Leitsatz
XII ZB 107/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZB107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180924BXIIZB107.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/24 vom 18. September 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 7, 59 Abs. 1, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 a) Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154). b) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154). c) Die Aufnahme in das Rubrum als Beteiligter des amtsgerichtlichen Beschlusses genügt nicht für eine Hinzuziehung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590). BGH, Beschluss vom 18. September 2024 - XII ZB 107/24 - LG Kaiserslautern AG Rockenhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhau- sen vom 30. Oktober 2023 verworfen wird. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die im Jahr 1941 geborene Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, im Juli 2020 eine Vorsorgevollmacht. Sie leidet inzwischen an einer alters- bedingten Demenz vom Alzheimertyp sowie den neurologischen Folgen eines Schlaganfalls und lebt seit Ende März 2023 in einem Seniorenheim. Auf Anregung einer Angehörigen hat das Amtsgericht der Betroffenen den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf 1 2 - 3 - die dagegen von der Beteiligten zu 1 „namens meiner Mutter und in meinem Na- men“, eingelegte Beschwerde hat das Landgericht „die Beschwerde der Betreu- ten“ zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechts- beschwerde. II. Die von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen eingelegte Rechtsbe- schwerde hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird. 1. Die Beteiligte zu 1 hat die Rechtsbeschwerde ausschließlich im eigenen Namen und nicht auch im Namen der Betroffenen eingelegt. a) Allerdings kann ein bei einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift im Hinblick auf dessen Identifi- zierbarkeit bestehender Mangel behoben werden, wenn der richtige Rechtsmit- telführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittel- frist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmit- telfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände. Dabei darf ein Beteiligter nicht am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Denn Verfahrens- erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus Sicht des Beteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Gleichwohl darf einer eindeu- tigen Verfahrenserklärung nicht nachträglich ein Sinn gegeben werden, der dem 3 4 5 - 4 - klaren Wortlaut der Erklärung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Okto- ber 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 f. mwN). b) Danach kommt vorliegend eine Auslegung der Rechtsbeschwerde- schrift dahin, dass das Rechtsmittel von der Beteiligten zu 1 auch im Namen der Betroffenen eingelegt wurde, nicht in Betracht. Der klare Wortlaut der anwaltli- chen Rechtsmittelschrift steht einem solchen Verständnis entgegen, weil darin nur die Beteiligte zu 1 als Rechtsbeschwerdeführerin bezeichnet und zudem aus- geführt ist, es werde „hiermit namens der Bevollmächtigten/Rechtsbeschwerde- führerin […] Rechtsbeschwerde“ eingelegt. Die Betroffene wird demgegenüber - unter zutreffender Bezugnahme auf ihre Verfahrensrolle im Beschwerdeverfah- ren - als „Betreute und Beschwerdeführerin“ und gerade nicht als Rechtsbe- schwerdeführerin bezeichnet. Schließlich hat die Beteiligte zu 1 auch auf den vom Senat am 6. Mai 2024 erteilten Hinweis auf die zweifelhafte Zulässigkeit der Erstbeschwerde nicht geltend gemacht, dass die Rechtsbeschwerde (auch) als Rechtsmittel der Betroffenen zu verstehen sei. 2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig. Insbesondere folgt die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 für das Verfahren der Rechts- beschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 7 mwN). Zwar bezieht sich die Beschwerdeentscheidung ihrem Wortlaut nach nur auf die von der Beteiligten zu 1 im Namen der Betroffenen eingelegte Be- schwerde. Die von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen eingelegte Be- schwerde hat das Beschwerdegericht dagegen lediglich in den Gründen der Ent- scheidung erwähnt und nicht ausdrücklich beschieden. Aus der Beschwerdeent- 6 7 8 - 5 - scheidung ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerde- gericht nicht abschließend über die von der Beteiligten zu 1 geführten Rechtsmit- tel hätte entscheiden, sondern die von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen eingelegte Beschwerde einer gesonderten Entscheidung in einem weiteren Be- schluss vorbehalten wollen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Einleitungssatz „Auf die Beschwerde vom 24. November 2024 […] in Form der Nichtabhilfeent- scheidung […]“, dass mit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung über die im Beschwerdeschreiben der Beteiligten zu 1 gestellten Anträge abschließend entschieden werden sollte, weil sich der Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bezieht. 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die von der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen wird. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil der Beteiligten zu 1 die Beschwerdeberechti- gung für eine Beschwerde im eigenen Namen gefehlt hat. Insbesondere lässt sich eine Beschwerdeberechtigung für die Beteiligte zu 1 hinsichtlich der im ei- genen Namen eingelegten Beschwerde weder aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG herleiten. a) Das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen steht einem Angehöri- gen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn der Angehörige - wenngleich nicht zwingend in eben dieser Funktion - im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Fehlt es hingegen an einer erstinstanzli- chen Beteiligung, ist nach dieser Vorschrift ein Beschwerderecht unabhängig da- von zu verneinen, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Auch bei Muss-Beteiligten nach § 274 Abs. 1 FamFG (hier Nr. 3) bedarf es dabei eines - auch konkludent möglichen - Hinzuziehungsaktes des Gerichts (vgl. Senatsbe- schluss vom 8. März 2023 - XII ZB 283/22 - FamRZ 2023, 1154 Rn. 11 f. mwN). 9 10 - 6 - Gemessen hieran fehlt es an einer Beteiligung der Tochter der Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren und damit an deren Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sie wurde bereits nicht über das Betreuungs- verfahren in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurden ihr weder Schriftstücke übersendet noch wurde sie angehört oder zur Anhörung der Betroffenen hinzu- gezogen. Der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Betreuung ist ihr auch nicht bekannt gemacht worden, wobei hierin ohnedies keine Beteiligung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG läge. Dass die Beteiligte zu 1 im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses als Bevollmächtigte aufgeführt ist, genügt für sich betrachtet nicht für eine Hinzuziehung, weil ihr hierdurch nicht die Möglich- keit eingeräumt wurde, Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen (vgl. Senatsbe- schluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 16 mwN). b) Die Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil die Beteiligte zu 1 durch die Einrichtung einer Betreuung und Bestellung ei- nes Berufsbetreuers für die Betroffene nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten resultiert insbesondere nicht aus der ihr eingeräumten Vorsorgevollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 16 f. mwN). c) Schließlich räumt § 303 Abs. 4 FamFG dem Vorsorgebevollmächtigten zwar das Recht ein, im Namen des Betroffenen (Erst-)Beschwerde einzulegen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich indes um ein solches des Betroffenen. Die aus § 303 Abs. 4 FamFG folgende Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 vermag die Zulässigkeit der von ihr im eigenen Namen eingelegten Erstbe- schwerde mithin nicht zu begründen, sondern gibt ihr als Vorsorgebevollmäch- tigter lediglich die Möglichkeit, im Namen der Betroffenen Erstbeschwerde einzu- 11 12 13 - 7 - legen und dann gegen deren Zurückweisung im Namen der Betroffenen Rechts- beschwerde einzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 8 ff.), was hier nicht geschehen ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Rockenhausen, Entscheidung vom 30.10.2023 - 1 XVII 153/23 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 25.01.2024 - 5 T 230/23 - 14