Entscheidung
2 StR 285/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR285
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR285.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 285/24 vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2024 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 22. Dezember 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 191.000 Euro angeordnet. Dage- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegründet. I. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen handelte der Ange- klagte unter Verwendung eines Anom-Krypto-Mobiltelefons im Zeitraum vom 1 2 - 3 - 17. März 2021 bis zum 26. Mai 2021 in acht Fällen mit Marihuana sowie mit Ha- schisch im Kilobereich (3 kg, 6 kg, 5 kg, 4 kg, 5 kg, 2 kg, 2 kg, 5kg). Dabei erzielte er Verkaufserlöse von mindestens 191.000 Euro. Das Landgericht hat dafür Ein- zelstrafen zwischen einem und zwei Jahren verhängt und daraus eine Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gebildet. II. 1. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs. a) Sämtliche abgeurteilten Tathandlungen des Angeklagten bezogen sich auf den Umgang mit Marihuana und Haschisch. Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um Produkte der Cannabispflanzen, die nach den Begriffsbestimmungen des Kon- sumcannabisgesetzes als „Cannabis“ erfasst werden (§ 1 Nr. 4 und 5 KCanG). b) Der Handel mit Cannabis ist nunmehr gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar. Anders als der Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, sieht der als nicht in die Urteilsformel aufzunehmendes Regelbeispiel ausgestattete Verge- henstatbestand des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG für den Handel mit 3 4 5 6 - 4 - Cannabis in nicht geringer Menge lediglich noch einen Strafrahmen von drei Mo- naten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (zum Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol, der auch nach neuem Recht gilt, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, Rn. 27 ff. mwN). Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist das Konsumcannabisgesetz als das im konkreten Fall mildere Recht – die Strafkammer hat die Strafen aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 4 StR 221/24 Rn. 5) – zu Grunde zu legen. c) Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die gesetzliche Neuregelung führt hier nicht zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Anstatt des Strafrahmens in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr kommt zwar nunmehr grund- sätzlich der Strafrahmen in § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwen- dung. Die Strafkammer hat jedoch nicht nur mildernd gewertet, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche Droge“ handelt, son- dern auch, dass auf Grund der bereits abzusehenden Rechtsände- rung mit einer Herabsetzung des Strafrahmens zu rechnen war (UA S. 43). In Folge dessen hat sie äußerst niedrige Strafen, in drei Fäl- len sogar – ohne dass es dafür eine tragfähige Begründung gäbe (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 – 6 StR 541/23, Rn. 6 m.w.N.) – die Mindeststrafe von einem Jahr verhängt. Der Senat wird daher ausschließen können, dass die Strafkammer bei Anwen- dung des neuen Rechts geringere Strafen ausgeurteilt hätte.“ Dem schließt sich der Senat an. 7 8 9 - 5 - 4. Die auch im Übrigen nicht zu beanstandende Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos- ten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Menges Appl Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Marburg, 22.12.2023 - 1 KLs - 2 Js 8670/21 10 11