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Leitsatz

2 ARs 179/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS179.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 179/24 2 AR 110/24 vom 23. Oktober 2024 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja JNEU: __ nein EGStGB Art. 313 Abs. 3, Abs. 4; Art. 316p 1. Zuständig für die Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern stets das Gericht des ersten Rechtszugs. 2. Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 ARs 179/24 - LG Würzburg – AG Mosbach in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 4 Ds 13 Js 8068/16 Amtsgericht Mosbach 1 StVK 277/24 Landgericht Würzburg 33 VRs 13 Js 8068/16 Staatsanwaltschaft Mosbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. Oktober 2024 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 26. April 2024 wird aufgehoben. 2. Für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Einzelstrafe wegen Hausfriedensbruchs und der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 24. April 2017 ist das Amtsgericht Mosbach zuständig. Gründe: Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg und das Amtsgericht Mosbach streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Einzel- und einer Gesamtstrafe ge- mäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 3 Satz 2 und entspre- chend Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB zuständig ist. I. 1. Das Amtsgericht Mosbach hat den Verurteilten mit Urteil vom 24. April 2017 – 4 Ds 13 Js 8068/16 – wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, unter Einbe- ziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Buchen vom 29. Juni 1 2 - 3 - 2016 – 1 Ls 13 Js 5205/14 – rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Soweit hier von Bedeutung liegen der Verurteilung folgende Feststellun- gen und Wertungen zugrunde: Nachdem der Verurteilte bereits am 3. November 2016 eine Ecsta- sytablette mit sich geführt hatte (Fall II.1 der Urteilsgründe), erschien er am 15. November 2016 im Dienstgebäude des Polizeireviers Mosbach und verblieb dort auch nach Ausspruch eines Platzverweises. Dabei führte er 22,75 Gramm Haschisch mit sich (Fall II.2 der Urteilsgründe). Den Sachverhalt zu Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Amtsgericht als Hausfriedensbruch in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmit- teln gewürdigt und eine Einzelstrafe von einem Jahr für tat- und schuldange- messen erachtet. 2. Nachdem das Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafvollstre- ckungskammer Pforzheim – nach Teilvollstreckung die aus dem oben genann- ten Urteil verbliebene Restfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung zur Bewährung so- dann jedoch mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. November 2021 widerrufen hatte, verbleibt eine zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe von 150 Tagen. 3. In anderer Sache wurde gegen den Verurteilten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die in der im Landgerichtsbezirk Würz- burg gelegenen Rupert-Mayer-Klinik für Forensische Psychiatrie in Lohr am Main vollzogen wurde. Aufgrund der seit dem 20. Juni 2023 andauernden Flucht des Verurteilten steht eine Entscheidung über die Fortdauer des Maßre- gelvollzugs (§ 67e StGB) derzeit noch aus. 3 4 5 6 7 - 4 - 4. Die Staatsanwaltschaft Mosbach hat aufgrund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I Nr. 109) bei der Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Würzburg beantragt, im Fall II.2 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Mosbach eine neue Einzelstrafe von neun Mona- ten Freiheitsstrafe für den Hausfriedensbruch sowie eine neue Gesamtfreiheits- strafe von wiederum zwei Jahren festzusetzen. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg hat das Ver- fahren mit Beschluss vom 17. April 2024 an das Amtsgericht Mosbach verwie- sen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Art. 313 Abs. 5 EGStGB verweise nicht auf § 462a StPO, so dass eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht gegeben sei. Das Amtsgericht Mosbach hat sich wiederum mit Beschluss vom 26. April 2024 für sachlich unzuständig erklärt und ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO der „erstin- stanzlichen Zuständigkeit“ auch in den Verfahren nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 5 EGStGB vorgehe. Zugleich hat es die Sache dem Bundesge- richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Amtsgerichts