Entscheidung
4 StR 350/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR350.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 21. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des be- waffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine 1 - 3 - Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Nach diesem stellt sich die rechtsfehlerfrei festgestellte Tathandlung des Angeklagten als bewaffnetes Han- deltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) dar. Diese Strafvorschrift sieht einen Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren vor, der milder ist als der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Sie ist deshalb vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berück- sichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmenden Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der – teilweise geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zieht – wie vom Generalbundesanwalt be- antragt – die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - 3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re- visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 21.03.2024 - 021 KLs 1/24 336 Js 2437/23 4