Entscheidung
XIII ZB 54/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024BXIIIZB54
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024BXIIIZB54.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 54/21 vom 15. Oktober 2024 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Sep- tember 2021 aufgehoben. Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erho- ben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Kreis O. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 23. Februar 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2021 gegen den Betroffenen Siche- rungshaft bis zum 18. Mai 2021 angeordnet. Mit Schreiben seines Verfahrensbe- vollmächtigten vom 12. April 2021 hat der Betroffene beim Amtsgericht die Auf- hebung der Haftanordnung und vorsorglich für den Zeitraum ab Antragseingang die Feststellung beantragt, dass ihn der Haftanordnungsbeschluss vom 24. Feb- ruar 2021 in seinen Rechten verletzt habe. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. April 2024 abgelehnt. Der dagegen vom Verfahrensbe- vollmächtigten des Betroffenen am 2. Mai 2021 eingelegten Beschwerde hat das 1 - 3 - Amtsgericht Frankfurt nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat mit dem an- gefochtenen Beschluss die nach Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen "gegen den Beschluss des Amts- gerichts […] vom 4. Juni 2021" zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Landgericht hat über eine vom Betroffenen nicht eingelegte Beschwerde gegen die Haftanordnung ent- schieden. 1. Der Betroffene hat gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amts- gerichts vom 24. Februar 2021 keine Beschwerde eingelegt. Sein Verfahrensbe- vollmächtigter hat vielmehr in seinem ersten in dieser Sache an das Gericht ge- richteten Schreiben vom 12. April 2021, das nach Ablauf der Beschwerdefrist dort eingegangen ist, die Aufhebung der Haft (§ 426 FamFG) beantragt. Eine Be- schwerde hat er (erst) gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2021 mit Schriftsatz vom 2. Mai 2021 eingelegt. 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 8. September 2021 ist dahin auszulegen, dass damit über eine Beschwerde des Betroffenen gegen die Haft- anordnung vom 24. Februar 2021 entschieden werden sollte. Dies ergibt sich un- zweifelhaft aus den Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entschei- dung. Darin hat das Beschwerdegericht ausgeführt, der Betroffene habe mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Be- schluss des Amtsgerichts vom 24. Februar 2021 eingelegt, mit dem dieses auf Antrag vom 23. Februar 2021 gemäß § 417 FamFG Haft zur Sicherung der Ab- reise bis einschließlich 18. Mai 2021 angeordnet habe. Soweit im Beschlussein- gang von einem "Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 4. Juni 2021" die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. 2 3 4 - 4 - Eine Auslegung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass sie sich auf die Beschwerde des Betroffenen vom 2. Mai 2021 gegen den seinen Haftaufhe- bungsantrag vom 12. April 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2021 bezieht, kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Gründe nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als weder der Haftaufhebungsan- trag noch die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2021 gerich- tete Beschwerde des Betroffenen vom 2. Mai 2021 in den Entscheidungsgründen Erwähnung finden. Hinzu tritt, dass es sich bei dem Haftaufhebungsverfahren nach § 426 FamFG um ein gegenüber dem Haftanordnungsverfahren eigenstän- diges Verfahren handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21, juris Rn. 10 mwN). Dass das Amtsgericht diesem Umstand im Streitfall - fehlerhaft - nicht durch Eintragung eines neuen Verfahrens mit neuem Aktenzeichen Rechnung getragen hat, kann zu keiner anderen Beurtei- lung führen. 3. Das Landgericht hat somit über ein Rechtsmittel entschieden, das der Betroffene nicht eingelegt hat. Seine Entscheidung erweist sich aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Zurück- verweisung der Sache an das Landgericht kommt aufgrund der Eigenständigkeit von Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren nicht in Betracht. Das Land- gericht wird vielmehr von Amts wegen nunmehr über die noch nicht beschiedene Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2021 zu befinden haben. 5 6 7 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen den Kreis O. hat sich sein Verfahrenskostenhilfeantrag erledigt. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2021 - 934 XIV 426/21 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.09.2021 - 2-29 T 75/21 - 8