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Entscheidung

AK 77/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:161024BAK77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:161024BAK77.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 77+78/24 vom 16. Oktober 2024 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung als Rädelsführer u.a. zu 2.: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereini- gung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig- ten und ihrer Verteidiger am 16. Oktober 2024 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Thüringer Oberlandesgericht übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigten sind am 14. Dezember 2023 aufgrund von Haftbe- fehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2023 (3 BGs 263/23 bzgl. des Beschuldigten N. , 3 BGs 262 und 269/23 bzgl. des Beschuldigten W. ) festgenommen worden und befinden sich seitdem ununter- brochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die Angeschuldigten hät- ten sich jeweils in E. und anderen Orten durch zwei selbständige Hand- lungen zum einen ab März 2019 bis Ende April/Anfang Mai 2021 an einer krimi- nellen und zum anderen ab Ende April/Anfang Mai 2021 an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wobei der Beschuldigte N. als Rädelsfüh- rer gehandelt und zudem die kriminelle Vereinigung gegründet habe, strafbar 1 2 - 3 - nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 53 StGB. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglied in die rechtsextrem ausgerichtete Kampfsport- gruppe „ “ eingebunden gewesen zu sein, die zunächst Gewalttaten gegen von ihr nicht geduldete Personen verübt und später auch den Einsatz töd- licher Gewalt bei dem Kampf gegen den politischen Gegner gewollt habe. Der Beschuldigte N. sei dabei Mitbegründer und führendes Mitglied der Gruppe gewesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 (StB 3/24) eine Be- schwerde des Angeschuldigten W. gegen den ihn betreffenden Haftbefehl ver- worfen und mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (AK 57+58/24) die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen beide Angeschuldigte angeordnet. Der Generalbun- desanwalt hat wegen der den Haftbefehlen zugrundeliegenden Vorwürfe sowie eines weiteren den Angeschuldigten W. betreffenden Vorwurfs unter dem 4. September 2024 Anklage zum Thüringer Oberlandesgericht erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1 StPO). 1. Gegenstand der Haftprüfung sind allein die vollzogenen Haftbefehle (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54). Auf den dem Angeschul- digten W. in der Anklageschrift darüber hinaus angelasteten Vorwurf, der ge- genwärtig nicht Grundlage der Untersuchungshaft ist, kommt es deshalb nicht an. 3 4 5 - 4 - 2. Hinsichtlich des danach maßgeblichen dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände und der rechtlichen Bewertung wird auf die fort- geltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 2024 Bezug genommen. Die abschließend angefallenen Ermittlungsergebnisse haben daran nichts geändert. Insbesondere wandelte sich nach der derzeit in dieser Sache maßgeblichen Beweislage die Vereinigung hochwahrscheinlich von einer krimi- nellen zu einer terroristischen. Dies gilt ungeachtet der abweichenden Beurtei- lung des Thüringer Oberlandesgerichts in einem anderen Strafverfahren, zu der dieses auf der Grundlage der in der dortigen Hauptverhandlung erhobenen Be- weise gelangt ist. 3. Der in dem Beschluss vom 26. Juni 2024 näher dargelegte Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) besteht für beide Angeschuldigte wei- ter fort. Entscheidend bleibt insoweit, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschlie- ßen ist. Das gilt angesichts der Straferwartung und der weiteren Umstände un- abhängig von familiären Bindungen des Angeschuldigten N. , seiner Immat- rikulation und dem Gesichtspunkt, dass er nach Kenntnis des Ermittlungsverfah- rens nicht geflohen ist. 4. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Dies ergibt sich zunächst aus den bereits im Beschluss vom 26. Juni 2024 auf- gezeigten Erwägungen. Im Folgenden sind die sichergestellten Kommunikations- mittel weiter ausgewertet und letzte Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise ein Werkzeugspurenabgleich, abgeschlossen worden. Die Anklage ist zeitnah nach Übersendung letzter Nachträge, wie sich aus der Zuschrift des Generalbun- desanwalts ergibt, erhoben und sodann den Angeschuldigten übermittelt worden. 6 7 8 - 5 - Mithin hat trotz Wahrung des Beschleunigungsgebotes ein Urteil bislang nicht ergehen können. 5. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits unverändert nicht zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz 9