Entscheidung
2 StR 313/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR313
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR313.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 13. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Schusswaffen in neun Fällen, des Handel- treibens mit Cannabis in zwei Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig ist; b) aufgehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe, bb) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Schuss- waffen in neun Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.700 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb- rigen erweist sie sich als unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist infolge einer nach Urteilsverkündung eingetrete- nen neuen Gesetzeslage hinsichtlich der Fälle II.9 und II.11 der Urteilsgründe zu ändern. a) Da Gegenstand der abgeurteilten Taten in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe ausschließlich Cannabis (§ 1 Nr. 4, 8 KCanG) war, ist der Schuld- spruch an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Kon- sumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als im konkreten Fall milder bei der revisionsrechtli- chen Kontrolle abzustellen ist. b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe des Han- deltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig gemacht. Dass sich die Taten auf eine nicht geringe Menge an Cannabis bezogen (zum Grenzwert für THC nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden Recht vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; und vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24, StV 2024, 595 Rn. 6 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 1 2 3 4 - 4 - KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schwe- ren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts halten die Aus- sprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.9 und II.11 der Urteilsgründe revi- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) niedriger als der vom Landgericht angewandte des § 29a Abs. 1 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ist. Auch wenn das Landgericht u.a. die absehbare „(Teil-)Lega- lisierung“ von Marihuana strafmildernd berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. 3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung zweier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht betroffen sind. Weitere Feststel- lungen sind wie stets möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Menges Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 13.03.2024 - 12 KLs 100 Js 37415/22 (13/23) 5 6 RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Menges