Leitsatz
IX ZB 26/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101024BIXZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101024BIXZB26.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/22 vom 10. Oktober 2024 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 4, § 64 Abs. 3 Satz 1; InsVV § 8 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zu- rück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zu Gunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergan- gene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos und sind ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. InsO § 64 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 567 Abs. 2 Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Be- schwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag (Bestätigung von BGH, Be- schluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 4; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 24. No- vember 2022 - IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6). BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - IX ZB 26/22 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Dr. Harms und Weinland am 10. Oktober 2024 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 13 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2022 und vom 31. Mai 2022 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführer erkannt worden ist. Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der weiteren Beteiligten zu 1 und 13 und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.441,58 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 17 wurde am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter, am 1. November 2017 zum Sachwalter und mit Aufhebung der Ei- genverwaltung am 17. Januar 2018 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren 1 - 3 - über das Vermögen der A. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte er beim In- solvenzgericht die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und als Sachwalter auf die Mindestvergütung gemäß § 2 InsVV mit Zuschlägen von 65 % aufgrund einer Gesamtzahl von mindestens 700.000 Gläu- bigern nebst Auslagen und Kosten für die übertragenen Zustellungen und geson- derten Auslagen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Vermögenschaden-Haft- pflichtversicherung sowie Umsatzsteuer. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2019 die Vergütung des Beteiligten zu 17 auf einen Gesamtbetrag von 26.146.690,31 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Unter Berücksichtigung geleisteter Vor- schüsse in Höhe von 8.501.762,05 € ergab sich ein noch der Masse zu entneh- mender Betrag von 17.644.928,26 €. Gegen diesen Beschluss haben unter an- derem der weitere Beteiligte zu 1, der eine Forderung in Höhe von 428,20 € zur Tabelle angemeldet hat, sowie die weitere Beteiligte zu 13, die Forderungen in Höhe von insgesamt 175.292,83 € zur Tabelle angemeldet und den Erwerb wei- terer bereits angemeldeter Forderungen in Höhe von insgesamt 95.937,87 € an- gezeigt hat, jeweils fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 17 hat seinen Festsetzungsantrag mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 in Anbetracht des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2021 (IX ZB 4/21, NZI 2021, 984) zurückgenommen. Auf die Anträge der Beteiligten zu 1 und 13, dem Beteiligten zu 17 die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen, hat das Beschwerdegericht in zwei getrennten Beschlüs- sen entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 3 - 4 - nicht zu erstatten sind und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechts- beschwerden erstreben die Beteiligten zu 1 und 13 eine Änderung der Kosten- entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Die Rechtsmittel sind aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 575 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Rechtsbe- schwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Auferlegung der den Beteiligten zu 1 und 13 im Be- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf den Beteiligten zu 17. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren seien nicht zu erstatten, weil weder für eine gesetzli- che Erstattungspflicht und deren Feststellung durch Beschluss noch für eine ge- richtliche Anordnung der Kostenerstattung eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ein Klageverfahren zwischen den Beteiligten vo- raussetze. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Im Ergebnis zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 17 seinen Vergütungsantrag rechtswirksam zurückgenom- men hat und die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts dadurch wir- kungslos geworden ist. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus dem 4 5 6 7 - 5 - Antragserfordernis des § 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV und dem Dispositionsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - X ZB 29/08, WRP 2009, 748, 749, zu § 107 Abs. 1 GWB aF) oder aus § 4 InsO in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO ergibt (so AG Fulda, NZI 2024, 152). Die Wirksamkeit der Antragsrücknahme hängt jedenfalls nicht von der Zustimmung der Beschwerdegegner nach den zu- letzt genannten Vorschriften ab. Dies folgt zwar nicht schon aus dem Fehlen einer mündlichen Verhandlung im Vergütungsfestsetzungsverfahren (so aber Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 8 Rn. 137); denn auch im Zivilprozess steht im Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 und 3 ZPO) die schrift- sätzliche Äußerung zur Hauptsache dem mündlichen Verhandeln gleich (Münch- Komm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 269 Rn. 21). Ausschlaggebend ist viel- mehr, dass im Verhältnis zwischen antragstellendem Verwalter und Beschwer- deberechtigtem insoweit keine dem Zivilprozess vergleichbare Interessenlage besteht. Die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO dient dem Schutz des Beklagten, der sich auf die Klage eingelassen hat. Dieser hat ein Recht auf Entscheidung der Streitsache, das mit Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache entsteht (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 2), ihm ohne seine Zustimmung nicht mehr entzogen werden kann (BGH, Urteil vom 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) und ihn damit vor einer neuen Klage schützt (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 82. Aufl., § 269 Rn. 27). Ein ver- gleichbares Interesse eines beschwerdeberechtigten Insolvenzgläubigers, vor einem neuen Vergütungsfestsetzungsantrag des (vorläufigen) Sachwalters ge- schützt zu sein, ist nicht anzuerkennen. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beteiligte zu 17 infolge der Rücknahme seines Antrags verpflichtet, die im Beschwerdever- fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 13 in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. 8 - 6 - aa) Die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung lassen sich im Kern auf das Insolvenzverfahren übertragen, wenn ein dem allgemeinen Zivilprozess vergleichbarer Beteiligtenstreit vorliegt (vgl. Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringst- meier, InsO, 4. Aufl., § 4 Rn. 22; HK-InsO/Sternal, 11. Aufl., § 4 Rn. 7). In einem solchen Fall sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Insolvenzver- fahren entsprechend anwendbar, soweit nicht die besonderen Verfahrensvor- schriften der Insolvenzordnung vorgreiflich sind, oder die Anwendbarkeit mit dem besonderen Charakter des Insolvenzverfahrens unvereinbar wäre (vgl. Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 4 Rn. 3). bb) Die Voraussetzungen eines Beteiligtenstreits sind vorliegend gege- ben. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung gemäß § 64 InsO und § 8 InsVV beginnt mit Antragstellung, Gewährung rechtlichen Gehörs und gerichtlicher Ent- scheidung (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl., Teil A § 15 Rn. 3). Ein kontradiktorischer Charakter kommt ihm allerdings erst mit Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch den Schuldner oder einen Gläubi- ger zu. cc) Die somit im Beschwerdeverfahren des Schuldners oder eines Gläubi- gers eröffnete analoge Anwendung der Kostenvorschriften umfasst auch die Re- gelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. Bei dieser handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zu Grunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlege- nen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663). Der 9 10 11 - 7 - Insolvenzverwalter (hier: der (vorläufige) Sachwalter), der seinen Vergütungsan- trag nach Einlegung eines Rechtsmittels durch den Schuldner oder einen Insol- venzgläubiger zurücknimmt, befindet sich in einer vergleichbaren Lage. dd) Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Antragsteller im Fall der Rücknahme des Antrags nicht mit den außergerichtlichen Kosten des Beschwer- degegners zu belasten. Will der erstinstanzlich erfolgreiche Antragsteller eine ihm ungünstige Entscheidung über die sofortige Beschwerde durch Antragsrück- nahme verhindern, so hat er kein anerkennenswertes Interesse daran, nicht mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet zu werden. Diese Kosten ge- raten infolge der Rücknahme nicht in Wegfall. Könnte der Antragsteller seinen Vergütungsantrag vor Entscheidung des Beschwerdegerichts jederzeit ohne eine für ihn nachteilige Kostenfolge zurücknehmen, ginge der Insolvenzgläubiger als Beschwerdeführer selbst bei einem an sich erfolgversprechenden Rechtsmittel ein nicht zu rechtfertigendes Kostenrisiko ein. c) Einer Kostenentscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1 steht die zwi- schen den Beteiligten streitige Frage nicht entgegen, ob ein Erfolg der Be- schwerde angesichts der zur Tabelle angemeldeten Forderung zu einer Verbes- serung der Quote von nicht mehr als 200 € führen würde. Zum einen kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde infolge der Rücknahme des Festsetzungsantrags nicht an. Zum anderen war auch die sofortige Be- schwerde des Beteiligten zu 1 zulässig. Allerdings hat der Senat im Beschluss vom 24. November 2022 (IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6; kritisch hierzu Vill, ZInsO 2023, 1506, 1514 f) darauf hingewiesen, dass sich der Wert des Be- schwerdegegenstands nach der Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote des Gläubigers richtet. An dieser Auffassung ist nicht festzuhalten. Der gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Wert des Beschwerde- 12 13 - 8 - gegenstands bestimmt sich im Hinblick auf die nach dem Gesetz nur entspre- chende Anwendung des § 567 Abs. 2 ZPO nach dem Unterschiedsbetrag zwi- schen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Be- schwerdeinstanz beantragten Betrag (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10, NZI 2012, 619 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6; vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10, ZIP 2013, 226 Rn. 11). Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das In- solvenzgericht führt zu einem rechtlichen Nachteil des Insolvenzgläubigers in Höhe des Betrags, um welchen die Vergütung zu hoch festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006, aaO Rn. 7; im Ergebnis ebenso Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl., § 8 InsVV Rn. 197; Zimmer in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insol- venz, 2023, A. Vergütung im Festsetzungsverfahren VII. Festsetzungsverfahren Rn. 89, Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 8 Rn. 171). Da es für die Beschwerdeberech- tigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht darauf ankommt, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. De- zember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7), ist es sachlich nicht zu recht- fertigen, für die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Ermittlung ei- ner individuellen Quotenverbesserung zu verlangen. Letzteres würde überdies bei der - einheitlich zu treffenden - Entscheidung über den Vergütungsantrag zu einer Zuständigkeitsaufspaltung auf den Beschwerderechtszug einerseits und das Erinnerungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 RPflG andererseits führen können. - 9 - III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endent- scheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2019 - 36a IN 4295/17 - LG Berlin, Entscheidungen vom 13.05.2022 und vom 31.05.2022 - 84 T 263/19 - 14