Leitsatz
II ZR 64/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024UIIZR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024UIIZR64.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 64/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein HGB § 109; BGB §§ 130, 145 Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesellschaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Vereinbarungen der Gesellschafter sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüssig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bindung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Ab- stimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2024 - II ZR 64/23 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2023 wird zu- rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist als Treugeberin mittelbar an der Beklagten, einem ge- schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikumskommanditge- sellschaft mit mehr als 12.000 Anlegern, beteiligt. Komplementärin der Beklagten ist die H. GmbH, geschäfts- führende Kommanditistin die W. GmbH. (Mit-) Geschäftsführer der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditis- tin war der Zeuge S. . Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (im Folgenden: GV) enthielt zur schriftlichen Beschlussfassung folgende Regelung: 1 2 - 3 - "§ 17 Beschlussfassung (1) …2Die Beschlüsse können in Gesellschafterversammlun- gen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. ... (8) … 4Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb der festgelegten Abstimmungsfrist von mindestens vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen (…). 5Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft; Treuhandkom- manditist und Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen. 6Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird ein im schriftlichen Verfahren gefasster Beschluss am Beginn des ersten Tages wirksam, der auf den Ablauf der Abstim- mungsfrist folgt." Die Beklagte war nach Veräußerung von zwei Immobilien noch zu 94 % an der H. GmbH & Co. KG beteiligt, die ihrerseits Eigentümerin eines Büro- und Einkaufszentrums in P. war. Mit Schreiben vom 14. November 2019 informierte die W. Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: KV-GmbH) die Anleger dar- über, dass nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung der Anleger auch ein Kaufver- trag über die letzte Fondsimmobilie in P. habe abgeschlossen werden kön- nen und die Anleger dazu zur Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren ein- geladen würden. Zur Ausübung des Stimmrechts müsse der dem Scheiben bei- gefügte Stimmzettel bis spätestens 12. Dezember 2019 unterschrieben zurück- gesandt werden. In der dem Schreiben beigefügten Detailinformation wurde eine Rückzahlung von 32,74 % des Anlagebetrags bei Verkauf der Immobilie in Aus- sicht gestellt. TOP 9 der beigefügten Tagesordnung für die Beschlussfassung lautete: 3 - 4 - "Zustimmung zum Verkauf der von der Objektgesellschaft H. GmbH & Co KG gehaltenen Immobilie "B. P. ". Nach § 16 n) i.V.m. § 16 a) und § 13 c) des Gesell- schaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung für den Be- schluss zum Verkauf des Büro- und Einkaufszentrum [sic] "B. P. " im Rahmen der Ausübung der Stimmrechte an der Objektgesellschaft zuständig. Die Fonds- geschäftsführung schlägt den Verkauf der Fondsimmobilie in … P. an die … zu einem Gesamtpreis in Höhe von 168.700.000 EUR vor. Der Kaufvertrag wurde am 31. Oktober 2019 unter Vorbehalt der Anlegerzustimmung beurkundet. Bitte beachten Sie, dass dieser Tagesordnungspunkt gemäß § 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung eines der ge- schäftsführenden Gesellschafter bedarf." Auf dem anliegenden Stimmzettel wurde um dessen Rücksendung an die dort im Kopf angegebene Anschrift oder Fax-Nummer der KV-GmbH gebeten, die nach Behauptung der Beklagten mit der Durchführung der Abstimmung be- auftragt war. Versammlungsleiter der vom 14. November bis 12. Dezember 2019 stattfindenden Abstimmung war der Zeuge S. . Mit Schreiben vom 18. November 2019 unterbreitete die Klägerin den An- legern der Beklagten das Angebot, ihre Anteile für 34 % des Nominalwerts anzu- kaufen und sie von der Nachhaftung freizustellen. Das Angebot war befristet bis zum 11. Dezember 2019 und stand unter der Bedingung, dass der Anleger bei TOP 9 gegen die Veräußerung der Fondsimmobilie der Objektgesellschaft stimmte. Die Treugeberin W. , die über 25 Stimmen verfügte und hinsichtlich TOP 9 am 15. November 2019 mit an diesem Tag bei der KV-GmbH eingegan- genem Stimmzettel zunächst mit "Ja" gestimmt hatte, übersandte daraufhin 4 5 6 - 5 - einen am 20. November 2019 bei der KV-GmbH eingegangenen weiteren Stimm- zettel mit "Nein" zu TOP 9 und den Vermerken "Korrektur vom 20.11.2019" sowie "Ich stimme gegen den Verkauf". Außerdem widerriefen weitere Treugeber, die insgesamt über drei Stimmen verfügten, ihre zunächst erteilte Zustimmung und stimmten nunmehr mit "Nein" zu TOP 9. Laut