Leitsatz
XII ZB 236/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB236.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 236/24 vom 25. September 2024 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 a) Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Be- troffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Be- troffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20 - FamRZ 2020, 1680). b) Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 236/24 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 2) wendet sich gegen die Verwer- fung seiner Beschwerde in dem Betreuungsverfahren für seine Mutter. Die 1935 geborene Betroffene, die ihrem Sohn im Jahr 2015 eine Vorsor- gevollmacht erteilt hatte, leidet nach den im amtsgerichtlichen Verfahren getroffe- 1 2 - 3 - nen Feststellungen an einer dementiellen Erkrankung und lebt in einer vollstatio- nären Einrichtung. Im Juli 2023 regte die Einrichtung aufgrund erheblicher Zah- lungsrückstände auf den Eigenanteil an den Heimkosten die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 zum berufsmäßigen Be- treuer der Betroffenen bestellt. Mit seiner Beschwerde hat sich der Beteiligte zu 2 gegen die Einrichtung der Betreuung gewendet und hilfsweise das Ziel verfolgt, selbst zum Betreuer bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 verworfen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20 - FamRZ 2020, 1680 Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Auf- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde des Beteiligten zu 2 für mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Das gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erforderliche objektive Interesse der Betroffenen an der Beschwerde sei von dem Beteiligten zu 2 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Betroffene habe der Einrichtung einer Betreuung in dem Bewusstsein, dass ihr Sohn hiermit nicht einverstanden sei, eindeutig und mit rationalen Erwägungen zugestimmt. 3 4 5 6 - 4 - Vor diesem Hintergrund widerspreche die Beschwerde erkennbar den Interessen der Betroffenen. Der Beteiligte zu 2 habe der Betroffenen seit über einem Jahr nicht die benötigte Unterstützung zukommen lassen, und es seien Schulden in Höhe von 52.000 € aufgelaufen, welche der Beteiligte zu 2 trotz seiner vorgebli- chen Bereitschaft, die Angelegenheiten der Betroffenen zu regeln, noch nicht ein- mal ansatzweise beglichen habe. b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beteiligte zu 2 ist als am erstinstanzlichen Verfahren beteiligter Sohn der Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amts- gerichtliche Entscheidung zu führen, mit der die Betreuung angeordnet worden ist. aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Beteiligte zu 2 mit seinem Rechtsmittel auch in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse der Betroffenen gehandelt. Dieses Tatbestandsmerkmal führt nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Rechtsmittelführer lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher An- gehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist daher, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Ausreichend ist, wenn der Rechtsmit- telführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20 - FamRZ 2020, 1680 Rn. 9 und vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631 Rn. 11 mwN). Für die Zuläs- sigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 6. Aufl. § 303 Rn. 25). 7 8 - 5 - bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Un- recht angenommen, dass der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerde keine Inte- ressen der Betroffenen verfolgt und ihm deshalb keine Beschwerdebefugnis zu- steht. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdege- richt Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Beschwerde in unzuläs- siger Weise miteinander vermengt hat. Der Beteiligte zu 2 hat mit seiner Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Betroffene der suggestiv gestellten Frage nach ihrem Einverständnis mit der Be- stellung eines familienfremden Berufsbetreuers nur unter dem Eindruck der für sie angesichts ihrer dementiellen Erkrankung besonders belastenden Anhö- rungssituation zugestimmt habe. Entgegen den Mutmaßungen im amtsgerichtli- chen Beschluss lehne die Betroffene eine Betreuung durch ihren Sohn nicht ab. Soweit sich der Beteiligte zu 2 mit diesen Ausführungen ersichtlich darauf beru- fen will, es entspreche nicht dem tatsächlichen Willen der Betroffenen, dass ihre Angelegenheiten durch einen familienfremden Betreuer besorgt werden, zielt seine Beschwerde im Interesse der Betroffenen jedenfalls auch darauf ab, den (vermeintlichen) Wünschen der Betroffenen im Betreuungsverfahren Geltung zu verschaffen. Dies reicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus. Soweit das Beschwerdegericht die diesbezüglichen Behauptungen des Beteiligten zu 2 be- reits aufgrund der Feststellungen im Sachverständigengutachten und dem nach seiner Auffassung eindeutigen Inhalt des amtsgerichtlichen Anhörungsvermerks als widerlegt ansehen will, ist dies eine Frage der Beweiswürdigung, die sich erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels stellen kann. Zur Begründetheit gehören auch die weiteren Erörterungen des Beschwerdegerichts, die sich auf die Defizite des Beteiligten zu 2 bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht bezie- hen. 9 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 20.03.2024 - 28 XVII 15/23 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.04.2024 - 5 T 36/24 - 11