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XII ZB 244/22

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. September 2024 XII ZB 244/22 EGBGB Art. 11, 13 Wirksamkeit einer Eheschließung per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan in den USA; Eheschließung nach ausländischer Ortsform; Ort der Eheschließung bei Eheschließung per Videotelefonie; ausländische Amtsperson als „Standesbeamter“ i. S. d. BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EGBGB Art. 11 , 13 Wirksamkeit einer Eheschließung per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan in den USA; Eheschließung nach ausländischer Ortsform; Ort der Eheschließung bei Eheschließung per Videotelefonie; ausländische Amtsperson als „Standesbeamter“ i. S. d. BGB Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA) abgegebene Erklärungen ist unwirksam (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 – FamRZ 2022, 93 ). BGH, Beschl. v. 25.9.2024 – XII ZB 244/22 Problem Die Antragsteller sind nigerianische Staatsangehörige. Im Mai 2022 gaben die Antragsteller, die sich beide in Deutschland aufhielten, im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber einer Amtsperson in Utah die für die Eheschließung erforderlichen Erklärungen ab. Sie erhielten anschließend aus Utah eine Heiratsurkunde mit Apostille übersandt. Nachdem die deutsche Meldebehörde die Eheschließung nicht anerkannt hatte, meldeten sich die Beteiligten beim lokalen Standesamt zur erneuten Eheschließung an. Das Standesamt wiederum hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die in Utah vorgenommene Eheschließung einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegenstehe. Nach Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB ist eine Eheschließung im Ausland formwirksam vorgenommen, wenn sie in der vom dortigen Recht vorgesehenen Form erfolgt. Der Begriff der Form wird hier weit gefasst. Insbesondere beantwortet sich auch die Frage, welche Behörde für die Eheschließung zuständig ist und welches Verfahren hierbei einzuhalten ist, nach dem Recht des Eheschließungsortes. Umstritten ist allerdings die Frage, ob dann, wenn Nupturienten, die sich im Inland aufhalten, die Erklärung auf elektronischem Kommunikationsweg gegenüber einer ausländischen Eheregistrierungsbehörde abgeben, die Eheschließung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Entscheidung Der BGH verweist darauf, dass nach einem Teil der Lehre der Eheschließungsort bei konstitutiver Registrierung der Ehe durch eine ausländische Behörde am Sitz der Behörde liege. Da­gegen würde in der Rechtsprechung (insbesondere der Verwaltungsgerichte) überwiegend ver­treten, es sei auf den Ort abzustellen, von dem aus die Eheschließenden ihre Erklärungen abgeben. Der BGH schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Konsens der Eheschließenden sei für die Eheschließung nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis konstitutiv. Werde eine Erklärung in Deutschland abgegeben, sei damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht. Damit sei im vorliegenden Fall hinsichtlich der Formwirksamkeit das deutsche Recht maßgeblich, welches die Entgegennahme der Erklärung durch einen deutschen Standesbeamten verlange. Die Möglich­keit einer Handschuhehe im Ausland stehe dem nicht entgegen, weil in diesem Fall die Erklärung ja gerade vom Bevollmächtigten im Ausland abgegeben werde. Damit war die Eheschließung über Videokommunikation unwirksam und folglich die begehrte Eheschließung in Deutschland zuzulassen. Zwar wäre gem. Art. 11 Abs. 1 Var. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Eheschließung auch dann formwirksam, wenn die Formerfordernisse des Heimatrechts der Eheleute eingehalten wurden. Gemäß Art. 13 Abs. 4 EGBGB kann allerdings eine Eheschließung im Inland, wie sie hier vorliegt, ausschließlich in der vom deutschen Recht bestimmten Form erfolgen, d. h. gem. § 1310 BGB vor dem Standesbeamten bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Nupturienten. Praxishinweis Der BGH betont, dass es für eine echte Auslandseheschließung bei der Geltung der ausländischen Ortsform bleibt. Damit sind aus deutscher Sicht in Sansibar am Badestrand, vor dem Medizinmann in der Südsee oder in der Drive Through Chapel in Las Vegas unter Einhaltung der Erfordernisse des lokalen Rechts durchgeführte Eheschließungen aus deutscher Sicht weiterhin wirksam. Ein wie auch immer geartetes „Anerkennungsverfahren“ kennt das deutsche Recht für Eheschließungen im Ausland nicht und kann auch von keiner Behörde verlangt werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.09.2024 Aktenzeichen: XII ZB 244/22 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2025, 11-12 Normen in Titel: EGBGB Art. 11, 13