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Entscheidung

5 StR 274/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR274.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 274/24 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2023 im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schul- dig ist, und im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerung als vollstreckt gelten, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Da- gegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstan- dungen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des General- bundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. 2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten auf Marihuana und Haschisch und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum be- stimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen, als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisions- verfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als gesche- hen hätte verteidigen können. 3. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessene Strafe kann angesichts der deutlich milderen Strafdrohung nach § 34 Abs. 1, 3 KCanG keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht auch der 2 3 4 - 4 - Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Geset- zesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 20.12.2023 - 3 KLs 510 Js 43712/18 (14/20)