Entscheidung
6 StR 384/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR384.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 384/24 (alt: 6 StR 161/23) vom 1. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 15. März 2024 im Strafausspruch dahin ge- ändert, dass a) in den Fällen III.1.a) und b) sowie III.1.d) bis f) der Urteils- gründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabge- setzt wird, b) der Angeklagte unter Wegfall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Okto- ber 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter Ein- beziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Januar und vom 9. Oktober 2023 wegen versuchter besonders schwerer räu- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie 1 - 3 - Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formel- len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten aufweist, ist der Strafausspruch in zweifacher Hinsicht zu ändern. Zum einen hat die Strafkammer die Höhe der Tagessätze bezüglich der verhängten Geldstrafen rechtsfehlerhaft auf 45 Euro festgesetzt. Ihre Feststel- lungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen nicht zweifelsfrei. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB). Zum anderen hat das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2023 rechtsfehlerhaft in die Gesamt- strafenbildung einbezogen. Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat(en) mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, Rn. 13), die dazu führt, dass eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einem späteren Erkenntnis ausschei- det, wenn die dort abgeurteilte Tat nach der zäsurbildenden Entscheidung be- gangen worden ist. So verhält es sich hier. Die durch Urteil vom 9. Okto- ber 2023 geahndete Tat ist am 23. Februar 2023 und damit zeitlich nach der Entscheidung vom 18. Januar 2023 verübt worden. 2 3 4 - 4 - Der Senat sieht daher von der Einbeziehung dieser Strafe ab und setzt die Gesamtstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO um einen Monat herab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2008 – 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74). Er schließt im Hinblick auf die für die Bildung der Gesamtstrafe verbleibenden Strafen von zwei Jahren und zehn Monaten, sieben Monaten und fünfmal 80 Tagessätzen aus, dass sich der Wegfall der Strafe von 60 Tagessätzen in höherem Umfang ausgewirkt hätte. Bartel Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 15.03.2024 - 210 KLs 8/23 5