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Entscheidung

3 StR 188/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR188.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 188/24 vom 15. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverlet- zung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden. a) Der Angeklagte hatte nach Revisionseinlegung vor Zustellung des Ur- teils mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Januar 2024 ohne nähere Ausfüh- rungen und ohne Stellung eines Revisionsantrags die allgemeine Sachrüge er- hoben. In der der Urteilszustellung nachfolgenden Revisionsbegründung hat er sodann ausschließlich zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt 1 2 3 - 3 - und beantragt, das Urteil nur insoweit aufzuheben. Dies hat er mit Erwägungen begründet, die nach seiner Auffassung eine andere als die von der Strafkammer getroffene Bewährungsentscheidung nahegelegt hätten. Damit hat er - wenn auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge grundsätzlich für einen unbe- schränkten Anfechtungswillen spricht - angesichts der hier gebotenen verständi- gen Auslegung seines gesamten Vorbringens (s. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2 mwN) sein Rechtsmittel auf die Nachprüfung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291 mwN). b) Diese Beschränkung ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus- geführt hat, wirksam (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 - 1 StR 189/71, BGHSt 24, 164). Sie stellt insbesondere keine mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verbundene Teilrücknahme dar, die im Übrigen einer ausdrückli- chen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurft hätte. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Angeklagte bereits vor Zustellung des Urteils uneinge- schränkt die allgemeine Sachrüge erhoben hatte. Denn ihm war eine sinnvolle Prüfung der Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels und die damit verbundene ab- schließende Entscheidung über den Umfang der Revision erst nach Zustellung des Urteils und Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe möglich. Vor die- sem Hintergrund kommt den Ausführungen in dem keinen Revisionsantrag ent- haltenden Schriftsatz vom 8. Januar 2024 kein abschließender, einer späteren Modifizierung nicht zugänglicher Charakter zu. 4 - 4 - 2. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils im angefochtenen Um- fang hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 18.12.2023 - 80 KLs-727 Js 21/22-4/23 5