Leitsatz
XII ZB 327/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB327.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/24 vom 25. September 2024 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein StrUG NRW § 11 Abs. 2 Bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaß- nahme ist nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezoge- ner Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entzie- hungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) eine Patientenverfügung ge- mäß § 1827 BGB auch im Falle einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zu beachten (in Abgrenzung zum Senats- beschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21 - FamRZ 2023, 1059). BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 327/24 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 5. Januar 2024 und der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. April 2024 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG). Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtli- che Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Der 36-jährige Betroffene ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Auf Antrag der Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen 1 2 - 3 - Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen einer (weiteren) medikamentösen Zwangsbehandlung bis zum 5. April 2024 zuge- stimmt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landge- richt zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts. 1. Die Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Betroffenen ist vorliegend gemäß § 10 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unter- bringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) erteilt worden. Dabei handelt es sich nach §§ 138 Abs. 4, 121 b Abs. 1 Satz 2 StVollzG iVm § 312 Satz 1 Nr. 4 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Falle der - hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen - Erledigung der Un- terbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbe- schluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 474 Rn. 5 mwN). 2. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts haben den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwer- deinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 417/22 - FamRZ 2023, 3 4 5 6 - 4 - 474 Rn. 6 mwN) iVm § 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW, §§ 138 Abs. 4, 121 a, 121 b Abs. 1 StVollzG festzustellen ist. a) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das landgerichtliche Ver- fahren schon deshalb unter einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung (auch) auf zwei erst nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgestellte Zeugnisse der behandelnden Ärzte gestützt hat, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören. aa) Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Ent- scheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 - XII ZB 197/24 - NJW 2024, 2541 Rn. 7 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen dürfen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (auch) auf die Stellung- nahmen der behandelnden Ärzte vom 19. Februar 2024 und 25. März 2024 ge- stützt. Diese sind zwar im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung über den 5. April 2024 hinaus gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden. Aber das Beschwerdegericht hat diese ärztlichen Zeugnisse auch herangezogen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustim- mung zur Zwangsbehandlung bis zum 5. April 2024 zu begründen. Denn es hat ausgeführt, dass der Zustand des Betroffenen ausweislich der beiden Atteste 7 8 9 10 - 5 - weiterhin fortbestehe. Aus diesen ergebe sich insbesondere, dass sich der Be- troffene momentan in einem luziden Intervall mit vordergründiger Behandlungs- bereitschaft befinde, die allerdings nicht tragfähig sei. Eine Krankheitseinsicht und Selbstbestimmungsfähigkeit bestehe weiterhin nicht. So habe der Betroffene vor Kurzem die Medikation komplett absetzen wollen, um zu überprüfen, ob diese notwendig sei. Die beiden ärztlichen Zeugnisse waren somit für die Entscheidung des Be- schwerdegerichts von nicht unerheblicher Bedeutung, weil sie Grundlage seiner rechtlichen Würdigung waren, dass auch zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 StrUG NRW vorlagen. Damit hat sich das Beschwerdegericht auf ein anderes Ermittlungsergebnis ge- stützt als das Amtsgericht, also eine neue Tatsachengrundlage herangezogen, weshalb es den Betroffenen hätte persönlich anhören müssen. b) Auch in der Sache hält die Beschwerdeentscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gleiches gilt für den Beschluss des Amtsgerichts. aa) Beide Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die nach dem Vortrag des Betroffenen am 6. Juni 2023 erstellte Patientenverfügung wirksam sei. Denn auch bei Vorliegen einer wirksa- men Patientenverfügung sei die Zwangsbehandlung einer forensisch unterge- brachten Person zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Ge- sundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Eine solche Ge- fahr liege hier vor. Zur Begründung haben sich die Vorinstanzen auf eine Entscheidung des Senats gestützt, in der dieser für Zwangsbehandlungen zur Abwehr einer Fremd- gefährdung nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) Maßstäbe zur Auslegung des Begriffs der konkreten Gefahr für 11 12 13 14 - 6 - das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person benannt hat (vgl. Senats- beschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21 - FamRZ 2023, 1059 Rn. 21 ff.). Hieraus haben die Vorinstanzen offenbar den Schluss gezogen, dass eine Zwangsbehandlung bei Vorliegen einer Fremdgefährdung stets unabhängig von einer entgegenstehenden Patientenverfügung zulässig sei. Nach der bayeri- schen Rechtslage ist allerdings - was die Vorinstanzen übersehen haben - nur für Zwangsbehandlungen zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit und zur Ab- wehr einer Eigengefährdung normiert, dass der nach § 1827 BGB zu beachtende Wille der untergebrachten Person nicht entgegenstehen darf, während eine sol- che Vorgabe für Zwangsbehandlungen zur Abwehr einer Fremdgefährdung nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG gerade nicht besteht (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG; vgl. auch LT-Drucks. 17/22590 S. 7 f. iVm LT-Drucks. 17/21573 S. 46). Demgegenüber ist nach der vorliegend einschlägigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen eine Patientenverfügung gemäß § 1827 BGB stets - also auch bei einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit an- derer Personen - zu beachten (vgl. §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 StrUG NRW; vgl. auch LT-Drucks. 17/12306 S. 62). Deshalb konnten die Vorinstanzen die Wirk- samkeit der Patientenverfügung nicht unter Hinweis darauf, dass eine Zwangs- behandlung im Falle einer konkreten Fremdgefährdung auch bei Vorliegen einer entgegenstehenden wirksamen Patientenverfügung zulässig sei, dahinstehen lassen. bb) Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit rechtsfehlerhaft, weil die Wirksamkeit der Patientenverfügung für die Zulässigkeit der Zwangsbehand- lung des Betroffenen nicht ohne Bedeutung war (vgl. §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 StrUG NRW). Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vom Betroffenen vorgelegte Patientenverfügung wirksam, insbesondere in ei- nem einwilligungsfähigen Zustand errichtet worden ist. Das Amtsgericht hat in- soweit ausgeführt, dass die behandelnde Oberärztin im Anhörungstermin erklärt 15 - 7 - habe, sie sei derzeit nicht in der Lage, die Frage der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen am 6. Juni 2023 zu beurteilen. Unabhängig davon hat das Amtsge- richt auch das vom Betroffenen behauptete Ausstellungsdatum in Zweifel gezo- gen. Daher hätte eine nähere Sachverhaltsaufklärung erfolgen müssen. c) Schon wegen des materiell-rechtlichen Fehlers ist auf Antrag des Be- troffenen entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und in seinem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integ- rität (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN) verletzt haben. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Er- teilung der gerichtlichen Zustimmung zu der ärztlichen Zwangsmaßnahme fest- stellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Zustimmung bedeutet stets einen schwer- wiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senats- beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 20 mwN). 16 17 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 05.01.2024 - 7 XIV (L) 5426/23 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2024 - 25 T 122/24 - 18