Leitsatz
XII ZB 508/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB508.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 508/23 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB §§ 260 Abs. 1 Satz 1, 1379 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren, wenn der auskunftspflichtige Ehegatte als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig ist. b) Eine vom Auskunftspflichtigen erstellte Liste, in der zu einem Stichtag noch offene Forderungen ausgewiesen sind, ist Bestandteil der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und kein Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 508/23 - OLG Hamm AG Münster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Okto- ber 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: A. Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von Stufenanträgen gel- tend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über den Umfang der Ver- pflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung und Belegvorlage streiten. Die Beteiligten heirateten am 17. September 2010 und trennten sich am 1. September 2017. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 1. Sep- tember 2018 zugestellt worden. Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 2014 ist er zudem als Notar tätig. Er hat durch Schriftsätze vom 8. Juli 2019 und 14. April 1 2 3 - 3 - 2020 Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen erteilt sowie Belege vorge- legt. Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller die Erteilung weiterer Aus- künfte und die Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht hat den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge verpflichtet, die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bezüglich seiner Kanzlei für das Jahr 2018 vorzulegen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsteller unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels verpflichtet, Auskunft über die offenen Forderungen, die am 1. September 2018 zu seinen Gunsten in der Kanzlei be- standen, und über den Sachwert des Notariats durch Angabe der wertbildenden Faktoren einschließlich der am 1. September 2018 offenen Forderungen des No- tariats zu erteilen sowie die Auskünfte stichtagsbezogen durch Vorlage vollstän- diger Listen der offenen Forderungen zu belegen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel- lers, mit der er die vollständige Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgeg- nerin erstrebt. B. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auf der Grundlage des vom Be- schwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet. Über sie ist da- her, obwohl die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss) 4 5 6 - 4 - zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 243/23 - FamRZ 2024, 927 Rn. 7 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Antragsteller habe grundsätzlich eine Auskunft erteilt, die den Voraussetzungen des § 1379 BGB entspreche, und sei daher nur hin- sichtlich solcher Positionen zur ergänzenden Auskunftserteilung zu verpflichten, zu denen er noch keine Angaben gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe ei- nen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Kanzlei des Antragstellers am 1. September 2018 zu seinen Gunsten noch offenen Forderungen. Für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei das modifizierte Ertragswertverfahren vorzugswürdig. Dabei werde zum Stichtag über den Substanzwert hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) der freiberuflichen Praxis berücksichtigt. Da offene Honorarforderun- gen bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis ein Kriterium sein könnten, sei hierüber auch Auskunft zu erteilen. Es spreche nicht grundsätzlich gegen eine Einbeziehung offener Forderungen in das Bewertungsverfahren, dass deren Re- alisierbarkeit auch von der Zahlungsmoral der Schuldner abhänge und unklar sei, mit welchem Betrag sie anzusetzen seien. Denn diese Umstände seien von ei- nem Sachverständigen individuell für die zu begutachtende freiberufliche Praxis zu bewerten und spielten im Auskunftsverfahren keine Rolle. Die Auskunftspflicht des Antragstellers erstrecke sich auch auf die wertbil- denden Merkmale seines Notariats. Zwar handele es sich bei einem Notariat 7 8 9 - 5 - nicht um eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen, sondern um ein dem Notar verliehenes öffentliches Amt. Dies führe