Protokoll der Beschlussfassung vom 19. Dezember 2019 wurden ins- gesamt 191.956 Stimmen abgegeben. Davon stimmten 143.978 mit "Ja", was 75,01 % der abgegebenen Stimmen entspricht, und 47.978 mit "Nein", was 24,99 % der abgegebenen Stimmen entspricht. Zudem gab es 3.923 Enthaltun- gen. Abschließend wurde in einem von der Komplementärin, der geschäftsfüh- renden Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin sowie dem Zeugen S. unterzeichneten Protokoll festgestellt, dass allen zur Abstimmung gestellten Be- schlussgegenständen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei. Die Klägerin hat gegen den zu TOP 9 gefassten Beschluss Nichtigkeits- feststellungsklage erhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Er- gebnis zu Recht abgewiesen. I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2023, 1407) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 9 10 - 6 - Der Beschluss zu TOP 9 sei mit der dafür nach dem Gesellschaftsvertrag notwendigen 3/4 -Mehrheit unter Einbeziehung der von der Treugeberin W. abgegebenen "Ja"-Stimmen gefasst worden. Die Stimmabgabe in einer Abstim- mung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Willenserklä- rung im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB, die hier nach § 17 Abs. 8 Satz 4 und Satz 5 GV mit Zugang bei der Gesellschaft wirksam geworden sei. Abzustellen sei inso- weit auf den Zugang bei dem Versammlungsleiter, der die Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung vertrete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Stimmerklärung der Treugeberin W. dem Versammlungsleiter S. bereits am 15. November 2019 und ihre Widerrufserklärung erst am 22. November 2019 zugegangen sei. Dieser nach- trägliche Widerruf sei unbeachtlich. Da die Stimmenthaltungen nach dem Gesellschaftsvertrag hier nicht zu berücksichtigen gewesen seien, seien mit den 25 Stimmen der Treugeberin W. zumindest 143.975 Stimmen (= 75,004 %) auf "Ja" und höchstens 47.981 Stimmen (= 24,996 %) auf "Nein" entfallen, so dass es auf die drei Stim- men der weiteren widerrufenden Treugeber nicht mehr ankomme. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Beru- fungsgerichts, dass die "Ja"-Stimme der Treugeberin W. bereits am 15. November 2019 durch Zugang an den Versammlungsleiter S. gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden ist. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen der Beschlussfassung einer Personengesellschaft eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die als sol- che grundsätzlich den allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte und damit 11 12 13 14 15 - 7 - § 130 Abs. 1 BGB unterliegt (allgemeine Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1954 - II ZR 342/53, BGHZ 14, 264, 267; Beschluss vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 173; Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6/22, BGHZ 236, 54 Rn. 19 mwN; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 22; Oswald in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 109 Rn. 55; Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl., § 109 Rn. 28; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 20, 33; Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand 10/2018, § 24 Rn. 483 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 15 S. 437; Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 147 f.; Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 418 f.; ferner BGH, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 67; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 254/11, WM 2013, 666 Rn. 5; aA Feltl, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 97 ff., 103: nicht empfangsbedürftige Willenserklärung). Danach wird die Stimmerklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Adressaten wirksam, sofern diesem nicht zuvor oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. b) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass hier nach § 17 Abs. 8 Satz 4 und 5 GV die Gesellschaft als maßgebliche Adressatin für den Zugang der Stimmerklärung im Sinn von § 130 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, dass es konkret auf den Zugang der Stimmabgabe bei dem Versammlungsleiter S. ankam, der die Gesellschaft bei der Abstimmungsdurchführung gemäß § 18 Abs. 1 GV vertrat. Die Frage, wer ohne vertragliche Regelung bei der Beschluss- fassung einer Personengesellschaft im Umlaufverfahren als maßgeblicher Adressat im Sinn von § 130 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu etwa Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 33; Freitag in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 33 f.; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.7.2024, § 109 Rn. 9; jeweils mwN), bedarf damit keiner Entscheidung. 