Entscheidung
VIII ZA 10/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZA10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZA10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 10/24 vom 24. September 2024 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können. Gründe: Die als Beschwerde und Widerspruch bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 22. und 26. August 2024 sind als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Ent- scheidung des Senats vom 13. August 2024 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine so- fortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - VIII ZA 4/23, juris Rn. 1). Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 05.04.2024 - 3 C 55/23 - LG Krefeld, Entscheidung vom 05.06.2024 - 2 S 18/24 - 1 2