Entscheidung
1 StR 51/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B1STR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B1STR51.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 51/24 vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) cc) und zu 2. auf dessen Antrag – am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 2023, soweit es ihn be- trifft, a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist, b) aufgehoben aa) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 4., II. 8., II. 11. und II. 12. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaus- spruch; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellun- gen aufrechterhalten, bb) im Ausspruch über den Vorwegvollzug und, cc) soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tater- trägen einen Betrag von 141.800 € übersteigt; die weiterge- hende Einziehung entfällt; die insoweit entstandene geson- derte Gerichtsgebühr wird um 2/3 ermäßigt; die Staatskasse hat von den Kosten und notwendigen Auslagen des Ange- klagten, die die Einziehung betreffen, 2/3 zu tragen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung von Ein- zelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren Falls des Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Zäsurwirkung des anderen Urteils hat es darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gegen ihn verhängt. Ferner hat das Landgericht die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Neben der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 414.300 € hat es die Ein- ziehung des sichergestellten Marihuanas nebst Verpackungsmaterial angeord- net. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - a) Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 4., II. 8., II. 11. und II. 12. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana handelte, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisions- entscheidung zu berücksichtigen ist. Da der Umgang mit Konsumcannabis nun- mehr abschließend im KCanG geregelt ist, sind damit im Zusammenhang ste- hende Taten allein nach § 34 KCanG zu bewerten (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), wenn dieses – wie hier – mit Blick auf den konkreten Fall nach einem Gesamtvergleich das für den Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 3 StR 108/24 Rn. 6). b) Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil mit Ausnahme der in den Fällen II. 7. und II. 10. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit Kokain) festge- setzten Einzelstrafen infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrige- ren Strafrahmens keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Anwendung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 KCanG in den vorgenannten Fällen mildere Strafen gegen den Angeklagten verhängt hätte. Die jeweils zugehörigen Fest- stellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. c) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die weitere Freiheitsstrafe entziehen auch demjenigen über den Vorwegvollzug (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB) die Grundlage. d) Die in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe in Höhe von 336.000 € angeord- nete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) 2 3 4 5 - 5 - hält nur in Höhe von 64.500 € rechtlicher Überprüfung stand. Aus den Feststel- lungen ergibt sich lediglich, dass dem Angeklagten der Verkaufserlös hinichtlich der von ihm veräußerten Teilmenge von 15 Kilogramm Marihuana zugeflossen ist. Nicht beweiswürdigend belegt ist, dass der Angeklagte (Mit-)Verfügungs- macht an den Erlösen des durch die Mitangeklagten verkauften restlichen Mari- huanas erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einem neuen Rechtsgang zusätz- liche Feststellungen getroffen werden können, und lässt deshalb die Einzie- hungsanordnung insoweit entfallen. e) Eine Erstreckung der wegen des Inkrafttretens des KCanG erforderli- chen Teilaufhebung auf den Nichtrevidenten nach § 357 Satz 1 StPO scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 1 StR 111/24 Rn. 13 mwN). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 16.10.2023 - 2 KLs 43 Js 7453/22 6