jedoch nicht dazu, dass ein Nota- riat von vornherein nicht in den Zugewinn falle und deshalb nicht zu beauskunften wäre. Auch wenn ein Notariat als solches nicht veräußerbar sei, stellten die ihm innewohnenden Gegenstände (Einrichtung, IT-Ausstattung etc.) Vermögens- werte dar, die verwertet werden könnten. Daher sei es sachgerecht, den Wert eines Notariats anhand des Substanzwertverfahrens zu ermitteln. Der Antrag- steller habe somit Auskunft über alle in Betracht kommenden wertbildenden Fak- toren zu erteilen. Dies seien die Sachwerte des Notariats einschließlich der am 1. September 2018 im Notariat noch offenen Forderungen. Zudem habe die Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Vorlage einer vollständigen Liste der zugunsten des Antragstellers in der Kanzlei und im Notariat am 1. September 2018 jeweils noch offenen For- derungen unter Angabe der Aktennummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrags („offene-Posten-Liste“). Ein Auskunftspflichtiger sei zwar nur zur Vorlage vorhandener Nachweise verpflichtet. Der Antragsteller könne sich aber gleichwohl nicht darauf berufen, dass derartige Listen nicht existierten und nur mit erheblichem Aufwand erstellt werden könnten. Denn bereits seine Aus- kunftsverpflichtung umfasse die Angabe der offenen Forderungen, so dass der Antragsteller nach Auskunftserteilung zwangsläufig über entsprechende Listen verfügen werde, weil er andernfalls die geschuldeten Auskünfte nicht erteilen könne. Eine (weitere) schöpferische Leistung des Antragstellers sei somit nicht erforderlich. 10 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung weitgehend stand. 1. Entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung war die Beschwerde der Antragsgegnerin zu- lässig. Denn die Annahme des Beschwerdegerichts, der Wert des Beschwerde- gegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) übersteige 600 €, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die auf einen Hinweis dargelegten Vorstellungen der Antragsgegnerin über den Wert ihres Leistungsanspruchs nicht auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - FamRZ 2018, 1169 Rn. 11) bestanden hätten. 2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Be- schwerdegericht habe der Antragsgegnerin einen weiteren Auskunftsanspruch bereits deshalb zu Unrecht zugesprochen, weil die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt einen solchen Antrag gestellt habe, ist unbegründet. a) Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einem Beteiligten etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Es ist insbesondere an den geltend gemachten prozessualen Anspruch gebunden. Dieser wird bestimmt durch den Antrag, in dem sich die vom Antragsteller in An- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 45/16 - NJW 2018, 608 Rn. 9 mwN). Die Bindung an den gestellten Antrag hindert das Gericht aber nicht, dem Antrag zum Teil statt- zugeben und ihn zum Teil abzuweisen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Zu- gesprochene nicht etwas der Art nach anderes als das Beantragte ist, sondern sich vom Sinn und Zweck des Begehrens her in dessen Rahmen hält, also ein 11 12 13 14 - 7 - minus und kein aliud darstellt (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 308 Rn. 14). b) Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren beantragt, den An- tragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Antragsteller noch kein systematisches, in sich geschlos- senes Verzeichnis vorgelegt habe, so dass eine ordnungsgemäße Auskunft nicht erteilt worden sei. Zudem erstrecke sich seine Auskunftspflicht auf die offenen Posten und halbfertigen Arbeiten, da diese zum Substanzwert der Kanzlei und des Notariats gehörten, es sich also um wertbildende Faktoren handele. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass im Rahmen des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar die Vorlage eines übersichtlichen Verzeichnisses der Vermögensgegenstände geschuldet sei. Dieses könne aber - solange die Über- sichtlichkeit gewahrt sei - auch aus mehreren Teilen bestehen, wenn die Teilaus- künfte nicht zusammenhanglos nebeneinanderstünden, sondern nach dem er- klärten Willen des Auskunftspflichtigen in ihrer Summierung die Auskunft im ge- schuldeten Gesamtumfang darstellten. Die mit Anlagen versehenen Schriftsätze vom 8. Juli 2019 und 14. April 2020 erfüllten die genannten Voraussetzungen, weil der Antragsteller wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, damit seiner Aus- kunftsverpflichtung nachgekommen zu sein. Die Rechtsbeschwerde greift diese Ausführungen als ihr günstig auch nicht an, so dass dahinstehen kann, ob sie zutreffend sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 19 mwN). Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht den Antragsteller nur hinsichtlich derjenigen Vermögenspositionen zur Auskunftser- teilung verpflichtet, zu denen dieser noch keine Angaben gemacht hat. Zwar ist 15 16 17 - 8 - der Antrag der Antragsgegnerin nicht explizit auf die Beauskunftung von Einzel- positionen, sondern auf die Vorlage eines (Gesamt-)Bestandsverzeichnisses gerichtet, weil die Antragsgegnerin - anders als das Beschwerdegericht - in den beiden Schriftsätzen des Antragstellers keine ordnungsgemäße Auskunft erblickt hat. Allerdings umfasst das von der Antragsgegnerin beantragte Bestandsver- zeichnis eine Aufstellung der einzelnen Vermögenspositionen, so dass die Zuer- kennung eines auf einen Teil der Einzelpositionen beschränkten Auskunftsan- spruchs ersichtlich ein minus und gerade kein aliud zu dem geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Gesamtverzeichnisses ist. 3. Auch in der Sache ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdege- richt den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte verpflichtet hat. a) Gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller sei zur Auskunft über die in seiner Kanzlei am 1. September 2018 zu seinen Gunsten noch offenen Forderungen verpflichtet, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. aa) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichs- verfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen verlan- gen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt nur dann, wenn sich die Auskunft unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs aus- wirken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21 - FamRZ 2022, 684 Rn. 23 mwN). bb) Eine Rechtsanwaltskanzlei unterfällt wie jede andere freiberufliche Praxis dem Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung des insoweit anzusetzenden Werts einer solchen Praxis ist nach der Rechtsprechung des Senats über den Substanzwert der Praxis hinaus auch der übertragbare Teil ihres ideellen Werts (Goodwill) zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2017 18 19 20 21 - 9 - - XII ZB 230/17 - FamRZ 2018, 174 Rn. 9 mwN). Sollte im Einzelfall aber kein Goodwill anzusetzen sein, ist der zum Stichtag zu ermittelnde Wert jedenfalls mit dem in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert, also mit dem Wert zu be- messen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 21). Der Substanz- bzw. Sachwert besteht aus der Summe der zu der freibe- ruflichen Praxis gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu zählen die betriebsnotwen- digen Gegenstände, wie etwa die Büroeinrichtung, eine Bibliothek oder Büroge- räte. Zum Sachwert gehören aber auch die Außenstände einer Praxis, also die Forderungen für bereits geleistete Arbeiten (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 45; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2024] BGB § 1376 Rn. 268; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Fami- lienrecht 7. Aufl. § 1376 BGB Rn. 66; Schulz/Hauß Vermögensauseinanderset- zung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 320; Borth FamRZ 2011, 1373; Münch FamRZ 2006, 1164, 1167; Römermann/Schröder NJW 2003, 2709; vgl. auch die aktualisierten Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer zur Bewertung von Anwaltskanzleien BRAK-Mitteilungen 2018, 6, 7). cc) Auch das vom Beschwerdegericht als (vermeintliche) Gegenauffas- sung angeführte Schrifttum hält die offenen Forderungen bei der Ermittlung des Praxiswerts nicht für bedeutungslos. Zwar wird teilweise vertreten, der Sachwert einer freiberuflichen Praxis umfasse lediglich die betriebsnotwendigen Gegen- stände, so dass die Substanzbewertung in der Regel an dieser Stelle ende. Al- lerdings sind - was das Beschwerdegericht übersehen hat - auch nach dieser Auffassung die offenen Forderungen als Aktivpositionen ergänzend zu berück- sichtigen, wenn der Gesamtwert der Praxis, etwa bei einer Bewertung im Rah- men des Zugewinnausgleichs, zu ermitteln ist (Boos DS 2019, 69; Boos/Siewert DS 2018, 265, 266). Soweit andere Stimmen in der Literatur eine gesonderte 22 23 - 10 - Ermittlung