Mosbach (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und des Landgerichts Würzburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg) zur Ent- scheidung des Zuständigkeitsstreits in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen. 2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Einzelstrafe wegen Hausfriedensbruchs und der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 24. April 2017 ist das Amtsgericht Mos- 8 9 10 11 - 5 - bach als Gericht des ersten Rechtszugs; eine Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammern (§ 462a Abs. 1 StPO; § 78a GVG) ist nicht begründet. a) Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach steht nicht entgegen, dass vorab ein drittes Gericht zu einer Entscheidung nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 EGStGB berufen wäre. Zwar enthält das in das Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 24. April 2017 einbezogene Urteil des Amtsgerichts Buchen vom 29. Juni 2016 – 1 Ls 13 Js 5205/14 – seinerseits eine Strafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Sollte eine Neufestsetzung nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 EGStGB notwendig sein, würde dies zunächst ein Tätigwerden des Amtsgerichts Buchen erfordern. Voraussetzung hierfür wäre nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 EGStGB al- lerdings die Straflosigkeit des der einbezogenen Strafe zugrundeliegenden Le- benssachverhalts nach neuem Recht (vgl. bereits LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 20 StVK 228/24, Rn. 16 ff. mit zustimmender Anmerkung Hillen- brand, StRR 2024, 31; AG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 583 Ds 135/22, Rn. 8; a.A. ohne Begründung Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 1. August 2024 – 1 Ws 123/24, Rn. 13). Der Verurteilung durch das Amtsgericht Buchen lag jedoch eine jeweils hälftig zum Verkauf und Eigenkonsum gedachte Gesamtmenge von 173,55 Gramm Marihuana mit insgesamt 29 Gramm THC zugrunde, was nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b), Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG eine Strafbar- keit wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis begründen würde, so dass die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Strafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 EGStGB nicht vorliegen. Eine Analogie scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es handelt sich vielmehr 12 13 14 - 6 - um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, solche Sachverhalte, die – sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen – weiterhin auch nach dem Konsumcannabisgesetz unter Strafe stehen, von der Privilegierung auszuneh- men (vgl. so bereits LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 20 StVK 228/24, Rn. 18 ff. mit Anmerkung Seel, StV 2024, 603). b) Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 24. April 2017 verhängten Einzelstrafe wegen Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und der aus- geurteilten Gesamtfreiheitsstrafe liegen vor, Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 Satz 2 und entsprechend Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB. aa) Gemäß Art. 316p EGStGB ist Art. 313 EGStGB entsprechend anzu- wenden, wenn (u.a.) eine vor dem 1. April 2024 nach dem Betäubungsmittelge- setz „verhängte Strafe“ (gemeint: ausgeurteilter Lebenssachverhalt) nicht mehr strafbar und auch nicht mehr mit Geldbuße bedroht ist. Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB bestimmt, dass, wenn der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden ist, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat, das Gericht „die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe“ neu festsetzt, wenn die Strafe der Strafvorschrift entnommen worden ist, die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. bb) Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Neufestset- zung der Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mosbach vom 24. April 2017 vor. 15 16 17 18 - 7 - Der Besitz von 22,75 Gramm Haschisch ist ausweislich des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nicht länger sanktionsbewehrt. Der Verurteilung vom 24. April 2017 liegen mithin im Fall II.2 der Urteilsgründe eine nach neuem Recht auf den ausgeurteilten Sachverhalt nicht mehr anwendbare und zugleich eine andere Strafvorschrift (§ 123 StGB) zugrunde. Die Einzelstrafe wurde § 29 Abs. 1 BtMG und damit der Strafvorschrift