Begleittat hält und keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 3 StR 7/19 Rn. 10). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei der Verurteilung wegen des ver- bleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253, 261 Rn. 24). Die Kon- sumtion setzt die Verletzung mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus (vgl. BGH aaO Rn. 25). Unterschiedliche Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände können hingegen für die Annahme klarstellender Ideal- konkurrenz sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 Rn. 24; Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 Rn. 13). bb) Gemessen hieran liegt kein Fall der Konsumtion vor. § 74 Abs. 2 IfSG stellt die wissentlich unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine zur Durchfüh- rung von Schutzimpfungen berechtigte Person zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe. Nach § 278 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund- heitszustand eines Menschen ausstellt. Beide Delikte unterscheiden sich in ihrer Schutzrichtung. Die nebenstrafrechtliche Norm des § 74 Abs. 2 IfSG hat den Zweck, übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Der Tatbe- stand des § 278 StGB aus dem Kernstrafrecht – verortet im Abschnitt der „Ur- kundenfälschungen“ – schützt hingegen die Beweiskraft von Gesundheitszeug- nissen (vgl. Zieschang medstra 2020, 202). 28 29 30 - 14 - Entsprechend der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbe- stände sind deren Anwendungsbereiche nicht deckungsgleich. So stellt zwar eine Impfbescheinigung ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 278 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16), da die Bescheini- gung einer durchgeführten Impfung eine Erklärung über den Gesundheitszustand eines Menschen ist. Die von § 74 Abs. 2 IfSG erfassten Dokumentationen gemäß § 22 IfSG betreffen jedoch auch Angaben (z.B. Chargenbezeichnung des Impf- stoffs i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 2 IfSG), welche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 Abs. 1 StGB liegen, da sie nicht den Gesundheitszustand eines Men- schen betreffen und nicht zum Inhalt des Gesundheitszeugnisses gehören (vgl. Hoven/Weigend KriPoZ 2021, 343, 348; Kessler in Tsambikakis/Rostalski, Medi- zinstrafrecht, 1. Aufl., IfSG § 74 Rn. 23). Zudem werden durch die Dokumentation einer tatsächlich nicht durchge- führten Impfung entsprechend der unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände auch Schutzgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen. So be- zweckt § 74 Abs. 2 IfSG den Schutz der Allgemeinheit vor der Ausbreitung an- steckender Krankheiten, wohingegen § 278 StGB die Dispositionsfreiheit des Rechtsverkehrs als Täuschungsadressaten schützt (vgl. Erb in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 278 Rn. 1). 31 32 - 15 - Die unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Tatbestände geben Veranlassung, aus Gründen der Klarstellung Idealkonkurrenz anzunehmen (vgl. Lorenz/ Oğlakcıoğlu in Kießling, IfSG, 3. Aufl., vor §§ 73 ff. Rn. 18). Quentin Bartel Maatsch Marks Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bochum, 29.06.2023 ‒ II-12 KLs-35 Js 540/22-6/23 33