16 - 8 - c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass die "Ja"-Stimme der Treugeberin W. dem Ver- sammlungsleiter S. bereits am 15. November 2019 zugegangen und damit mangels rechtzeitigen Widerrufs wirksam geworden ist. aa) Eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung ist nach stän- diger Rechtsprechung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Ver- hältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 - VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271, 275; Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 5/79, NJW 1980, 990; Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10, ZIP 2011, 1562 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2014 - IV ZR 206/13, NJW 2014, 1010 Rn. 8; Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17, ZIP 2019, 713 Rn. 11; Urteil vom 19. März 2019 - XI ZR 280/17, BGHZ 221, 282 Rn. 21; Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21, BGHZ 234, 316 Rn. 16, 19). bb) Nach dem festgestellten Ablauf der Stimmerfassung bei der KV-GmbH ist von einem Zugang der Stimmerklärung der Treugeberin W. bei dem Zeu- gen S. mit Eingang ihres Stimmzettels bei der KV-GmbH am 15. November 2019 auszugehen. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die postalisch oder per Telefax an die KV-GmbH übersandten Stimmerklärungen bei der KV-GmbH taggenau in einer elektronischen Abstimmungsliste (Excel-Datei) ein- gepflegt, auf die der Zeuge S. unbeschränkten Lesezugriff hatte, und die Stimmzettel in Papier in einem Ordner abgeheftet, in den der Zeuge jederzeit 17 18 19 20 - 9 - Einsicht nehmen konnte. Diese tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsge- richts lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen. (2) Mit dieser Erfassung waren die Stimmerklärungen so in den (Macht-)Bereich des Zeugen S. gelangt, dass er unter normalen Verhältnis- sen die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hatte. Dass er diese Zugriffs-/Einsichts- möglichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich zu kei- nem Zeitpunkt genutzt hat, sondern sich immer nur mündlich durch den Zeugen L. über den Stand der Abstimmung hat informieren lassen, ist inso- weit, anders als vom Berufungsgericht angenommen, unbeachtlich, da es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht auf seine tatsächliche Kenntnisnahme, sondern (nur) auf die tatsächliche Möglichkeit seiner Kenntnisnahme ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21, BGHZ 234, 316 Rn. 19; siehe auch Anmerkung Beckmann/Hoffmannbeck, EWiR 2024, 77, 78 unter 3.2 zur Entscheidung des Berufungsgerichts). (3) Dagegen macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, mit der Erfassung in der Excel-Datei und dem Papierordner seien die Stimmerklärungen noch nicht in einen eigenen, hinreichend individualisierten (Macht-) Bereich des Zeugen S. im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gelangt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Personen ein Zugriffsrecht auf die Excel- Datei gehabt habe und auch auf den Papierordner ein nicht näher eingrenzbarer Personenkreis faktisch habe zugreifen können. Der dem Empfänger zuzuordnende Machtbereich im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt, wie die Klägerin selbst einräumt, nicht unbedingt die exklusive Kontrolle/Zugriffsmöglichkeit des Empfängers voraus; vielmehr kann auch die Bestimmung der Empfangseinrichtung zur Mitbenutzung durch den 21 22 23 - 10 - Empfänger ausreichen (vgl. BeckOGK BGB/Gomille, Stand 1.9.2022, § 130 Rn. 52). Eine solche bestimmungsgemäße Mitbenutzung durch den Zeugen S. ist hier gegeben, da ihm die Zugriffs-/Einsichtsmöglichkeit nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter eröffnet worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich damit ge- rade nicht um eine ihm lediglich faktisch vermittelte Zugriffsmöglichkeit, sondern um eine ihm konkret zum Zweck des Empfangs der Stimmabgaben eingeräumte Möglichkeit der Kenntnisnahme. (4) Danach war auch die von der Klägerin beantragte nochmalige Verneh- mung des Zeugen S. entgegen der Ansicht der Revision nicht geboten. Das von ihr unter Beweis gestellte Vorbringen bezog sich darauf, dass der Zeuge S. seine Aufgaben als Versammlungsleiter nicht ansatzweise wahrgenom- men habe, seine einzige aktive Handlung die Unterschrift des Protokolls der Ab- stimmung gewesen und angesichts seiner "Untätigkeiten" belegt sei, dass ihm die Stimmzettel tatsächlich niemals, jedenfalls aber nicht vor dem 16. Dezember 2019 und damit nicht vor den zwischenzeitlich eingegangenen Widerrufen zuge- gangen seien. Der damit unter Beweis gestellte Zeitpunkt der (frühesten) tatsäch- lichen Kenntnisnahme des Zeugen S. von den eingegangenen Stimmerklä- rungen ist, wie oben ausgeführt, für die Frage ihres Zugangs im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Belang. dd) Da die "Nein"-Stimme der Treugeberin W. vom 20. November 2019 dem Zeugen S. demnach erst mehrere Tage nach ihrer "Ja"-Stimme zugegangen ist, ist diese mangels rechtzeitigen Widerrufs im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB mit ihrem Zugang am 15. November 2019 wirksam geworden. 24 25 - 11 - 2. