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Entscheidung

6 StR 352/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300924B6STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300924B6STR352.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 352/24 vom 30. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2024 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 1. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist, b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe und über die Gesamt- strafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch auf- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in 1 - 3 - dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Haschisch und Marihuana Handel trieb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG re- gelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als das hier mildere Gesetz bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe jeweils des Handeltrei- bens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteils- formel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Der Senat vermag nicht auszuschlie- ßen, dass das Landgericht auf der Grundlage des KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteils- gründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 2 3 4 - 4 - Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zu- gehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 01.03.2024 - 11 KLs 133/23 (1) 431 Js 26665/22 5