Entscheidung
5 StR 387/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR387.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 387/24 (alt: 5 StR 512/23) vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 11. Juli 2023 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Ein- beziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die in diesem Urteil ge- troffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Darüber hinaus hatte es den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass drei Jahre und zehn Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. 1 - 3 - Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Ja- nuar 2024 (5 StR 512/23) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet worden ist, die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und festgestellt, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsent- scheidung entfällt. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer hat von der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; vom 27. Ap- ril 2021 – 5 StR 102/21, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nur noch über die Frage zu ent- scheiden war, ob diese Maßregel anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus 2 3 4 - 4 - geführt hat, hätte die Revision aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 10.04.2024 - 17 KLs 305 Js 47440/21 (2)