Entscheidung
5 StR 301/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR301
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR301.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 301/24 vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteils- gründe nicht vom Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, obwohl sich dies mit der gesetzge- berischen Wertung (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 7) nicht ohne Weiteres verein- baren lässt. Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch beschwert, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand der Beihilfe zur Bedrohung von demje- nigen der Beihilfe zur versuchten Nötigung als verdrängt angesehen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 f.; vom - 3 - 28. Dezember 2023 – 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341). Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die Be- weiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthal- ten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, ver- standesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung al- ler Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinge- wiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf poli- zeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellun- gen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber - 4 - nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgrün- den ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 06.11.2023 - 612 KLs 5/23