Leitsatz
VIII ZR 234/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZR234.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 234/23 vom 24. September 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 554a aF ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 Zur Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Falle der Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Treppen- lifts und eines behindertengerechten Bades. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 - VIII ZR 234/23 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 13.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger sind seit dem Jahr 1992 Mieter einer im 1. Stock gelegenen Vierzimmerwohnung in München. Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts war ein Bad bei Einzug der Kläger nicht vorhanden, sondern wurde von ihnen im gleichen Jahr auf eigene Kosten ausgebaut. Das Ende des 19. Jahrhunderts in offener Bauweise errichtete, nicht unter Denkmalschutz stehende Anwesen verfügt über Keller, Souterrain, Erdgeschoss und drei Obergeschosse. Die gewendelte Treppe ist ebenso alt und besteht aus einer Holzkonstruktion. Ein Aufzug ist in dem Anwesen nicht vorhanden. 1 2 - 3 - Mit der vorliegenden, im Jahr 2012 erhobenen Klage haben die Kläger von den Beklagten als Vermieter unter anderem die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts sowie zu einem barrierefreien Umbau des Bades für ihren seit einem Sportunfall im Jahre 2011 ab dem vierten Halswirbel abwärts querschnittsge- lähmten, im Jahr 1994 geborenen Sohn, der sich nur noch im Rollstuhl fortbewe- gen kann, begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit - gestützt auf gemäß § 554a BGB in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung - im Wesentlichen statt- gegeben und die Beklagten verurteilt, den von den Klägern beantragten Baumaß- nahmen zuzustimmen sowie - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bezie- hungsweise einer Ordnungshaft - den Betrieb des Treppenlifts zu dulden und bauliche Veränderungen zu unterlassen, die seinen Einbau behindern oder un- durchführbar machen. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde machen die Beklagten unter anderem eine über 20.000 € liegende Beschwer geltend. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorge- gebene Wertgrenze von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Ent- scheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das 3 4 5 6 - 4 - Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 8; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, NZM 2022, 370 Rn. 9; jeweils mwN). Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Be- schwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16 [noch zu § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO aF]; vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 38/21, aaO; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 15; jeweils mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ge- recht. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt danach - wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer eines Vermieters einer Wohnung, der zur Duldung eines vom Mieter vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Ein- oder Umbaus in oder an den vermieteten Räumlichkeiten verurteilt wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Anwesen durch die (bauliche) Maßnahme erlei- det (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rn. 8; vom 21. Mai 2019 - VIII ZB 66/18, NJW 2019, 2468 Rn. 11). Die - vorlie- gend in Rede stehende - Verurteilung zur Erteilung der Zustimmung zu einer bau- lichen Maßnahme des Mieters entspricht hinsichtlich der Beschwer im Grundsatz derjenigen einer Verurteilung zur Duldung der baulichen Maßnahme. 7 8 9 - 5 - Einen entsprechenden Wertverlust des Anwesens, der die Grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitet, haben die Beklagten weder dargelegt noch gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht. aa) Dies gilt zunächst für den Einbau und den dessen Ziel bildenden Be- trieb des Treppenlifts. (1) Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist hinsichtlich einer durch den Einbau des Treppenlifts bedingten Minderung des Marktwertes der Immobilie zu- nächst auf die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach der Lift eine gering- fügige optische Beeinträchtigung darstelle, die maßgeblich durch das kühle Ma- terial und die Farbe