des Substanzwerts und des Werts des Goodwills einer Praxis nicht für erforderlich halten (vgl. MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 40; Braeuer FF 2012, 273, 276 f.), gehen auch sie davon aus, dass jedenfalls der Substanz- wert zum Endvermögen des Praxisinhabers gehöre und bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen sei, wenn die Ertragsfähigkeit der Praxis so stark inhabergebunden sei, dass kein Goodwill vorliege (vgl. MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 40). Bedeutungslos sind die Sachwerte einer Praxis somit auch nach dieser Auffassung nicht, die im Übrigen ebenfalls meint, dass zum Substanzwert neben allen zur Praxis gehörenden Gegenständen auch offene Forderungen zählen (MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1376 Rn. 36). dd) Nach alledem stellt keine der zitierten Auffassungen in Abrede, dass offene Forderungen für den Wert einer freiberuflichen Praxis von Bedeutung sein können. Dies ist ausreichend, um insoweit eine Auskunftspflicht anzunehmen. Mit welchem Betrag diese Forderungen letztlich bei der Wertermittlung zu be- rücksichtigen sind, spielt im Rahmen der Auskunftsstufe keine Rolle, wie das Be- schwerdegericht richtig erkannt hat. b) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Auskunftspflicht des Antragstellers erstrecke sich auch auf die Sachwerte seines Notariats einschließlich der am 1. Septem- ber 2018 noch offenen Forderungen. aa) Für die Berechnung des Endvermögens ist grundsätzlich auf den ob- jektiven (Verkehrs-)Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes zum Stichtag abzustellen. Neben dem Substanzwert kann auch ein Goodwill zu berücksichti- gen sein, wenn das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert aller zum Unternehmen gehörenden Vermögensge- genstände entspricht (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - 24 25 26 - 11 - FamRZ 2014, 368 Rn. 11 mwN). Allerdings hat nicht jedes Unternehmen einen solchen ideellen Wert. So besitzt etwa der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill, weil der Betrieb nicht einseitig, sondern nur durch - nicht erzwingbare - Mitwirkung des vertretenen Unternehmers auf einen Rechtsnachfolger übertra- gen werden kann. Daher ist ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichs über den Substanzwert hinaus grundsätzlich kein Goodwill zuzuerkennen (Senatsbe- schluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 12 ff.). bb) Ob ein Notariat einen ideellen Wert haben kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Anders als ein Rechtsanwalt ist ein Notar Träger eines öffentlichen Amtes und besitzt keine freiberufliche Praxis, die er als solche ver- äußern könnte, um ihren Vermögenswert auf dem freien Markt zu realisieren (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363 für einen bayerischen Notar). Daraus schließen Teile des Schrifttums, dass ein Notariat - ähnlich wie der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters - grund- sätzlich keinen Goodwill besitzt (Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 647; vgl. auch Kogel Strate- gien beim Zugewinnausgleich 7. Aufl. Rn. 768). Demgegenüber vertreten andere Stimmen in der Literatur die Auffassung, dass sich eine Ungleichbehandlung von Notariaten und Rechtsanwaltskanzleien im Zugewinnausgleichsverfahren nicht rechtfertigen lasse. Denn auch Notare könnten Sozietäten eingehen, wodurch sich ähnliche Effekte ergeben würden wie bei Kanzleien. Anwaltsnotare könnten ihren Mandantenstamm sogar unmittelbar an jüngere Notare weitergeben, mit denen sie als Rechtsanwälte eine Sozietät eingegangen seien. Daher könne auch ein Notariat einen ideellen Wert haben (Braeuer FF 2012, 273, 278). 27 - 12 - cc) Welche der beiden Auffassungen zutreffend ist, bedarf vorliegend kei- ner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin nur hinsicht- lich der Sachwerte (Einrichtungsgegenstände, IT-Ausstattung etc.) einschließlich der am 1. September 2018 noch offenen Forderungen des Notariats einen Aus- kunftsanspruch zugesprochen hat. Jedenfalls insoweit besteht entgegen der Auf- fassung der Rechtsbeschwerde eine Auskunftsverpflichtung des Antragstel- lers nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Denn auch wenn ein Notariat als sol- ches nicht veräußerbar ist, stellen die diesem innewohnenden Gegenstände - wie bei einer Kanzlei oder einer Handelsvertretung - Vermögenswerte dar, die selbständig