Leitsatz
III ZR 299/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190924UIIIZR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190924UIIIZR299.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 299/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein BGB § 675, § 280 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Anlagevermittler genügt seiner Pflicht zur Information über die Bonität des Emittenten einer Kapitalanlage jedenfalls gegenüber einem geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall dadurch, dass er diesem eine im Anlagezeit- punkt aktuelle Bewertung einer Rating-Agentur mitteilt. Auf die Richtigkeit dieses Ratings darf er sich grundsätzlich verlassen. Zu weitergehenden Ermittlungen ist er nur verpflichtet, soweit er konkrete Anhaltspunkte für eine von dem Rating in negativer Hinsicht abweichende Bewertung hat. b) Handelt es sich bei dem Anlageinteressenten um eine Gemeinde mit einer eige- nen Kämmerei, darf der Anlagevermittler davon ausgehen, dass den dort für die Anlageentscheidung verantwortlichen Personen die verschiedenen Rating- Grade und ihre Bedeutung geläufig sind. c) BGH, Urteil vom 19. September 2024 - III ZR 299/23 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts München - 3. Zivilsenat - vom 7. August 2023 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 22. Zivilkammer - vom 19. August 2022 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin - eine bayerische Gemeinde - nimmt das beklagte Finanz- dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte befasst sich mit der Anlage von Termin- und Festgeldern un- ter anderem für Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unter- nehmen. Dazu tritt die Beklagte an die in Betracht kommenden Banken heran und handelt die Konditionen aus. Aufgrund dessen erstellt sie für den Kunden ein Angebot und überwacht, sofern es zu einem Vertragsschluss kommt, die Abwick- lung der Verträge. Die Bonität der Geldinstitute oder deren Mitgliedschaft in ei- nem Einlagensicherungsfonds prüft sie nicht. Darauf weist sie in ihren Allgemei- nen Geschäftsbedingungen - im Zusammenhang zum einen mit der Beschrei- bung des Geschäftsgegenstands und zum anderen mit einer Beschränkung ihrer Haftung - hin. Die Klägerin schloss über die Beklagte seit 2012 insgesamt 85 Festgeld- anlagen bei mehreren Banken ab. In der Zeit zwischen März 2017 und Dezember 2020 legte sie Festgelder bei der G. Bank AG, die günstigere Konditionen anbot als viele andere Banken, an oder prolongierte solche Anlagen. Im August 2020 berichtete der Nachrichtendienst Bloomberg über eine Prüfung der Bank durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen einer möglicherweise zu großen Abhängigkeit von einem britisch-indischen Unterneh- menskonglomerat und dem damit verbundenen "Klumpenrisiko". Daran ange- lehnt, erschienen im Folgenden weitere Berichte verschiedener Finanzmarkt-In- formationsdienste über die G Bank AG im Internet. Schon zu diesem Zeit- punkt wurde vereinzelt über eine mögliche Insolvenz der Bank spekuliert. Im Sep- tember 2020 wurde deren Rating von der Streithelferin zu 1, einer europäischen Rating-Agentur, von A- auf BBB+ herabgestuft. E-Mails der Beklagten an die Klä- gerin vom 29. Juli, 6. Oktober sowie vom 3. und 11. November 2020 enthielten jeweils Mitteilungen über das zu diesen Zeitpunkten aktuelle - seit Herbst des Jahres abgesenkte - Rating der Bank. Am 11. Dezember 2020 legte die Klägerin (weitere) 1.019.748,70 € bei der G. Bank AG an. Da diese im März 2021 2 3 - 4 - insolvent wurde, gingen dieser Betrag sowie weitere bei der Bank investierte Gel- der verloren. Im Wege der Teilklage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 1.000.000 €. Ihren Gesamtschaden beziffert sie auf 5.573.278,87 €. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zu- stande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Die Klägerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte über entsprechende Marktkenntnis ver- füge und ihr nur sichere Anlagen vermittele. Über seit Sommer 2020 hervorge- tretene Probleme bei der G. Bank AG sowie die im September 2020 er- folgte Herabstufung ihres Ratings hätte die Beklagte sie informieren oder zumin- dest offenlegen müssen, dass sie keine Finanzpublikationen verfolge und sich auch sonst nicht über die Bonität der Anbieter der Festgeldanlagen informiere. Den Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklag- ten hält die Klägerin für unwirksam. Das Landgericht hat der Klage nach dem auf Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren gegen die G. Bank AG gerichteten Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh- ren weiter. