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Entscheidung

6 StR 399/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR399
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924B6STR399.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 399/24 vom 17. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. April 2024 aufgehoben, soweit die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2023 angeordnete Einzie- hung aufrechterhalten worden ist; diese Entscheidung entfällt. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Mo- nat sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dabei hat es die in diesem Strafbefehl angeordnete Einziehung des sichergestell- ten Reizstoffsprühgeräts aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Mit Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Strafbefehls ist das Eigen- tum an dem dort eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädi- gungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22, Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 03.04.2024 - 63 KLs 1812 Js 130149/23 (1/24) 2