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ange- nommen, dass die Treugeberin W. an ihre wirksame Stimmabgabe vom 15. November 2019 gebunden war und diese nicht mehr widerrufen konnte. Die Bindung an eine Stimmabgabe vor Abschluss des Abstimmungsver- fahrens in einer Personengesellschaft richtet sich zunächst nach den im Gesell- schaftsvertrag oder für den konkreten Abstimmungsvorgang getroffenen Verein- barungen der Gesellschafter (vgl. Wiedemann, GesR II § 4 S. 309; Feltl, Fest- schrift Aicher 2012, S. 79, 102) sowie einem eventuell (ausdrücklich oder schlüs- sig) geäußerten Bindungswillen. Ergibt sich daraus keine Einschränkung der Bin- dungswirkung, kann ein Gesellschafter seine Stimmabgabe nach deren Wirk- samwerden durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr frei widerrufen. a) Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelung über die Bindung an eine Stimmabgabe bei Beschlussfassung im schriftlichen Abstim- mungsverfahren. Anders als die Beklagte meint, ist § 17 Abs. 8 Satz 6 GV bei gebotener objektiver Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, ZIP 2016, 518 Rn. 12 f. mwN), kein (stillschweigender) Aus- schluss des Widerrufs einer abgegebenen Stimme vor Ablauf der Abstimmungs- frist zu entnehmen. Nach § 17 Abs. 8 Satz 6 GV wird ein im schriftlichen Verfahren gefasster Beschluss grundsätzlich am Beginn des ersten Tages wirksam, der auf den Ab- lauf der Abstimmungsfrist folgt. Die Bindung an eine einmal abgegebene Stimme oder die Möglichkeit ihrer Abänderung wird damit nicht angesprochen. Auch aus dem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen in § 17 Abs. 8 GV ergibt sich 26 27 28 29 - 12 - kein Anhalt dafür, dass damit implizit auch die Bindung an eine einmal abgege- bene Stimme vereinbart sein sollte. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Be- klagten nicht damit begründen, dass bei freier Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist das in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV bestimmte Inkrafttreten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf bei über 12.000 Stimm- berechtigten "schlicht nicht umsetzbar" wäre und damit das der Vereinbarung einer Abstimmungsfrist daher zugrundeliegende Ziel unterlaufen würde, die prak- tische Durchführung der vorgesehenen Beschlussfassung durch Streckung des Auszählungsvorgangs zu ermöglichen. Die Vereinbarung einer Abstimmungsfrist in § 17 Abs. 8 Satz 4 GV dient aus Sicht eines verständigen Publikumspersonen- gesellschafters nicht dem Ziel, das in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV geregelte Inkrafttre- ten des Beschlusses am Tag nach Fristablauf durch zeitliche Streckung des Aus- zählungsvorgangs zu ermöglichen, sondern soll die gebotene Informations- und Überlegungsfrist für die Anleger sicherstellen. Die nach Ansicht der Klägerin in- tendierte Streckung des Auszählungsvorgangs wird mit der Vereinbarung einer Abstimmungsfrist auch nicht erreicht, weil es jedem Anleger unbenommen ist, seine Stimme erst am letzten Tag vor Fristablauf abzugeben. b) Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, aufgrund der besonde- ren Umstände, insbesondere der Regelung in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV, sei der Stimmerklärung der Treugeberin W. vom 15. November 2019 bei gebotener Auslegung jedenfalls ein (zumindest konkludent erklärter) Bindungswille unter Ausschluss eines Widerrufs bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist zu entnehmen. Das von der Beklagten insoweit herangezogene Urteil des Senats vom 19. Februar 1990 (II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Nach dieser Entscheidung sind bei einem Gesellschafterbe- schluss, bei dem zunächst nur ein Teil der Gesellschafter zustimmt und die übri- gen sich später - außerhalb der Gesellschafterversammlung - erklären können, 30 31 - 13 - die Zustimmenden jedenfalls dann bis zur letzten Stimmabgabe an ihre Zustim- mung gebunden, wenn ein solcher Bindungswille ausdrücklich oder stillschwei- gend erklärt worden ist. Letzteres hat der Senat im dortigen Fall einer Gesell- schaft mit verhältnismäßig großer Gesellschafterzahl und einem Beschluss be- treffend die Zustimmung zu einem bis in die Einzelheiten vorbereiteten kompli- zierten Verschmelzungsvertrag bejaht, wobei das Ergebnis der Präsenzbe- schlussfassung nicht nur im Protokoll festgehalten wurde, sondern die Gesell- schafter, die die Verträge billigten, ihre Unterschriften darunter setzten und im Protokoll die Erwartung geäußert wurde, dass eine weitere namentlich benannte Gesellschafterin in Kürze zustimmen werde. Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen Bindungswillen noch bis zur letzten Zustimmung 2 1/2 Jahre nach der "Präsenzbeschlussfassung" bejaht. Damit ist das hier vorliegende standardisierte Abstimmungsverfahren in einer Publikumsgesellschaft mit einheitlicher Abstimmungsfrist für über 12.000 Anleger betreffend die Beschlussfassung über das Stimmverhalten der KG in einer Objektgesellschaft nicht vergleichbar. Besondere Ansatzpunkte für ein Verhalten der Treugeberin W. , das den Schluss auf ihren Bindungswillen unter Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit zulassen könnte, liegen nicht vor und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht, die allein auf die vertragli- che Regelung in § 17 Abs. 8 Satz 6 GV verweist. Die bloße Tatsache der Stimm- abgabe auf der Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung lässt aber, zumal in Anbetracht ihres oben dargelegten Regelungsinhalts und -zwecks, ebenso wenig wie die von der Beklagten angeführten Schwierigkeiten bei der Umsetzung von § 17 Abs. 8 Satz 6 GV bei freier Widerruflichkeit der abgegebe- nen Stimmen einen Anhalt für die Annahme eines besonderen Bindungswillens erkennen. 32 - 14 - c) Obwohl eine gesellschaftsvertragliche Bindung fehlt und auch sonst keine Einschränkung des Bindungswillens der Treugeberin W. festgestellt werden konnte, war sie jedoch an einem freien Widerruf ihrer Stimmerklärung nach Zugang beim Versammlungsleiter gehindert. aa) Die Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe bei der Be- schlussfassung in einer Personengesellschaft nach deren Zugang bis zum Ab- schluss des Abstimmungsverfahrens ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden. (1) Nach der oben genannten Entscheidung des Senats (Urteil vom 13. Februar 1990 - II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 508) sind die Gesellschafter, die einem Gesellschafterbeschluss bereits zugestimmt haben, jedenfalls dann bis zur letzten Stimmabgabe der übrigen Gesellschafter an ihre Zustimmung gebun- den, wenn sie einen solchen Bindungswillen ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben. Ob andernfalls allgemein der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 128, 172, 177; einschränkend RGZ 163, 385, 392 f.) folgend anzunehmen ist, dass ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist, hat der Senat ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 13. Juli 2012 (V ZR 254/11, WM 2013, 666 Rn. 6 ff.) für einen in einer Präsenzversammlung mit Stimmzetteln gefassten Be- schluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Verweis auf § 145 Abs. 1 BGB entschieden, dass die mit ihrem Zugang beim Versammlungsleiter entspre- chend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gewordene Stimmabgabe den Erklä- renden binde, weshalb ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheide. 33 34 35 36 - 15 - (2) Im Schrifttum ist die Widerruflichkeit einer Stimmabgabe bei Personen- gesellschaften vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens umstritten. (a) Nach einer der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgenden Auffas- sung besteht vor Wirksamwerden des Beschlusses keine Bindung an die Stimm- abgabe, die mithin bis zum Ablauf einer Abstimmungsfrist grundsätzlich frei widerruflich ist; eine Grenze sei nur ausnahmsweise durch die gesellschafterliche Treuepflicht gezogen (Freitag in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 34; Heymann/Hoffmann/Barlitz, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 6; ebenso Oswald in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 109 HGB Rn. 57). §§ 130, 145 ff. BGB könnten für die verbandsrechtliche Betrachtung kein Ansatz sein, weil sie nicht für die Teilnahme an einer kollektiven Willensbildung bzw. eine mehrseitige Beschluss- fassung konzipiert seien. (b) Die überwiegende Gegenansicht lehnt jedenfalls die Möglichkeit eines freien Widerrufs nach Zugang der Stimmabgabe bis zum Abschluss des Abstim- mungsverfahrens ab. (aa) Ein Teil der Literatur hält den Widerruf einer Stimmabgabe nach deren Wirksamwerden durch Zugang generell für ausgeschlossen (Baltzer, Der Be- schluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.; Messer, Festschrift Fleck, 1988, 221, 223 ff., 227, 228; siehe auch Werner, NZG 2023, 1402, 1406). Begründet wird dies damit, dass sich die Widerruflichkeit nicht mit der prinzipiellen Anlage des Beschlusses als Kol- lektiventscheidung vereinbaren lasse (Baltzer, Der Beschluss als rechtstechni- sches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.) oder die Unwiderruflichkeit der Stimmabgabe bereits aus dem Rechtsbegriff der rechtsge- schäftlichen Willenserklärung folge (so Messer, Festschrift Fleck, 1988, 221, 223 ff., 227, 228). Habe die Stimmerklärung den von ihr bezweckten rechtlichen 37 38 39 40 - 16 - Erfolg, einen Beitrag zum Zustandekommen des Beschlusses durch Beeinflus- sung des Erfolgswerts der übrigen Stimmabgaben zu liefern, mit ihrem Wirksam- werden durch Zugang bewirkt, bedürfe es für die Beseitigung dieses Erfolgs durch nachträglichen Widerruf einer gesetzlichen Legitimation, die es nicht gebe. Daher könnten auch die Besonderheiten des Verbandsrechts, insbesondere die gesellschafterliche Treupflicht, selbst eine ausnahmsweise Widerrufsmöglichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtfertigen. (bb) Die wohl herrschende Meinung im Schrifttum lehnt eine freie Wider- ruflichkeit der abgegebenen Stimme bei