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon über- zeugt, dass die Klägerin die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Be- klagten habe in Anspruch nehmen wollen. Sie habe erwartet, einen Überblick über aktuell verfügbare, für Kommunen geeignete und insbesondere sichere An- lagemöglichkeiten in Form von Festgeldanlagen zu bekommen. Diesen Markt- überblick habe sich die Klägerin nicht selbst verschaffen können. Die Anlage bei der G. Bank AG habe die Klägerin gerade auf der Grundlage der von der Beklagten zusammengestellten Informationen getätigt. Mit Blick auf den zwi- schen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrag sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Zu diesem Zweck habe sie aktuelle Meldungen in der Finanzpresse suchen und lesen müssen, was heutzutage mit minimalem Aufwand über im Internet verfüg- bare Suchmaschinen möglich sei. Dies habe sie nicht getan und auch nicht of- fengelegt, dass sie die Anlage in keiner Weise überprüft habe. Die Pflicht zur Überprüfung oder zumindest zum Hinweis auf eine fehlende Prüfung sei nicht durch den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen, jedoch un- wirksamen Haftungsausschluss entfallen. Hätte sich die Beklagte vor Übersen- dung der Festgeldkonditionen wenigstens durch eine einfache Internetrecherche über die Bonität der G. Bank AG informiert, wäre sie auf die Artikel in der Finanzpresse aus dem August 2020 gestoßen, in denen Zweifel an der Kapital- und Liquiditätsausstattung der G. Bank AG wegen eines Konzentrationsri- 6 7 - 6 - sikos durch hohe Kreditvergaben an Kunden desselben Unternehmers bezie- hungsweise dessen Unternehmen und Sorgen der Aufsichtsbehörden sowie der Einlagensicherung geäußert worden seien, einschließlich des dortigen Hinweises auf die laufende Prüfung der G. Bank AG durch die BaFin. Bei einem ent- sprechenden Hinweis auf die Veröffentlichungen und das im September 2019 [gemeint: 2020] herabgestufte Rating der G. Bank AG hätte die Klägerin die Anlage nicht gezeichnet. II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Zwar ist zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag über die Vermittlung einer Kapi- talanlage (hier: Festgeldanlage) zustande gekommen. Der Beklagten ist eine in Ausführung des Vertrages begangene Pflichtverletzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht vorzuwerfen. 1. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen - Recht- sprechung des Senats kommt im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapi- talanlagen ein Auskunftsvertrag zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung be- zogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in An- spruch nehmen will, und der Anlagevermittler mit der gewünschten Tätigkeit be- ginnt (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Urteile vom 1. Dezember 2022 - III ZR 229/21, BeckRS 2022, 42079 Rn. 9; vom 21. November 2019 - III ZR 244/18, NJW 2020, 387 Rn. 17 f; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348 Rn. 9 jew. mwN). Ein 8 9 - 7 - solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Informa- tion über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23, BeckRS 2024, 8739 Rn. 19, III ZR 71/23, BeckRS 2024, 9841 Rn. 18 und III ZR 72/23, BeckRS 2024, 9563 Rn. 19; vom 21. November 2019 aaO Rn. 24; vom 19. Oktober 2006 aaO und vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, 1115; jew. mwN). Dazu ist es - jedenfalls grundsätzlich - erforderlich, dass sich der Dienstleister vorab selbst über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und die Bonität des Kapitalsuchenden informiert (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 und vom 21. November 2019 jew. aaO und mwN). Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Dienstleister mangels Ein- holung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kennt- nisse, so muss er dies dem anderen Teil offenlegen (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 aaO; vom 21. November 2019 aaO und vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 71 Rn. 11; jew. mwN). Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht sowie ihre Grenzen hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (zB Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 aaO Rn. 21, III ZR 71/23 aaO Rn. 20 und III ZR 72/23 aaO Rn. 21; jew. mwN; Beschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, BeckRS 2008, 10802 Rn. 5). Von Bedeutung ist dabei etwa die Situation, wie sie sich bei der betreffenden Anlageentscheidung insgesamt darstellt, die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten, von diesem möglicherweise abgefragte Informationen so- wie die Frage, in welchem Maß der Vermittler Vertrauen und besondere Kennt- nisse für sich in Anspruch nimmt (Senat, Urteile vom 21. März 2024 aaO; vom 5. März 2009 aaO und vom 13. Mai 1993 aaO; Beschluss vom 21. Mai 2008 aaO). Diese Rechtsprechung trägt zum Schutz des Anlegers typisierend der In- teressenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen - 8 - Rechnung. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftli- che Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der großen Mehrzahl der Fälle hinreichend nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO). 2. Dies zugrunde gelegt, begründet auch die von der Beklagten, die sich selbst als Anlagevermittlerin bezeichnet, vorgenommene Vermittlung von Fest- geldanlagen einschließlich der damit verbundenen Zusammenstellung von Marktübersichten über die Anbieter und deren Konditionen einen Auskunftsver- trag mit Haftungsfolgen (vgl. zum Festgeld auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 aaO) und nicht nur - wie sie selbst meint - einen Maklervertrag. Die tatrich- terliche Würdigung, die Klägerin habe im Hinblick auf die in Rede stehende Fest- geldanlage die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Ver- bindungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollen, wobei sie insbesondere auf die Sicherheit der Anlage Wert gelegt habe, greift die Beklagte vergeblich an. Dass die von ihr erbrachten Dienstleistungen Grundlage der von der Klägerin zu treffenden Investitionsentscheidung sein sollten, lässt sich vor diesem Hinter- grund nicht bezweifeln. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin - ba- sierend auf ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ein mit Blick auf die vor- stehend genannte Senatsrechtsprechung von vornherein nur auf eine einge- schränkte Vermittlungsleistung ohne Prüfungs- und Informationspflichten gerich- tetes Vertragsangebot unterbreiten wollte, ein solches überhaupt Vertragsbe- 10 11 - 9 - standteil hätte werden können (vgl. § 305c Abs. 1 BGB) und - falls dies anzuneh- men wäre - eine entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalten würde. Denn ungeachtet ihrer Ankündigung, die Bonität der Emittenten der vorgestellten Anlageprodukte oder deren Mitglied- schaft in einem Einlagensicherungsfonds nicht zu prüfen, hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin aus einem Auskunftsvertrag (etwaig) bestehende Pflicht zur Information in Bezug auf die hier in Rede stehende Bonität der G. Bank AG als Emittentin der Festgeldanlage hinreichend erfüllt. Eine Pflicht zur Offen- legung unzureichender Kenntnisse infolge mangelhafter Information bestand da- her von vornherein nicht. a) Der Anlagevermittler muss sich nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats über die Bonität des Emittenten grundsätzlich (nur) informieren. Eine fachkundige Bewertung und Beurteilung dieses für die Anlage- entscheidung bedeutsamen Gesichtspunkts schuldet er hingegen nicht (Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 aaO Rn. 19, III ZR 71/23 aaO Rn. 18 und III ZR 72/23 aaO Rn. 19). Ebenso wie bei der Plausibilitätsprüfung dürfen auch an den Umfang der über die Bonität des Emittenten einzuholenden Infor- mationen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, und der damit ver- bundene Aufwand muss dem Vermittler zumutbar sein (vgl. Senat, Urteile vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 aaO Rn. 20, III ZR 71/23 aaO Rn. 19 und III ZR 72/23 aaO Rn. 20 sowie vom 5. März 2009 aaO Rn. 15; Beschluss vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 5; jew. zur Plausibilitätsprüfung). Die Grenzen der dem Anlagever- mittler obliegenden Pflicht bestimmen sich auch insoweit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei insbesondere die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten von Bedeutung sind. Gleiches gilt für die Frage, ob die Pflicht zur Information ausnahmsweise eigene Ermittlun- gen einschließen kann. 12 - 10 - b) Eine Möglichkeit, sich über die Bonität des Emittenten zu informieren, liegt - sofern eine solche existiert - in dem Rückgriff auf dessen aktuelle Bewer- tung durch eine Rating-Agentur. Solche Agenturen fassen das Ergebnis ihrer Un- tersuchung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen etc. in - meist in einer Buch- stabenkombination ausgedrückten - Rating-Codes zusammen, die sich regelmä- ßig auf einer Skala zwischen "AAA" und "D" bewegen. Mit der Mitteilung eines solchen Ratings lässt der Vermittler jedenfalls einem, wie hier, geschäftserfahre- nen Anlageinteressenten im Normalfall eine ausreichende Information zukom- men, mit der dieser die Kapitaldienstfähigkeit des Emittenten der in Aussicht ge- nommenen Anlagemöglichkeit sachgerecht beurteilen kann. Die Einschätzung der Rating-Agentur muss der Vermittler grundsätzlich weder einer eigenen Be- wertung unterziehen noch muss er weitere Tatsachen ermitteln, die deren Ergeb- nis stützen oder diesem entgegenstehen. Insbesondere darf er darauf vertrauen, dass die Agenturen den Markt beobachten und aktuelle Entwicklungen - positiver oder negativer Art - in ihre Bewertungen miteinbeziehen. Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich - wie vorliegend nicht - konkrete Zweifel an der Se- riosität der Agentur oder der Richtigkeit beziehungsweise Aktualität ihres Ratings ergeben. c) Dies zugrunde gelegt, genügte es vorliegend entgegen der Ansicht der Klägerin zu ihrer Information über die Bonität der G. Bank AG, dass die Beklagte - wie geschehen - im Zusammenhang mit den hier regelmäßig erfolgen- den Mitteilungen der jeweils aktuellen Konditionen der angebotenen Festgeldan- lagen auch das den Emittenten betreffende - ebenfalls aktuelle - Rating der Streit- helferin zu 1 gleich zu Beginn der Übersicht optisch herausgehoben aufführte. In der - unstreitig zugegangenen - E-Mail-Nachricht vom 29. Juli 2020 war insoweit noch ein Rating der G. Bank AG von A- angegeben, während in den 13 14 - 11 - - ebenfalls unstreitig zugegangenen - E-Mails vom 6. Oktober, 3. und 11. Novem- ber 2020 das etwas verschlechterte Rating von BBB- (das richtig allerdings BBB+ hätte lauten müssen) beziehungsweise (zutreffend) BBB+ ausgewiesen war. Auf der Grundlage dieser Information war es Sache der Klägerin, vor ihrem hier maß- geblichen Anlageentschluss zu entscheiden, ob sie die G. Bank AG als Anbieterin der Festgeldanlage für ausreichend kreditwürdig hielt. Jedenfalls von einer Gemeinde und den in ihrer Kämmerei mit der Anlage von Geldern in Millio- nenhöhe befassten Personen - hier etwa den Zeugen P. und F. - durfte die Beklagte erwarten, dass sie das jeweilige Rating zur Kenntnis nehmen werden und auch einzuordnen wussten, das heißt ihnen die Rating-Grade und ihre Bedeutung bekannt waren. In Anbetracht der beruflichen Tätigkeit der Zeu- gen sowie ihrer jedenfalls in gewissem Rahmen vorauszusetzenden Anlageer- fahrung und Sachkenntnis war die Beklagte daher auch nicht gehalten, über die Mitteilung der Ratings hinaus deren genaue Bedeutung für das Investment näher zu erläutern. Ebenso wenig musste die Beklagte auf die - ohnehin nur graduelle - Verschlechterung des Ratings aufmerksam machen, zumal das Rating BBB+ im- mer noch für eine durchschnittlich gute beziehungsweise befriedigende Bonität steht und sich im Bereich des sogenannten "Investmentgrades" bewegt, mithin für den Anleger im Allgemeinen noch als ausreichend sicher anzusehen ist. Et- was anderes ist ohne weitere (vorherige) Eingrenzung des gewünschten Ratings auch nicht mit Blick darauf anzunehmen, dass es sich bei der Klägerin um eine Gemeinde handelt, die Gelder in beträchtlicher Höhe zugunsten ihrer Bürger zu verwalten hat. In der im Anlagezeitraum herrschenden Niedrigzinsphase, in der unter