verwertbar sind. Es besteht kein Grund, ein Notariat insoweit an- ders zu behandeln als etwa eine freiberufliche Praxis. Die Summe dieser Vermö- gensgegenstände bildet den Sachwert eines Notariats (vgl. Schulz/Hauß Vermö- gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 647; vgl. auch Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 7. Aufl. Rn. 768), der durch Anwendung des Substanzwertverfahrens zu ermitteln ist (BeckOGK/ Preisner [Stand: 1. August 2024] BGB § 1376 Rn. 558). Neben den betriebsnot- wendigen Gegenständen bestimmen - wie bei einer Rechtsanwaltskanzlei - auch am Stichtag noch offene Forderungen den Substanzwert. c) Auch die weiteren Einwände der Rechtsbeschwerde gegen die Ver- pflichtung zur ergänzenden Auskunftserteilung greifen nicht durch. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass sich die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränke und eine Wertermittlung hinsichtlich der einzelnen Vermögenspositi- onen nicht geschuldet sei, ist dies im Grundsatz zwar zutreffend. Eine solche Wertermittlung kann nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich zur Auskunft ver- langt werden; sie wird von der Antragsgegnerin vorliegend aber nicht begehrt. Das Beschwerdegericht hat den Antragsteller dementsprechend lediglich zur 28 29 30 - 13 - Auskunft und nicht (auch) zur Ermittlung des Werts von Vermögensgegenstän- den verpflichtet. (1) Eine Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB über den Bestand des Endvermögens soll den Auskunftsberechtigten in die Lage versetzen, das Endvermögen ungefähr selbst zu berechnen und auf diese Weise, ausgehend vom Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck muss der Auskunftspflichtige die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonder- heiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Sachgesamtheiten als Mehrheiten von Sachen und Rechten, die ein ein- heitlicher Bestimmungszweck verbindet (vgl. MünchKommBGB/Koch 9. Aufl. § 1379 Rn. 29), können im Bestandsverzeichnis grundsätzlich als Inbegriff von Gegenständen aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detail- lierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert (BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 - FamRZ 1984, 144, 145 f.). Sind die Gegenstände dem Auskunfts- berechtigten jedoch nicht näher bekannt, müssen weitere Einzelheiten mitge- teilt werden. Bei Unternehmen sind die Umsätze und Sachwerte (Johannsen/ Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 Rn. 7), aber auch die am Stichtag noch offenen Forderungen mitzuteilen. Zu den wertbildenden Faktoren offener Forderungen gehört insbesondere deren Höhe (vgl. Johannsen/ Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 Rn. 7; Schulz/ Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 1. Kapitel Rn. 884). Zu beauskunften ist der Nominalwert der Geldforderung, also der (Rechnungs-)Betrag, der vom Schuldner gefordert wird. Damit ist gerade 31 32 - 14 - keine Wertermittlung verbunden, weil der Nominalwert nichts darüber aussagt, welchen wirtschaftlichen Wert die Forderung hat. Letzterer richtet sich (auch) nach deren tatsächlicher Realisierbarkeit. Ist eine Forderung etwa uneinbringlich oder wird sie vom Schuldner bestritten, ist sie mit einem geringeren Wert als dem Nominalwert bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen. Eine solche Bewertung braucht der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunftspflichtige aber nicht vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04 - FamRZ 2009, 193 Rn. 40). (2) Nach diesen Maßstäben ist die vom Beschwerdegericht ausgespro- chene Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung einer Auskunft über die Sachwerte des Notariats und über die offenen Forderungen, die zum Stichtag zu Gunsten des Antragstellers in der Kanzlei und im Notariat bestanden haben, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat den Antragsteller ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, den wirtschaftlichen Wert der offenen Forderungen zu ermit- teln, sondern darauf hingewiesen, dass die Frage, in welcher Form die offenen Forderungen den Sachwert beeinflussen, nicht im Rahmen der Auskunftsstufe, sondern gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung im Rahmen der Leis- tungsstufe zu beurteilen sei. Die offenen Forderungen sind daher mit ihrem No- minalwert zu beauskunften. bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass der Antragsteller keine Listen über offene Forderungen der Kanzlei und des Notariats führe und die vom Senat ausgesprochene Beschränkung der Belegvorlagepflicht auf bereits vorhandene Nachweise umgangen würde, wenn der Auskunftsbe- rechtigte statt der (nicht geschuldeten) Vorlage nicht existenter Belege die Ertei- lung einer Auskunft verlangen könnte, die mit dem Inhalt der noch nicht existie- renden Belege identisch sei. Zwar hat das Beschwerdegericht den Antragsteller 33 34 - 15 - zur Vorlage von Listen über die offenen Forderungen verpflichtet. Bei zutreffen- der Betrachtung handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Verpflichtung zur Belegvorlage, sondern um eine solche zur Auskunftserteilung. (1) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Zugewinnausgleichsverfahren auf Anforderung Belege vorzulegen. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft. Da sich der Auskunfts- anspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzule- genden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen darauf- hin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft um- fassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Beleg- vorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles (Senatsbe- schluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21 - FamRZ 2022, 684 Rn. 27 mwN). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18) sind als Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen anzusehen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Exis- tenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbind- lichkeiten und für deren Wert sind (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 15). Die Verpflichtung zur Belegvor- lage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich allerdings auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hin- ausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - FamRZ 2022, 429 Rn. 17 ff.). 35 36 - 16 - (2) Das Beschwerdegericht hat den Antragsteller zur Vorlage einer voll- ständigen Liste über die am 1. September 2018 jeweils noch offenen Forderun- gen der Kanzlei und des Notariats unter Angabe der - auch unter dem Gesichts- punkt der Verschwiegenheitspflicht unbedenklichen - Aktennummer, des Rech- nungsdatums und des Rechnungsbetrags verpflichtet. Bei einer solchen Liste handelt es sich indes der Sache nach lediglich um ein (Teil-)Bestandsverzeichnis im Sinne von § 260 Abs. 1 Satz 1 BGB, aus dem sich die Zusammensetzung (eines Teils) des Aktivvermögens zum Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren ergibt. Eine derartige vom Antragsteller erstellte Liste besitzt hingegen keine Aussagekraft in Bezug auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft und des Nennwerts der jeweiligen Forderung. Sie stellt daher - anders als etwa eine dem Schuldner ausgestellte Rechnung über die Rechtsanwalts- oder Notargebühren - keinen Beleg im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Somit hat das Be- schwerdegericht den Antragsteller insoweit nicht zur Vorlage (nicht existenter) Belege, sondern schlicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über die am Stich- tag noch offenen Forderung verpflichtet. Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass er ein solches Verzeichnis nicht besitze. Denn ein nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Auskunft verpflichteter Ehegatte schuldet gerade die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und daher auch dessen Erstellung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597), sollte er sich nicht bereits im Besitz eines solchen stichtagsbezogenen Verzeich- nisses befinden. 4. Soweit das Beschwerdegericht die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Listen über die am Stichtag noch offenen Forderungen der Kanzlei und des Notariats auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, ist klarzustellen, dass die Vorlage von der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gedeckt ist. Dass die Antragsgegnerin ihr diesbezügliches Begehren auf 37 38 - 17 - § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage gestützt hat, ist verfahrens- rechtlich unschädlich. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 15.06.2022 - 57 F 122/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2023 - II-13 UF 124/22 – - 18 - Verkündet am: 25. September 2024 Pfirrmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle