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Entscheidung

1 StR 392/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 392/24 vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2024 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 - – 3 StR 481/22 Rn. 13 ff. mwN). Der Senat stellt allerdings klar, dass ge- gen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist. Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht München II, 20.03.2024 - 4 J KLs 25 Js 10069/23