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Entscheidung

4 StR 228/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR228.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 22. Dezember 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ver- urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat, soweit es zu einer Verurteilung des Angeklagten ge- langt ist, die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der bereits im Jahr 2021 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin- dern vorbestrafte Angeklagte ist der Onkel des im Jahr 2013 geborenen Neben- klägers. In der zweiten Tageshälfte des 26. August 2022 saßen beide auf einer Couch. In dieser Situation begann der Angeklagte den Nebenkläger, der lediglich mit einem Schlafanzug bekleidet war, oberhalb der Kleidung an der Schulter und an der Brust mit „krabbelnden Bewegungen“ zu streicheln. Dann ließ er seine Hand am Körper des Nebenklägers heruntergleiten. Dabei führte er seine Hand auch über den bekleideten Intimbereich des Nebenklägers und streichelte diesen ca. zehn Sekunden lang zwischen den Beinen im Intimbereich. Am Morgen des 27. August 2022 erzählte der Nebenkläger seiner Mutter, der Zeugin R. , von dem Geschehen am Vortag; diese erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Angeklagten. II. Die Revision des Angeklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, ist begründet, weil die den Schuldspruch tragende Beweiswürdigung des Landgerichts einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhält (zum Prü- fungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19; Be- schluss vom 28. April 2022 – 4 StR 299/21 Rn. 7). 2 3 4 - 4 - 1. Der Angeklagte hat sich zu dem die Verurteilung tragenden Tatvorwurf dahingehend eingelassen, dass es beim gemeinsamen Herumtoben mit dem Ne- benkläger aus Versehen zu einer Berührung im Intimbereich gekommen sei. Der Nebenkläger konnte in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, weil die gesetzlichen Vertreter seiner Vernehmung widersprochen hatten. Das Landge- richt hat seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf die entspre- chenden Bekundungen des Nebenklägers in seiner polizeilichen Vernehmung gestützt, die im Wege der Inaugenscheinnahme der Bild- und Tonaufzeichnung und durch die Einvernahme des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Objektive Bestätigungen für deren Richtigkeit hat die Strafkammer in den Angaben des Nebenklägers gegenüber der Zeugin R. gesehen, über die diese in der Hauptverhandlung berichtet hat. Zudem sei der Angeklagte einschlägig vorbestraft. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Hauptverhand- lung keine Gelegenheit hatte, dem Nebenkläger Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, werde dadurch hinreichend kompensiert. 2. Diese Ausführungen werden den sich in der hier gegebenen besonde- ren Beweiskonstellation an die Beweiswürdigung und ihre Darstellung in den Ur- teilsgründen stellenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar hat die Strafkammer in den Blick genommen, dass der Nebenkläger als einziger Belas- tungszeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden konnte und das Konfrontationsrecht des Angeklagten dadurch beschnitten worden ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 mwN). Sie hat aber bei der Bewertung der den Angeklagten belastenden Angaben des Ne- benklägers die tatsächlichen Gründe für den Teilfreispruch des Angeklagten nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Denn dieser beruhte maßgeblich 5 6 - 5 - darauf, dass die Strafkammer den hierzu gemachten Angaben des Nebenklägers nicht zu folgen vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 5 StR 223/21 Rn. 3; Beschluss vom 25. Oktober 2010 ‒ 1 StR 369/10 Rn. 3 mwN). a) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten über den ausgeurteil- ten Vorfall hinaus vor, am Morgen des 27. August 2022 auf derselben Couch seine Hand durch den Bund der Schlafanzughose des Nebenklägers geführt und diesen im unbekleideten Intimbereich an der Penisspitze berührt zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die entsprechenden Angaben des Nebenklägers in seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft seien. So habe die Zeugin R. bekundet, dass ihr der Nebenkläger am Morgen des 27. Au- gust 2022 von zwei Vorfällen berichtet habe, die sich beide in unmittelbarem zeit- lichen Zusammenhang am 26. August 2022 ereignet haben sollen, wobei Tatort des zweiten Vorfalls nicht die Couch, sondern die Terrasse gewesen sei. Dass es noch am 27. August 2022 zu einer erneuten Tat gekommen sei, habe die Zeu- gin ausgeschlossen. b) Diese zum Teilfreispruch führende Divergenz zwischen den polizeili- chen Angaben des Nebenklägers und den Bekundungen der Zeugin R. hätte auch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuldspruch erörtert werden müssen. Denn die von der Strafkammer mit Gewicht in ihre Erwägungen einge- stellte Übereinstimmung zwischen den Bekundungen des Nebenklägers bei sei- ner polizeilichen Vernehmung und in seinem Bericht gegenüber der Zeugin R. zu dem zur Verurteilung führenden Tatvorwurf wird erheblich dadurch relativiert, dass Gegenstand dieses Berichtes auch der zweite Vorfall war, den der Nebenkläger gegenüber der Zeugin sowohl in zeitlicher (Folgetag) als auch 7 8 - 6 - in örtlicher Hinsicht (Terrasse) deutlich abweichend geschildert hat. Beides durfte nicht isoliert betrachtet werden. Das Urteil beruht, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, auf dem aufge- zeigten Erörterungsmangel. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Land- gericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem abweichenden Beweis- ergebnis gekommen wäre. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer erstmaligen Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im zweiten Rechtsgang nicht entgegen, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 4 StR 304/24 Rn. 22 mwN). Für den Fall, dass sich erneut sowohl die Frage nach einer Strafaussetzung zur Be- währung (§ 56 StGB) als auch nach einer Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus stellen sollten, wird die Kammer bei den jeweils zu treffen- den Prognoseentscheidungen zu bedenken haben, dass zwischen beiden ein enger Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 4 StR 612/16 Rn. 3). Die Annahme einer signifikanten Rückfallgeschwindigkeit bei § 56 Abs. 1 StGB könnte danach in einem Widerspruch zu der Bejahung einer gerin- 9 10 11 - 7 - gen Rückfallgefahr in Bezug auf weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose des § 63 StGB stehen. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bochum, 22.12.2023 ‒ II-8 KLs-36 Js 662/22-19/23