Personengesellschaften ebenfalls grundsätzlich ab, hält aber ausnahmsweise einen Widerruf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für zulässig (MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; Kindler in Koller/Kindler/Drüen, 10. Aufl., § 119 Rn. 13; Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesell- schaften, Stand 10/2018, § 24 Rn. 485 ff.; MünchHdbGesR II/Harf/Pflüger, 6. Aufl., § 86 Rn. 3; differenzierend Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; ebenso in MünchHdbGesR I/Schäfer, 6. Aufl., § 21 Rn. 8; MünchAnwHdB Personengesellschaftsrecht/Plückelmann, 4. Aufl., Teil D. § 8 Rn. 5; Ulmer, Fest- schrift Niederländer, 1991, S. 415, 422 f., 433; siehe auch Hopt/Roth, HGB, 43. Aufl., § 109 Rn. 47; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.7.2024, § 109 Rn. 12 ff.). Dogmatisch begründet wird dies mit unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von §§ 145 ff. BGB (differenzierend nach Beschlüssen über Vertragsänderungen/Grundlagengeschäften und Geschäftsführungsmaß- nahmen: MünchAnwHdb Personengesellschaftsrecht/Plückelmann, 4. Aufl., Teil D. § 8 Rn. 5; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; ebenso in Münch- HdbGesR I/Schäfer, 6. Aufl., § 21 Rn. 8; Westermann in Westermann/ Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand 10/2018, § 24 Rn. 485; Ulmer, 41 42 - 17 - Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 426 ff., 433; wohl auch Staudinger/ Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; generell für sinngemäße Anwendung: Haas/Mohamed in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/ Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 10; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23), mit allgemeinen Grundsätzen zu Willenserklärungen, namentlich § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB (Kindler in Koller/Kindler/Drüen, 10. Aufl., § 119 Rn. 13; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36 bei Geschäftsführungsmaßnahmen) oder mit gesellschaftsrechtlichen Erwägungen, insbesondere der gesellschafts- rechtlichen Treupflicht (MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15; Oetker/Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 23; BeckOK HGB/Klimke, Stand 1.7.2024, § 109 Rn. 12, 12.1). bb) Der Senat schließt sich der überwiegenden Ansicht dahingehend an, dass die Stimmabgabe in einer Personengesellschaft nach ihrem Wirksamwer- den durch Zugang bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung oder Bindungserklärung des Abstimmen- den grundsätzlich bindend und jedenfalls nicht mehr frei widerruflich ist. Ob aus- nahmsweise ein Widerrufsrecht aus wichtigem Grund anzuerkennen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. (1) Die Klägerin macht allerdings zu Recht geltend, dass sich die grund- sätzliche Bindung eines Gesellschafters an seine Stimmabgabe ab deren Zu- gang nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, allein mit der (sinngemä- ßen) Anwendung von § 130 Abs. 1 BGB begründen lässt. Aus § 130 Abs. 1 BGB folgt zwar, dass die als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehende Stimmab- gabe mit ihrem Zugang bei dem zuständigen Adressaten wirksam und damit für den abstimmenden Gesellschafter verbindlich wird, sofern nicht vorher oder gleichzeitig sein Widerruf eingeht. Die Vorschrift besagt aber nichts dazu, wie 43 44 - 18 - lange diese Verbindlichkeit für den Erklärenden andauert und ob sowie ggf. unter welchen Voraussetzungen er sie durch einen Widerruf wieder beseitigen kann. (2) Auch der in der Literatur vertretenen Begründung, die Bindung an die abgegebene Stimme nach deren Zugang ergebe sich aus einer unmittelbaren oder analogen Anwendung der für Vertragsangebote geltenden Regelungen der §§ 145 ff. BGB, vermag der Senat nicht zu folgen. (a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft ist als Akt verbandsinterner Willensbildung kein Vertrag im Sinn von §§ 145 ff. BGB, son- dern ein mehrseitiges Rechtsgeschäft eigener Art, das auf der Zusammenfas- sung der einzelnen Stimmabgaben der Gesellschafter beruht und auf eine kol- lektive, rechtsverbindliche Willensbildung gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 97; Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 3). Die Stimmabgabe ist Bestandteil dieses mehrseitigen Rechtsgeschäfts und geht mit Zustandekommen des Beschlusses in ihm auf (Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15; Heymann/Hoffmann/Barlitz, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 3; Wiedemann, GesR II § 4 S. 308; Baltzer, Der Be- schluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 141 f.). (b) Damit unterscheidet sich die verbandsinterne Willensbildung von ei- nem Vertragsschluss im Sinn von §§ 145 ff. BGB zum einen dadurch, dass sie nicht auf einem Austausch von aufeinander bezogenen Willenserklärungen be- ruht, sondern auf der Zusammenfassung gleichgerichteter Willenserklärungen zur Bildung eines Organwillens (vgl. Wiedemann, GesR I, § 3 S. 179). Anders