Entscheidung
2 StR 467/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR467.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/24 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a) auf dessen Antrag – am 22. Ok- tober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 15. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass a) er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, b) er für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Ge- samtschuldner haftet und c) die von ihm in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhält- nis 1:1 angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßi- gen „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro angeord- net. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Bei der vom Landgericht gegen den Angeklagten für drei Taten verhäng- ten Strafe handelt es sich um eine Gesamtfreiheitsstrafe. Dies stellt der Senat klar. Da der Angeklagte die vereinnahmten Drogengelder in Höhe von 220.000 Euro, hinsichtlich derer die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, an den anderweitig Verfolgten E. oder eine von diesem benannte Person weitergegeben hat, haftet er als Gesamt- schuldner. Im Übrigen bestimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungs- haft, da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 StR 440/15, Rn. 2 mwN). Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kos- tenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Menges Zeng Meyberg Schmidt Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.05.2024 - 67 KLs 4/24 (901 Js 82/21) 2 3 4 5