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Entscheidung

6 StR 385/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR385
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR385.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 385/24 vom 17. September 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 31. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des er- presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und Urkundenfälschung schuldig ist; b) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Ap- ril 2023 angeordnete Einziehung von Betäubungsmitteln auf- rechterhalten worden ist; sie entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit schwerem Raub, Urkundenfälschung, Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; die in der Vorverurteilung angeordnete Einziehung der sichergestellten Betäu- bungsmittel und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An- geklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 1 - 3 - Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbe- schädigung kann nicht bestehen bleiben. Entgegen § 230 Abs. 1 StGB und § 303c StGB ist weder Strafantrag gestellt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich oder konklu- dent bejaht worden. Da das Fehlen einer Verfolgungsvoraussetzung nur einzelne von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen be- trifft, kommt eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht in Betracht; es verbleibt bei der Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 ‒ 3 StR 531/12, Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 206a Rn. 5). 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei Tat- begehung tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht“ hat; dies ist aber auch nach Wegfall der tateinheitlichen Schuldsprüche zutreffend. Angesichts des Gewichts der verbleibenden Delikte und des Umstands, dass die festgestellten Tatfolgen erschwerend berücksichtigt werden dürfen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 3. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2023 angeordneten Einziehung der sicherge- stellten Betäubungsmittel hat keinen Bestand. Mit Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils ist das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme er- ledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22, Rn. 8). Der 2 3 4 - 4 - Senat lässt die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 4. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Ausla- gen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 31.01.2024 - 5 KLs 40/23 5