als bei einem Vertragsschluss sollen die abgegebenen Willenserklärungen dabei auch nicht unmittelbar selbst bereits eine Wirkung für das Rechtsverhältnis der 45 46 47 - 19 - Beteiligten entfalten, sondern erst der durch sie gebildete Organwille. Zum ande- ren beruht der Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB auf dem Prinzip der Wil- lenseinigung der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten, wohingegen eine Be- schlussfassung bei Geltung des Mehrheitsprinzips auch die überstimmten oder sich der Stimme enthaltenden Gesellschafter bindet (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. Überblick vor § 104 Rn. 12, Einführung vor § 145 Rn. 3). Aufgrund dieser Besonderheiten sind die §§ 145 ff. BGB auch dann nicht unmittelbar an- wendbar, wenn dem Beschluss wegen seines Beschlussgegenstands ein ver- tragsähnlicher Charakter zukommt, wie bei Beschlüssen über Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder über sonstige grundlegende, das Verhältnis der Ge- sellschafter untereinander gestaltende Gegenstände, sogenannte Grundlagen- beschlüsse (aA Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 35, 36; Münch- KommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 714 Rn 9, 35; Westermann in Westermann/ Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand Oktober 2018, I § 24 Rn. 482, 484, 485 f.; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 709 Rn. 19; Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 422 f., 426 ff.). Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 145 ff. BGB auf die Beschlussfassung liegen damit nicht vor. (3) Die Stimmabgabe kann auch nicht selbst als einseitiges, grundsätzlich unwiderrufliches Rechtsgeschäft (vgl. dazu Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., Überblick vor § 104, Rn. 11, 17) angesehen werden, da sie die mit ihr intendierte Rechtswirkung in einer Personengesellschaft nicht allein, sondern nur zusammen mit anderen Willenserklärungen herbeiführen kann (vgl. Oetker/ Lieder, HGB, 8. Aufl., § 109 Rn. 22; Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 420 f.; Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftli- cher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 147; Fleck, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 95; aA offenbar Messer, Festschrift Fleck, 1988, S. 221, 226). 48 49 - 20 - (4) Auch im Übrigen enthalten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, abgesehen von der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, keine Vorschriften, die für die Frage der Dauer der Bindung an eine wirksam gewordene Stimmab- gabe und deren Widerruflichkeit herangezogen werden könnten. Das gilt auch für die Regelung der Widerruflichkeit der Einwilligung nach § 183 BGB, da die Einwilligung nach §§ 182, 183 BGB die Rechtsmacht eines Dritten zum Handeln mit Wirkung für den Einwilligenden begründet und daher ebenso wie die Voll- macht nach § 168 Satz 2 BGB frei widerruflich sein soll (vgl. Ulmer, Festschrift Niederländer, 1991, S. 415, 422; Staub/Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; jeweils mwN). Anders als für verschiedene andere Schuldverhältnisse (siehe etwa Verbraucherverträge [§ 355, § 312g, § 485, § 495, § 510 Abs. 2 BGB], Aus- lobung [§ 658 BGB], Auftrag [§ 671 BGB], Zahlungsauftrag [§ 675p BGB] oder Anweisung [§ 790 BGB]) existieren für den Bereich des Personengesellschafts- rechts auch keine gesonderten gesetzlichen Widerrufsregelungen. (5) Der grundsätzliche Ausschluss einer freien Widerruflichkeit der abge- gebenen Stimme vor Abschluss des Abstimmungsverfahrens in einer Personen- gesellschaft folgt aus der Funktion der Stimmabgabe als Bestandteil der kol- lektiven Willensbildung und dem gemeinsamen Verbandsinteresse an einer mög- lichst raschen und rechtssicheren Bildung des Organwillens. (a) Eine freie Widerruflichkeit der abgegebenen Stimme wäre mit dem grundsätzlichen Zweck des Abstimmungsverfahrens einer nicht nur einfachen, raschen und zielgerichteten, sondern vor allem auch möglichst rechtssicheren kollektiven Willensbildung nicht zu vereinbaren (vgl. Wiedemann, GesR II § 4 S. 310; Feltl, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 103) und widerspräche damit letzt- lich dem gemeinsamen Verbandsinteresse der Gesellschafter. Wie ausgeführt ist die Stimmabgabe Bestandteil der kollektiven Willensbildung, indem sie zusam- 50 51 52 - 21 - men mit den anderen Stimmabgaben den rechtsverbindlichen Organwillen er- zeugt. Diese Funktion als Entstehungselement des Beschlusses erfordert grund- sätzlich Gewissheit über den Bestand jeder abgegebenen Stimme, weil allein dann eine abschließende Stimmauswertung und Feststellung des Beschlusser- gebnisses möglich ist, an das als rechtlich verbindlichen Organwillen gegebenen- falls Rechtswirkungen anknüpfen können. Dem widerspräche jedenfalls eine freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe bis zum Abschluss des Abstimmungsver- fahrens, da bei ungewisser Existenz nur einer Stimmabgabe über das Ende der Abstimmung hinaus (jedenfalls bei deren Relevanz für das erforderliche Quorum) auch die Wirkung der übrigen Einzelstimmen und damit der Beschluss selbst zu- nächst ungewiss wäre (vgl. Baltzer, Der Beschluss als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht, 1965, S. 150 ff.; Feltl, Festschrift Aicher, 2012, S. 79, 93, 103). Dass der Abstimmungsleiter ohnehin den Eingang jeder Stimme zeitgenau erfassen muss, um die Wahrung der Abstimmungsfrist zu dokumentieren und zu kontrollieren, und diese zeitgenaue Erfassung bei Stimmerklärungen per Fax oder E-Mail bereits technisch automatisch erfolgen mag, gibt entgegen der An- sicht der Klägerin keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch dann würde die Möglichkeit eines jederzeitigen freien Stimmenwiderrufs nicht nur in prakti- scher Hinsicht zu einem zusätzlichen, die Durchführung des Abstimmungsver- fahrens komplizierenden tatsächlichen Aufwand führen, sondern vor allem auch zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit in Form der Gefahr von Auseinandersetzungen über die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs. Die Be- klagte weist zutreffend darauf hin, dass gerade bei einer, wie hier, großen Publi- kumsgesellschaft im Extremfall bei einer unüberschaubar großen Anzahl von Stimmen die Prüfung der Rechtzeitigkeit von Widerrufen das schutzwürdige ge- meinsame Interesse an einer zeitnahen Feststellung des rechtsverbindlichen Ab- stimmungsergebnisses beeinträchtigen würde. 53 - 22 - (b) Gegenüber diesem gemeinsamen Verbandsinteresse hat das Inte- resse des einzelnen Gesellschafters an einer Änderung seiner Stimmabgabe, etwa wegen im Laufe des Abstimmungsverfahrens bekanntwerdenden neuen Gesichtspunkten, grundsätzlich zurückzustehen. Jedem Gesellschafter ist es unbenommen, die allen Gesellschaftern ein- geräumte Abstimmungsfrist auszuschöpfen, um sich auf einer möglichst umfas- senden Informationsgrundlage entscheiden zu können. Gibt er seine Stimme zu einem früheren Zeitpunkt ab, nimmt er das Risiko möglicherweise nachträglich bekanntwerdender oder neu auftretender entscheidungsrelevanter Gesichts- punkte bewusst in Kauf. Aufgrund dessen stellt seine Bindung an die von ihm bereits abgegebene Stimme entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine un- gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Gesellschaftern dar, die ihre Stimme in einem zeitlich gestreckten Abstimmungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt mit eventuell umfassenderer Informationsgrundlage abgeben, sondern ist durch seine bewusste Risikoübernahme sachlich gerechtfertigt. Dem schutzwürdigen Interesse eines Gesellschafters, bei Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte oder Eintreten neuer Umstände nicht mehr an seine Stimmerklärung gebunden zu sein, wird, anders als die Klägerin meint, durch die Möglichkeit der Anfechtung der Stimmabgabe unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB und der Mög- lichkeit, auf eine Änderung der Beschlussfassung hinzuwirken, hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist es, wie eingangs ausgeführt, den Gesell- schaftern unbenommen, die Möglichkeit eines Widerrufs bereits abgegebener Stimmen bis zum Abschluss des Abstimmungsverfahrens vertraglich zu regeln. Ob dies bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, sei es, weil der Widerruf im Interesse des betroffenen Gesellschafters geboten und den übrigen Gesellschaftern zumutbar ist, sei es, weil die gesellschafterliche Treuepflicht dem Gesellschafter eine Korrektur seiner 54 55 56 - 23 - Stimme aufgrund geänderter Umstände oder neuer Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft sogar gebietet (vgl. Westermann in Westermann/Wertenbruch, HdB Personengesellschaften, Stand Oktober 2018, I § 24 Rn. 486; Staub/ Schäfer, HGB, 6. Aufl., § 109 Rn. 36; MünchKommHGB/Enzinger, 5. Aufl., § 119 Rn. 15), bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen liegt ein wichtiger Grund, der einen Widerruf evtl. rechtfertigen könnte, hier nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Angebot der Klägerin, den Treugebern ihre Gesell- schaftsanteile unter der Bedingung einer "Nein"-Stimme zu TOP 9 abzukaufen. 3. Mit der "Ja"-Stimme der Treugeberin W. ist, unabhängig von den drei Stimmen der anderen widerrufenden Gesellschafter, die nach Feststellung des Berufungsgerichts erforderliche Mehrheit von mehr als Dreivierteln der ab- gebebenen Stimmen mit zumindest 143.975 "Ja"-Stimmen gegenüber höchstens 47.981 "Nein"-Stimmen mit 75,004 % (knapp) erreicht, da die Stimmenthaltungen nach der vertraglichen Regelung nicht mitzuzählen sind. Auf die (Un-)Wirksam- keit der übrigen Widerrufserklärungen kommt es damit nicht mehr an. 57 - 24 - Andere Beschlussmängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.11.2020 - 3 HKO 122/20 - OLG München, Entscheidung vom 05.04.2023 - 7 U 6538/20 - 58 - 25 - II ZR 64/23 Verkündet am: 22. Oktober 2024 Stoll, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle