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Entscheidung

4 StR 408/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B4STR408.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 408/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zweibrücken vom 6. Juni 2024 mit den Feststellungen auf- gehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat ganz überwie- gend Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der 73 Jahre alte, bisher unbestrafte Angeklagte leidet an mehreren kör- perlichen Krankheiten, darunter seit 2014 eine dialysepflichtige Niereninsuffizi- enz. Sein Verhältnis zu seiner Familie verschlechterte sich in den letzten Jahren deutlich. Er war gegen seine Ehefrau, die Nebenklägerin, gewalttätig und be- drohte eine der Töchter mit dem Tod. Neun Tage vor dem Tattag ergriff der An- geklagte nach einem Streit mit dieser eine Axt. Zu einem anderen Zeitpunkt äu- ßerte er, man habe ihn während der Dialyse zu töten versucht, und zeigte sich zunehmend rechthaberisch. Die Töchter, die beide in der Krankenpflege berufs- tätig sind, hielten den Angeklagten für psychisch krank und gefährlich. Tatsäch- lich bestand bei ihm eine stärker werdende „organisch-wahnhafte Störung“. Am Tattag, dem 24. September 2023, kehrte der Angeklagte von einer Dialysebehandlung in seine Wohnung zurück, wo sich die Nebenklägerin, die ge- meinsamen Kinder und weitere Familienmitglieder aufhielten und zu Abend es- sen wollten. Der Angeklagte versuchte, als ihm keine Beachtung geschenkt wurde, unter anderem durch lautes Reden auf sich aufmerksam zu machen. Er wurde daraufhin von den Töchtern aufgefordert, das Haus – dauerhaft – zu ver- lassen. Nachdem der Angeklagte hierüber in Wut geraten war, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Töchtern und die Polizei wurde herbeigerufen. Der Angeklagte fehlinterpretierte das Geschehen aufgrund seiner krank- haften Wahnvorstellung. Er sah sich als Opfer einer Verschwörung seiner Familie gegen ihn und stellte sich vor, sein Sohn habe versucht, ihn zu vergewaltigen und hierbei eine Eisenstange in der Hand gehabt. Vor diesem Hintergrund be- 2 3 4 5 - 4 - schloss er, seine Ehefrau mit einem Messer anzugreifen. Am frühen Morgen be- gab er sich mit einem Küchenmesser in das Schlafzimmer, in dem sie schlief, und stach ihr dreimal in den Hals, wobei er billigte, dass sie durch die Messersti- che sterben könnte. Der durch Geräusche aufmerksam gewordene Sohn kam hinzu und versuchte, den Angeklagten von der Nebenklägerin wegzuziehen. Der Angeklagte wehrte sich dagegen, indem er zweimal in Richtung des Sohnes stach, wobei er ihn mit einem der Stiche im Brustbereich traf. Ihm war es dabei gleichgültig, ob der Geschädigte dies überleben würde. Dieser konnte den Ange- klagten zurückdrängen und – auch mithilfe inzwischen hinzugekommener Fami- lienmitglieder – in einem Zimmer der Wohnung einsperren. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten als versuchten Heimtückemord und diejenige zum Nachteil des Sohnes als ver- suchten Totschlag, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ge- wertet. Zur Schuldfähigkeit hat es, sachverständig beraten, angenommen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gegeben gewesen sei. Auch seine Fähig- keit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei nicht aufgehoben gewesen. Allerdings sei er aufgrund seiner wahnhaften Motivation und des Umstandes, dass er sich vor ein bedrohliches Ultimatum (das Haus verlassen zu müssen) gestellt gese- hen und auch eine Vergewaltigung durch seinen Sohn gefürchtet habe, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Es handele sich um eine un- korrigierbare Vorstellung, die sich – wie das Festhalten des Angeklagten hieran während der Exploration und der Hauptverhandlung belege – nicht nur vorüber- gehend, etwa nach der Dialyse, sondern dauerhaft manifestiert habe, was die Voraussetzungen einer organisch-wahnhaften Störung erfülle. Nach Einschät- zung des psychiatrischen Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, sei „wahrscheinlicher Auslöser“ dieser Erkrankung eine Stoffwechselbeeinträchti- gung aufgrund der Niereninsuffizienz des Angeklagten. 6 - 5 - Zur Begründung der neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordneten Maß- regel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass von dem Angeklagten wei- tere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Er leide weiterhin an der krankhaften organischen Störung. Das Krankheitsbild sei zwar behandelbar, ob eine entsprechende medikamentöse Therapie anschlage, sei – nach der Ein- schätzung des psychiatrischen Sachverständigen – aber „jedenfalls fraglich“, weil der Angeklagte keine Krankheitseinsicht und keine Opferempathie zeige. Es stellten sich wegen der beim Angeklagten (auch) bestehenden körperlichen Er- krankung „komplexe Fragen“ der Medikamentierung. Aufgrund seiner krankheits- bedingt empfundenen Aussichtslosigkeit bestehe jederzeit die Möglichkeit hoch aggressiver Angriffe des Angeklagten auf Familienangehörige. Auch Dritten ge- genüber seien entsprechende Handlungen möglich, wie sich an der Aussage des Angeklagten betreffend die Dialysepraxis zeige. Zwar bestehe bei dem Ange- klagten keine eindeutige Persönlichkeitsstörung. Insgesamt sei aber, auch man- gels vorhandenen Empfangsraums, eine konkrete Wiederholungsgefahr gege- ben. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades be- 7 8 9 - 6 - stehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erheb- liche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, sei- nes Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie aus- geprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Be- dingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 Rn. 9 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die knappen Ausführungen des Landge- richts nicht gerecht. aa) Ihnen kann schon nicht entnommen werden, an welchem Wahrschein- lichkeitsgrad der Sachverständige und die Schwurgerichtskammer, die sich ihm mit lediglich floskelhafter Begründung angeschlossen hat, die Delinquenzprog- nose ausgerichtet haben. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Urteils- gründen („zu erwarten“, „möglich“, „konkrete Wiederholungsgefahr“) lassen be- sorgen, dass sich das Landgericht des Erfordernisses einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades nicht bewusst gewesen sein und bereits eine unterhalb davon liegende Möglichkeit künftiger Delinquenz des Angeklagten für ausreichend ge- halten haben könnte. bb) Ferner sind auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Wie- derholungsgefahr – hiervon ausgehend – begründet hat, unklar und lückenhaft. Soweit es mit dem Sachverständigen den Erfolg einer möglichen medikamentö- 10 11 12 - 7 - sen Behandlung der Störung für „fraglich“ hält, fehlt es an einer nachvollziehba- ren Darstellung der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Anknüpfungstatsa- chen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2024 – 4 StR 422/23 Rn. 5 mwN). Welchen Einschränkungen die Medika- mentenwahl aufgrund des körperlichen Zustands des Angeklagten unterliegt, bleibt ebenso undeutlich wie die Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die derzeit nicht vorhandene Krankheitseinsicht oder jedenfalls eine ausrei- chende Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten geweckt werden könnte. cc) Schließlich lassen die Urteilsgründe auch die gebotene Würdigung sämtlicher prognoserelevanter Umstände vermissen. Unerörtert bleibt insbeson- dere die Tatsache, dass der Angeklagte, der bei Tatbegehung bereits seit min- destens neun Jahren an der nach Ansicht des Sachverständigen wahrscheinlich für die organisch-wahnhafte Störung ursächlichen Nierenerkrankung leidet, bis- her strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Dieser Umstand wäre indes für den durch die Urteilsgründe nicht ausgeschlossenen Fall, dass auch das psy- chische Leiden bereits mehrjährig bestanden haben sollte, als prognosegünstig in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 4 StR 12/20 Rn. 8 mwN). c) Die Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei- dung, naheliegend unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen. Das hierzu neu berufene Tatgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, sorgfältiger als geschehen zu erwägen und darzulegen, ob und gegebenenfalls wie die bisher vom Angeklagten eingenommenen Medikamente, zu denen im Urteil – nur – mit- geteilt ist, dass sie sich auf das zentrale Nervensystem „auswirken“, Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben könnten. 13 14 - 8 - 3. Der Senat hebt auch den Schuld- und den Strafausspruch mit den Fest- stellungen auf, um dem neuen Tatgericht einheitliche Feststellungen insbeson- dere zum Störungsbild und dessen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ermöglichen. Hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind und bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können gegebenenfalls um ihnen nicht widersprechende weitere Feststellungen ergänzt werden. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 06.06.2024 - 6 Ks 4129 Js 11049/23 15