des Lifts bestimmt werde. Dieser könne durchaus als Fremd- körper in dem 100 Jahre alten Treppenhaus wahrgenommen werden. Nach An- sicht des Berufungsgerichts sei "eine" - von den Beklagten behauptete - Minde- rung des Marktwerts durch den Lifteinbau durchaus möglich. Hierdurch sind jedoch weder das Vorliegen einer zu erwartenden Wert- minderung an sich noch deren Bezifferung hinreichend dargelegt. Allein der wei- tergehende Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf Instanzvortrag der Be- klagten, durch den Einbau des Lifts werde das weitgehend original erhaltene his- torische Treppenhaus erheblich beeinträchtigt und der Wert des Gesamtanwe- sens "erheblich sinken", genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 5). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts han- delt es sich vielmehr um ein Treppenhaus, das "keinen besonderen kunsthistori- schen Eindruck vermittelt". (2) Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die von der Nichtzulassungsbe- schwerde unter Verweis auf Feststellungen des Berufungsgerichts in den Blick genommenen, durch den Betrieb des Treppenlifts - welcher Ziel des Einbaus ist 10 11 12 13 14 - 6 - und zu dessen Duldung die Beklagten verurteilt worden sind - entstehenden Ge- räuschemission von 70 dB. Eine Beeinträchtigung des Werts der Immobilie ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres, zumal der Lift nicht dauerhaft, sondern nur zu bestimmten Gelegenheiten und für eine begrenzte Zeit in Betrieb wäre; erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für eine Bezifferung der geltend gemachten Wertmin- derung. (3) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Einbau des Treppenlifts einhergehende eingeschränkte Nutzung des Anwesens verweist, legt sie auch damit eine Beschwer nicht ausreichend dar. Zwar wird der Einbau des Treppenlifts zu einer Verengung des Treppen- hauses führen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird jedoch die erforderliche Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm durch die Treppenliftkon- struktion - auch in der Parkposition - an keiner Stelle unterschritten und die Nut- zung des Handlaufs wird nicht beeinträchtigt. Angesichts dessen ist eine Wert- minderung des Anwesens - sowie bejahendenfalls deren Umfang - für den Senat nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang auch der - zudem ohne Glaubhaftmachung erfolgte - Hinweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf von den Beklagten getätigte Investitionen in Höhe von circa 500.000 € für einen Um- bau der im Souterrain befindlichen Gewerberäume einschließlich der hierfür nach ihrem Vortrag "erforderlichen" Erstellung eines Lagerraums, der nur direkt seitlich der Treppe neben dem Zugang zu den Gewerberäumen geschaffen werden "solle und könne" und den geplanten Einbau des Treppenlifts "unmöglich" ma- che. Bei diesen Umbaumaßnahmen mag es sich um ein berechtigtes wirtschaft- liches Interesse der Beklagten handeln. Inwiefern dieses durch die Verurteilung 15 16 17 - 7 - zur Zustimmung zum Einbau des Treppenlifts beeinträchtigt ist, legen die Beklag- ten jedoch nicht hinreichend dar. (4) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zur Darlegung der mit dem Einbau des Treppenlifts einhergehenden Wertminderung auf den - nur geringen - prozentualen Anteil der erforderlichen Mindestbeschwer von (über) 20.000 € ge- genüber dem Wert des Grundbesitzes in Höhe von 14.465.725 € beziehungs- weise 16.600.000 € abstellt, genügt auch dies nicht zur Darlegung einer Wert- minderung. Die bloße Angabe des Verhältnisses der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen (Mindest-)Beschwer zum Wert der Immobilie, welches maß- geblich von letzterem abhängig ist, sagt nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe mit der Vornahme der begehrten Maßnahme eine Minderung des Verkehrs- wertes einhergeht. (5) Nach alledem kommt ein Einfluss des Einbaus und des Betriebs des Treppenlifts auf den Gebäudewert allenfalls hinsichtlich der mit diesen einherge- henden Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz in Betracht. Insoweit kann der zu erwartende Aufwand für eine vom Mieter bei Ende des Mietvertrags geschul- dete Beseitigung der baulichen Maßnahme (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141, 144; vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216 unter 1 b; vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, NZM 1999, 478 unter 