Entscheidung
6 StR 388/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024B6STR388
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024B6STR388.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 388/24 vom 16. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Rostock vom 15. Februar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz- befohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des Besitzes kin- derpornographischer Inhalte schuldig ist; b) aufgehoben aa) in den Strafaussprüchen, wobei die zugehörigen Fest- stellungen aufrechterhalten bleiben; bb) im Ausspruch über die Einziehung des Tatmittels. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexu- ellem Missbrauch von Kindern (Fälle II.A.1. und 2. der Urteilsgründe) und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern (Fälle II.A.3. bis 5. der Urteilsgründe), sowie wegen Besitzes „eines kinderporno- graphischen Inhalts“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten ange- ordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend stand. Al- lerdings kann die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II.A.1 der Urteilsgründe nicht beste- hen bleiben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohle- nen im Sinne von § 174 StGB beträgt nach den zur Tatzeit und auch heute geltenden Vorschriften (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 StGB) fünf Jahre. Da die Tat im August 1997 began- gen – und zugleich beendet – war, ist spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 Verjährung eingetreten (§ 78a StGB). Die Verjährung ruhte nicht. § 78b Abs. 1 StGB wurde erst mit Wir- kung zum 1. April 2004 und damit zu einem Zeitpunkt um den Tat- bestand des § 174 StGB erweitert, als Verjährung bereits eingetre- ten war. Eine Rückwirkung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17, Rn. 4).“ Dem tritt der Senat bei und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; zugleich fasst er ihn wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich neu. 1 2 3 - 4 - 2. Die Strafzumessung erweist sich, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349), als durchgreifend rechts- fehlerhaft. a) Zwar ist eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungs- entscheidung relevanten Gesichtspunkte weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hin- sicht anhaftender Rechtsfehler liegt aber vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zu- messungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2021 – 6 StR 6/21, Rn. 8). Ein Geständnis ist regelmäßig als ein solcher Strafzumessungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, Rn. 7). Die Strafkammer hat bei der Bestimmung des Strafrahmens in den als schwerer sexueller Missbrauch (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) beziehungsweise sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) abgeurteilten Fällen II.A.1. bis 5. der Urteils- gründe das Geständnis des Angeklagten nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt und jeweils einen minder schweren Fall verneint. Wenngleich die Strafkammer das Geständnis bei der konkreten Strafzumessung erwähnt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass ihr dieser Umstand bei der vorangestell- ten Strafrahmenwahl aus dem Blick geraten ist, bei der die einleitende Wendung die nachfolgende Aufzählung der Zumessungsgesichtspunkte als abschließend nahelegt. b) Ferner hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl in den Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs 4 5 6 7 - 5 - von Kindern (Fälle II.A.1. bis 5. der Urteilsgründe) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine leiblichen Töchter „zur Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse über einen sehr langen Zeitraum rücksichtslos ausnutzte“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Begehung der Taten als solche und Tatumstände angelas- tet hat, die zum Tatbild einer Sexualstraftat gehören, den Gesetzgeber daher dazu veranlasst haben, entsprechende Handlungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung unter Strafe zu stellen, was für sich gesehen den Unrechts- gehalt einer Tat nicht erhöhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 StR 461/20, Rn. 9). Trotz der inhaltlichen Verknüpfung mit dem langen Zeit- raum des Handelns kann der Senat den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamt- zusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die Strafkammer nur das besondere Tatbild mit einem über die Tatbestandsverwirklichung hinausge- henden Unrechtsgehalt im Blick hatte. Denn sie stellt noch an anderer Stelle die „rücksichtslose, nur auf seine sexuelle Befriedigung ausgelegte Gesinnung“ des Angeklagten heraus. Abgesehen davon gilt die auf den Zeitraum abstellende Er- wägung nicht für Fall II.A.2. der Urteilsgründe, weil es sich bei dem Missbrauch der jüngeren Tochter um einen Einzelfall handelte. c) Die Strafen in den Fällen II.A.6. und 7. der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer in allen Fällen strafschärfend die tatein- heitliche Verwirklichung mehrere Delikte berücksichtigt und dabei übersehen hat, dass dies in den vorbezeichneten Fällen, in denen sie den Angeklagten allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat, nicht zu- trifft. d) Der Strafausspruch im Fall B. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte ausschließlich wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, hat keinen Bestand, weil am 27. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) in Kraft getreten ist, durch das der Gesetz- 8 9 - 6 - geber den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Beibehaltung der Straf- rahmenobergrenze von einem Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB aF) zu einem Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten herabgestuft hat (§ 184b Abs. 3 StGB). Diese Gesetzesände- rung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO im Revisionsver- fahren zu berücksichtigen. e) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechts- fehlerfreier Strafzumessung zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre. Die Aufhebung der verhängten Strafen entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen haben jedoch Be- stand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 3. Die Anordnung der Einziehung des Mobiltelefons ist nicht tragfähig be- gründet und deshalb aufzuheben. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu ent- nehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentschei- dung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 128/22, Rn. 4). Daran fehlt es hier. Weder lässt sich den Urteilsgründen überhaupt eine Begrün- dung der Einziehungsentscheidung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkre- ten Umstände eine nähere Begründung der Ermessensausübung entbehrlich ge- wesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20, Rn. 11), zumal es an Feststellungen zum Wert des Mobiltelefons und den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Angeklagten fehlt. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das neue Tatgericht wird Feststellungen zum jeweiligen Vollstre- ckungsstand der Urteile des Amtsgerichts Güstrow vom 20. Januar 2017 und vom 7. Januar 2019 (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7 f.) zu treffen und gegebe- nenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden haben. In diesem Fall wäre 10 11 12 13 - 7 - § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Ja- nuar 2011 – 4 StR 450/10, Rn. 10). b) Ferner wird es zu bedenken haben, dass die auf § 74 Abs. 1 StGB ge- stützte Maßnahme den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzu- messungsentscheidung darstellt. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zu- stehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezem- ber 2020 ‒ 4 StR 422/20, Rn. 5; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93). Bartel Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Rostock, 15.02.2024 - 12 KLs 146/23 jug (2) 425 Js 12203/20 14