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Entscheidung

XI ZR 198/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR198.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 198/22 vom 17. September 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 wird durch einstimmigen Be- schluss zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 110.000 €. Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit die Kläger im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sehen, trifft dies 1 - 3 - nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie im Schreiben des Vor- sitzenden vom 30. Juli 2024 dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ge- klärt. Die erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu ei- nem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe- nenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 36 ff.) ordnungsgemäß erteilt. Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.04.2021 - 3 O 182/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2022 - 8 U 775/21 -