Entscheidung
2 StR 295/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR295.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 295/24 vom 10. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. März 2024 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Computer- betrugs in Tateinheit mit „gewerbsmäßiger“ Fälschung beweiserheblicher Daten in 86 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat der Gesamt- strafe in fünf Stufen nach der jeweiligen Schadenshöhe gestaffelte Einzelfreiheitsstra- fen von zehn Monaten bis zu zwei Jahren zu Grunde gelegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 4. Juli 2023 – 2 StR 98/23 – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen wegen einer rechtsfehlerhaften konkurrenzrechtlichen Beurteilung von 86 Bestellungen bei Online- händlern als realkonkurrierende Einzeltaten aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Compu- terbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 39 Fällen zu einer 1 2 3 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer anders als im ersten Rechtsgang nicht nach den Schadenshöhen gestaffelt, sondern für sämtliche Fälle Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der 39 abgeurteilten Taten als tatmehr- heitlich begangen hält erneut der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar die an demselben Kalendertag getätigten Bestellungen zur Tat- einheit zusammengefasst. Es hat aber wiederum aus dem Blick verloren, dass bei mehrfacher Nutzung desselben Kundenkontos mit unrichtigen beweiserheblichen Da- ten die einzelnen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden, und deshalb erneut keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte bei Onlinehändlern, bei denen er an verschiedenen Tagen mehrere Bestellungen tätigte, Kundenkonten eingerichtet hatte. Der Rechtsfehler führt zur erneuten Aufhebung des Schuldspruchs. 2. Rechtlicher Überprüfung hält zudem nicht stand, dass das Landgericht in den Fällen III.1., III.2., III.7., III.12. bis III.15., III.17., III.22., III.26., III.28., III.30., III.33. und III.36. bis III.39. der Urteilsgründe jeweils höhere Einzelstrafen als im ersten Rechts- gang verhängt hat. Die Strafkammer hat damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Dieses Verbot schließt nicht nur die Erhö- hung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Verschärfung von Einzelstrafen entgegen (BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220; vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 321/23, wistra 2024, 208, Rn. 5; vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9, und vom 11. September 2024 – 2 StR 331/24). Das gilt selbst dann, wenn die nunmehr ausge- urteilte Gesamtstrafe, wie hier, niedriger ausgefallen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1551a); denn bei der Verhän- gung von Einzelstrafen handelt es sich um selbständige, der Rechtskraft fähige tat- richterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 4 5 6 - 4 - 252, 254; Beschlüsse vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, aaO, und vom 11. September 2024 – 2 StR 331/24). 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den Rechts- fehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Die zur erneuten Entscheidung beru- fene Strafkammer wird, wie stets, weitere Feststellungen treffen können, soweit sie zu den aufrechterhaltenen der im ersten und im zweiten Rechtsgang aufgehobenen Ur- teile nicht im Widerspruch stehen. Menges Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 05.03.2024 - 66 KLs 804 Js 660/22 22/23 7