3 [jeweils zu § 556 BGB aF]; vom 5. April 2006 - VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115 Rn. 18) mittelbar von Bedeutung sein, wenn man bei einer mit der Umbaumaßnahme verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz die auf die Wiederherstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für eine Wertminderung betrachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rn. 8). Der zu erwartende Kostenaufwand für den Rück- bau des Treppenlifts beträgt unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht in 18 19 - 8 - Bezug genommenen und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffe- nen sachverständigen Ausführungen unter Berücksichtigung einer Kostensteige- rung von rund 30 % lediglich rund 3.000 €. Diesen Betrag legt der Senat insoweit als Beschwer für die Zustimmung zum Einbau und die Verpflichtung zur Duldung des Betriebs des Treppenlifts zugrunde. bb) Dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich eine die Wert- grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende Beschwer auch nicht unter Einbeziehung des behindertengerechten Umbaus des Badezimmers entnehmen. (1) Eine durch das Vorhandensein eines behindertengerechten Badezim- mers sich ergebende Wertminderung der streitgegenständlichen Immobilie legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts verfügte die Wohnung bei Einzug der Kläger nicht über ein Bade- zimmer, dieses wurde erst durch die Kläger 1992 ausgebaut. Sowohl im Ver- gleich zu einem vollständig fehlenden als auch im Vergleich zu einem nunmehr über dreißig Jahre alten Badezimmer begründet das Vorhandensein eines neuen, barrierefreien Badezimmers offensichtlich keine Minderung des Wertes der Immobilie. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Nichtzulassungsbe- schwerde darauf, dass der Umbau eine Entfernung der derzeit vorhandenen Ba- dewanne bedinge und darüber hinaus - so die nicht näher ausgeführte und zu- dem im Widerspruch zu den im Verfahren getroffenen sachverständigen Fest- stellungen stehende Behauptung der Beklagten - den Einbau einer solchen zu- künftig unmöglich mache. Mit dem - zudem nicht glaubhaft gemachten - Vortrag, bei Vermietungen in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Mieter Wert auf das Vorhandensein einer Badewanne legten, scheint die Nichtzulassungsbe- schwerde auf mit dem Fehlen einer Badewanne einhergehende Einbußen bei 20 21 22 - 9 - den künftig zu erzielenden Mieteinnahmen abstellen zu wollen. Solche werden jedoch nicht hinreichend und beziffert dargelegt. (3) Insofern verbleibt es auch hier allenfalls bei den mittelbar für die Be- wertung der mit einer Umbaumaßnahme verbundenen Beeinträchtigung der Ge- bäudesubstanz heranzuziehenden Rückbaukosten. Diese sind auf der Grund- lage der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen sachverständigen Fest- stellungen unter Berücksichtigung einer Kostensteigerung von rund 30 % auf rund 9.400 € zu beziffern. Der bloße Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf nicht glaubhaft gemachten pauschalen Instanzvortrag der Beklagten, die Rückbaukosten beliefen sich auf 20.000 €, genügt zur Darlegung höherer Kosten in diesem Zusammenhang nicht. Insofern legt der Senat für die Duldung des be- hindertengerechten Umbaus des Bades vorliegend eine Beschwer von 9.400 € zu Grunde. Auch soweit die Beklagten zur Unterlassung der Vornahme baulicher Änderungen, die den Einbau des Lifts behindern oder undurchführbar machen, verurteilt worden sind, ist eine weitergehende Beschwer weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verur- teilten Beklagten ist nicht etwa das im Falle einer Zuwiderhandlung festzuset- zende Ordnungsgeld (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 4), sondern die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Rn. 5; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 3). Solche Nachteile zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Sofern den Be- klagten damit die Schaffung eines Lagerraums für die im Souterrain befindlichen Gewerberäume verwehrt sein sollte, ist ein damit einhergehender bezifferbarer Nachteil - wie bereits unter 2 b aa (3) ausgeführt - weder dargelegt noch glaub- haft gemacht. 23 24 - 10 - 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch nicht begründet, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.10.2020 - 421 C 23698/12 - LG München I, Entscheidung vom 20.09.2023 - 14 S 15469/20 - 25 26