Entscheidung
2 StR 357/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041024B2STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041024B2STR357.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 357/24 vom 4. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 21. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen, zur Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft und zur Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 3. Allerdings hält der Gesamtstrafenausspruch sachlich-rechtlicher Prü- fung nicht stand, weil der Senat mangels Feststellungen des Landgerichts zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe aus dem den hiesigen Ta- ten zeitlich nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Januar 2022 nicht überprüfen kann, ob sie nach § 55 Abs. 1 StGB hätte einbezogen werden müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unter- lassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Sollte die Geldstrafe im Urteils- zeitpunkt bereits vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wor- den sein, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die hier verhäng- te Gesamtfreiheitsstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Här- teausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, Rn. 2). Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhand- lung vorbehalten (vgl. BGH, aaO, Rn. 3 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). 3 4 5 6 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. September 2024 lag dem Senat vor. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 21.02.2024 - 67 KLs 21/21 (1 Js 270/21) 7