Entscheidung
III ZR 89/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181024BIIIZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181024BIIIZR89.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/23 vom 18. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2024 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen: Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Gründe: 1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG beantragt der Kläger, die für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß Kostenrechnung vom 6. September 2024 (Kassenzeichen 780024144180) angesetzten Gerichts- kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Bonn die Bundesrepublik Deutsch- land und den hiesigen Beklagten gesamtschuldnerisch wegen behaupteter Amts- pflichtverletzungen des Bundesamts für Justiz und des Oberlandesgerichts Düs- seldorf - Familiensenat - im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Kindes- rückführung von Deutschland nach Griechenland gemäß dem Haager Überein- kommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ) in Anspruch genommen. Nach Verfahrenstrennung hatte das Landgericht Bonn auf den Hilfsantrag des Klägers den den Beklagten betreffenden Rechtsstreit an das Landgericht Düs- seldorf verwiesen, obwohl dessen Prozessbevollmächtigter zuvor in der mündli- chen Verhandlung erklärt hatte, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht weiter 1 2 - 3 - zu erheben. Infolge dessen waren dem in allen drei Instanzen unterlegenen Klä- ger jeweils doppelte Gerichtskosten entstanden. Die vorinstanzlichen Gerichts- kosten im hiesigen Verfahren waren auf seine Erinnerungen gegen den Kosten- ansatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben worden. 2. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das vorliegende Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn durch eine in erheblichem Maße verfahrensfehlerhafte Prozesstrennung in den Vorinstanzen eine mit doppelten Kosten verbundene zweifache Rechtsmitteleinlegung im Re- visionsrechtszug verursacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 f Rn. 5). Das ist hier der Fall. Denn die Ab- trennung und Verweisung des Rechtsstreits gegen den Beklagten beruhte allein darauf, dass das Landgericht Bonn dessen protokollierte Prozesserklärung über- sehen und deshalb verkannt hatte, dass es auch insoweit nach § 39 ZPO örtlich zuständig war. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Arend Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 24.08.2022 - 1 O 9/22 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2023 - 7 U 166/22 - 3 4 5