Umständen sogar Negativzinsen gezahlt werden mussten, waren ver- gleichbare Anlagen vielmehr eine Möglichkeit, zu akzeptablen Konditionen noch einen (geringen) Zinsgewinn zu erwirtschaften. Dass sich in den vorgelegten Un- terlagen keine in Bezug auf den Zeichnungstermin der Festgeldanlage am - 12 - 11. Dezember 2020 aktuellere Auskunft findet, ist mangels Veränderung der Ver- hältnisse unschädlich. Ob und inwieweit der Anlagevermittler zusätzlich die Wirtschaftspresse verfolgen und auswerten muss (offengelassen in den Senatsurteilen vom 21. März 2024 - III ZR 70/23 aaO Rn. 24; III ZR 71/23 aaO Rn. 23 und III ZR 72/23 aaO Rn. 24 unter Hinweis auf die den Anlageberater betreffende Recht- sprechung, vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 14 f; BGH, Urteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700 Rn. 25 und vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 131) und welche Publikationen er dafür heranzuziehen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ergab sich aus den von der Klägerin in Bezug genomme- nen Artikeln eine falsche Einschätzung des Bonitätsrisikos durch die Streithelfe- rin zu 1 und eine in Betracht zu ziehende Insolvenz der Bank nicht hinreichend deutlich. Allein der Umstand, dass in verschiedenen Quellen - unter anderem von dem Medienunternehmen Bloomberg und daran anknüpfend weiteren Informati- onsdiensten - von bloßen (bis dahin folgenlosen) Ermittlungen der BaFin bei der G. Bank AG berichtet wurde, genügte - deren Kenntnis durch die Beklagte unterstellt - nicht, um die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit der G. Bank AG durch die Rating-Agentur in Frage zu stellen. Dementsprechend hätten diese Veröffentlichungen der Beklagten auch keinen Anlass geben müssen, dies- bezüglich weitergehende Informationen einzuholen oder gar davon abzusehen, der Klägerin die Festgeldanlage anzubieten. Zum einen hätte die Beklagte ohne gegenteilige Anhaltspunkte selbst in Ansehung der Ermittlungen der BaFin - die eine eigene Stellungnahme dazu nicht abgegeben hatte - in Bezug auf ein sich 15 16 - 13 - aus einer Konzentration von hohen Krediten bei einer bestimmten Unterneh- mensgruppe beziehungsweise deren Kunden ergebendes Klumpenrisiko davon ausgehen dürfen, dass die Streithelferin zu 1 dies bei ihrer Herabstufung der Bank von A- auf BBB+ berücksichtigt hatte. Zum anderen bestand angesichts der bloßen Überprüfung des Konzentrations- beziehungsweise Klumpenrisikos durch die BaFin (noch) kein Grund, die Bonität der Bank grundsätzlich zu hinterfragen beziehungsweise ihren drohenden Zusammenbruch zu befürchten. Hinweise auf den Ausfall der Hauptschuldner der Bank gab es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass aus anderen Gründen eine Zahlungsunfähigkeit der G. Bank AG oder ein sonstiges In- solvenzrisiko drohte. Dass in einzelnen Medien - wiederum unterstellt, die Be- klagte hätte diese zur Kenntnis genommen oder nehmen müssen - allein im Hin- blick auf eine zu einseitige Investitionspolitik der G. Bank AG über deren Kapital- und Liquiditätsausstattung und letztlich auch über deren mögliche Insol- venz spekuliert worden war, war ohne dies untermauernde konkrete Tatsachen kein ausreichender Grund, die G. Bank AG entgegen der Beurteilung der Streithelferin zu 1 als hinreichend boniblen Emittenten auszuschließen. d) Dass die Klägerin über Anlagerichtlinien, die ihr nur Geschäfte mit Emit- tenten mit einem Rating der Klasse A erlaubten, verfügte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine entspre- chende Vereinbarung zwischen den Parteien. Der - gelegentlich der Anlagege- schäfte - geäußerte nicht näher konkretisierte Wunsch nach Sicherheit konnte eine solche nicht ersetzen. 17 - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat auf die Berufung der Beklag- ten das erstinstanzliche Urteil selbst abändern und die Klage abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann RiBGH Reiter ist wegen Urlaubsabwesenheit Böttcher verhindert zu unterschreiben Herrmann Kessen Herr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.08.2022 - 22 O 2477/22 - OLG München, Entscheidung vom 07.08.2023 - 3 U 5647/22 - 18 - 15 - Verkündet am: 19. September 2024 Uytterhaegen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle