Leitsatz
IX ZB 9/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120924BIXZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120924BIXZB9.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/24 vom 12. September 2024 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 64 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 Legt der anwaltliche Betreuer des Schuldners im Insolvenzverfahren sofortige Be- schwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insol- venzverwalters ein, ergibt die gebotene Auslegung im Regelfall, dass das Rechts- mittel im Namen des Schuldners eingelegt ist. BGH, Beschluss vom 12. September 2024 - IX ZB 9/24 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 12. September 2024 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be- schluss des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 7.190,40 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 6. August 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Ver- braucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18. April 2023 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten ein- schließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 9.114,73 € fest. 1 - 3 - Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer des Schuldners sofortige Be- schwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 1.924,33 € festgesetzt. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbe- schwerde möchte der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung in der von ihm beantragten Höhe und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde errei- chen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen, so dass § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegensteht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb un- wirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Ein- zelrichter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes bereits deshalb der Aufhe- bung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzli- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierig- keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit seiner Ent- scheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so 2 3 4 5 - 4 - ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungs- gebot des gesetzlichen Richters, was von dem Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, WM 2019, 1461 Rn. 4 f; vom 18. Februar 2021 - IX ZB 6/20, ZIP 2021, 642 Rn. 4 mwN zur st. Rspr.). 2. Für das weitere Verfahren vor dem Beschwerdegericht weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt eine zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vor, weil die vom Betreuer des Schuldners einge- legte Beschwerde als eine solche des Schuldners auszulegen ist. Soweit das Landgericht im Rubrum seines Beschlusses den Betreuer als Beschwerdeführer bezeichnet, ist dies unzutreffend. aa) Prozesserklärungen sind auslegungsfähig. Im Zweifel ist dasjenige ge- wollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buch- stäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4 mwN; Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 277 ff). Das Vorbringen des Betreuers vor dem In- solvenz- wie vor dem Beschwerdegericht macht deutlich, dass es ihm aus- schließlich um die Interessen des Schuldners geht. Ein eigenes Rechtsmittel steht ihm auch nicht zu. bb) Allein aus der Verwendung der "Ich-Form" durch den Rechtsanwalt in einem Rechtsmittelschriftsatz - wie im Streitfall durch den anwaltlichen Betreuer des Schuldners - können grundsätzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt gerade in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter sei- 6 7 8 9 - 5 - ner Partei für diese das Rechtsmittel einlegen will (vgl. BGH, Urteil vom 5. Okto- ber 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779, Rn. 5 f). Für den Fall, dass der Rechtsanwalt zum Betreuer des Schuldners bestellt ist, gilt Entsprechendes. b) Das Beschwerdegericht wird im erneuten Beschwerdeverfahren den Einwendungen des Beteiligten zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach- zugehen haben. Die bisherigen Überlegungen des Beschwerdegerichts zur Be- rechnungsgrundlage sind rechtsfehlerhaft. aa) Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Berechnungsgrundlage be- trage 1.715,60 €. Die Zuflüsse aus zwei Pfändungen des Insolvenzverwalters über 9.769,25 € und 3.819,03 € erhöhten die Berechnungsgrundlage hingegen nicht. Es handele sich um Erstattungsleistungen der privaten Krankenversiche- rung. Diese unterlägen gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht dem Insolvenzbe- schlag. Die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. bb) Zwar geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend da- von aus, dass Ansprüche auf Erstattungsleistungen eines Krankenversicherers gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, WM 2007, 2017 Rn. 11 ff; Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, ZIP 2014, 688 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850b Rn. 18; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 850b Rn. 9). Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift - wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt - trotzdem im Insolvenzverfah- ren insgesamt entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 10 ff). Teil der Insolvenzmasse sind solche Ansprüche daher nur dann, soweit sie nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar sind (BGH, Urteil vom 3. De- 10 11 12 13 - 6 - zember 2009 - IX ZR 189/08, WM 2010, 271 Rn. 10). Die hierzu geltenden Maß- stäbe hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Danach sind Ansprüche gegen einen Krankenversicherer nur dann stets unpfändbar, soweit es sich um Ansprüche für künftige ärztliche Behandlungen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, WM 2007, 2017 Rn. 11 ff; Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13, ZIP 2014, 688 Rn. 19). Darum geht es im Streitfall nicht. Gegenstand der Erstattungsleistungen ist eine bereits vor Eröffnung des Insol- venzverfahrens abgeschlossene Krankenhausbehandlung. Soweit die Pfändbar- keit von Erstattungsansprüchen für bereits erbrachte ärztliche Behandlungen im Streit steht, ist es vielmehr Aufgabe des Insolvenzgerichts, nach Maßgabe des § 850b Abs. 2 ZPO über den Umfang der Pfändbarkeit zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10 und Rn. 14 zum Maßstab der Billig- keit). Die entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts kann - anders als das Beschwerdegericht annimmt - nicht inzident im Rahmen der Vergütungsent- scheidung getroffen werden. Vielmehr ist hierüber in einem gesonderten Verfah- ren durch das Insolvenzgericht zu entscheiden, das insbesondere den Schuldner anzuhören hat. cc) Unabhängig davon gibt die Zurückverweisung dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit dem Vortrag des Beteiligten zur Höhe der Erstattungsleis- tung und zum Inhalt der beiden Überweisungen über 9.769,25 € und 3.819,03 € zu befassen. Der Senat weist insoweit auf folgendes hin: (1) Das Beschwerdegericht übersieht, dass den Zahlungen keine Pfän- dung des Insolvenzverwalters zugrunde liegt. Vielmehr handelt es sich - worauf der Beteiligte bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um von der Bank aus dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners an die Masse abgeführte Beträge. Maßgeblich für die Frage, ob der Zufluss aus diesen von der Bank vor- genommenen Überweisungen die Berechnungsgrundlage erhöht hat, ist daher 14 15 - 7 - allein, ob das auf dem Pfändungsschutzkonto vorhandene Guthaben in Höhe der jeweiligen Überweisungen gemäß § 899 ZPO pfändbar gewesen ist. Hierzu trifft das Beschwerdegericht keine Feststellungen. (2) Sofern der Krankenversicherer die Erstattungsleistungen auf das Pfän- dungsschutzkonto des Schuldners - wie vom Beteiligten geltend gemacht - über- wiesen haben sollte, wären die entsprechenden Ansprüche des Schuldners ge- mäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die etwaige Unpfändbarkeit der Er- stattungsansprüche gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erstreckt sich nicht auf den Auszahlungsanspruch gemäß § 667 BGB gegen die Bank des Schuldners nach Überweisung durch den Drittschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, BGHZ 170, 236 Rn. 12; BVerfG, WM 2015, 1376 Rn. 18; BFH, NZI 2024, 423 Rn. 29 f). In diesem Fall ermöglichen zwar § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung des Pfändungsschutzes (Pfändungs- schutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I, S. 2466) § 850k Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO aF eine Erweiterung des Pfän- dungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Er- höhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus. Allerdings erfordert dies eine aus- drückliche Anordnung des Insolvenzgerichts auf Antrag des Schuldners, gege- benenfalls in Verbindung mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Richter in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 906 ZPO Rn. 16, 27). Auch hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen. 16 17 - 8 - c) Hinsichtlich der Kostenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren nach allgemeiner Meinung auch im Insolvenzverfahren eine Kostenentscheidung gemäß § 4 Satz 1 InsO, §§ 91 ff, 97 ZPO geboten ist, wenn ein Beschwerdegegner vorhanden ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/ Bruns, 4. Aufl., § 6 Rn. 83 mwN; HK-InsO/Sternal, 11. Aufl., § 6 Rn. 41). Dies ist im Streitfall der Fall. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2010 (IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 37) betrifft eine Vergütungsbeschwer- de, an der nur der Insolvenzverwalter beteiligt war und es an einem Beschwer- degegner fehlte. In diesem Fall scheidet eine Kostenerstattung aus, weil sich Staat und Verwalter im Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 22. September 2010, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, aaO). Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 18.04.2023 - 12 IK 236/21 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2024 - 16 T 594/23 - 18