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Entscheidung

5 StR 377/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR377.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/24 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 26. März 2024 im Strafausspruch dahin er- gänzt, dass die vom Angeklagten in diesem Verfahren in Lett- land erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die ver- hängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2023 eine Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen rich- tet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors; im Übrigen erweist es sich als unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB um die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in dieser Sache in Lettland erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Lettland aufgrund eines vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen (europäischen) Haftbefehls festge- nommen und am 21. April 2023 für das in die Verurteilung einbezogene Verfah- ren des Landgerichts Berlin überstellt wurde. Am 28. April 2023 bewilligten die lettischen Behörden sodann aufgrund des in dieser Sache vom Landgericht Lübeck erlassenen (europäischen) Haftbefehls die Überstellung des Angeklagten zur Durchführung dieses Strafverfahrens. Die in Lettland erlittene Auslieferungshaft ist anzurechnen. Denn hier hat sich die formal verfahrensfremde Auslieferungshaft auf das hiesige Verfahren nützlich ausgewirkt; mithin besteht eine sogenannte funktionale Verfahrensein- heit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 StR 493/23). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfü- gige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten ins- gesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 26.03.2024 - 9 KLs 711 Js 48508/22 2 3 4 5