entnommen, die den ausgeurteilten Sach- verhalt nicht mehr unter Strafe stellt, so dass die auf die andere Gesetzesver- letzung – hier den Hausfriedensbruch – entfallende Strafe neu festzusetzen ist. cc) Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung von Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB vor. Die Vorschrift des Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB setzt voraus, dass ei- ne Gesamtstrafe eine Einzelstrafe im Sinne des Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB enthält, mithin eine solche, die unter den dort genannten Voraussetzungen voll- ständig zu erlassen ist. Den hier gegebenen Fall der Neufestsetzung einer in einer Gesamtstrafe enthaltenen Einzelstrafe nach Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB bildet sie nach ihrem Wortlaut nicht ab. Insoweit kann indes nichts Abweichendes gelten. Der Sinn und Zweck der Neufestsetzung der Gesamt- strafe nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB liegt darin, dass die Höhe der gebildeten Gesamtstrafe maßgeblich von einer entfallenden Einzelstrafe beeinflusst sein kann. Dieser Gedanke trifft auf eine Neufestsetzung einer einzubeziehenden Einzelstrafe gleichermaßen zu. Wird diese nunmehr unter Zugrundelegung ei- nes milderen Strafrahmens neu festgesetzt, kann sie im Einzelfall erheblich nach unten abweichen, was wiederum einen maßgeblichen Einfluss auf die Ge- samtstrafe haben kann. 19 20 21 - 8 - Die aufgezeigte planwidrige Regelungslücke bei vergleichbaren Sach- verhalten erfordert daher eine – zu Gunsten des Verurteilten wirkende – ent- sprechende Anwendung des Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB (vgl. auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 20 StVK 228/24 mit Anmerkung Seel, StV 2024, 603). c) Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung der Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch und der Gesamtstrafe gemäß Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 Satz 2 und entsprechend Art. 313 Abs. 4 EGStGB ist das Gericht des ersten Rechtszugs. aa) Art. 316p EGStGB enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wel- ches Gericht für die Neufestsetzung der betroffenen Strafen zuständig ist. Der nach dieser Vorschrift sinngemäß anzuwendende Art. 313 EGStGB überträgt die Entscheidungszuständigkeit in Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB auf „das Ge- richt“. Eine Unterscheidung im Sinne der Zuständigkeiten des § 462a StPO kennt die Vorschrift nicht; ob daher das erkennende Gericht oder bei einschlä- gigen Sachverhaltskonstellationen auch die Strafvollstreckungskammer gemeint ist, lässt sich dem Gesetz nicht ausdrücklich entnehmen. Lediglich Art. 313 Abs. 5 EGStGB erklärt, dass „bei Zweifeln“ für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 die §§ 458, 462 StPO Geltung beanspruchen. bb) Ausgehend hiervon haben sich zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung nach Art. 316p, 313 EGStGB in der bisherigen Rechtsprechung zwei Rechtsauffassungen gebildet, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheits- strafe (§ 462a Abs. 1 StPO) oder eine Maßregel (§ 463 Abs. 1, § 462a Abs. 1 StPO) vollstreckt wird. (1) Die überwiegende und in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis- lang einheitliche Ansicht sieht – in Abgrenzung zu den Strafvollstreckungskam- 22 23 24 25 26 - 9 - mern – die Zuständigkeit des „Gerichts des ersten Rechtszugs“ bzw. „des Tat- gerichts“ oder „des erkennenden Gerichts“ begründet (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 Ws 54/24 [„Gericht des ersten Rechts- zugs“]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 4 Ws 167/24 [„erkennen- des Gericht“]; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 2 Ws 95/24 [„Ge- richt des ersten Rechtszugs“]; Thüringer OLG, Beschlüsse vom 17. Juni 2024 – 1 Ws 190/24, und vom 25. Juni 2024 – 1 Ws 204/24 [„erkennendes Gericht“]; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 Ws 319/24 [„Gericht des ersten Rechtszugs“]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Juni 2024 – Ws 420/24 [„er- kennendes Gericht“]; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 1. August 2024 – 1 Ws 123/24 [„Tatgericht“ bzw. „erkennendes Gericht, welches die Aus- gangsstrafe festgesetzt hat“]; OLG München, Beschluss vom 6. August 2024 – 2 Ws 521/24 [„erkennendes Gericht“]; Saarländisches OLG, Beschluss vom 8. August 2024 – 1 Ws 101/24, Rn. 11 und 17 [ohne konkrete Bezeichnung], jeweils mwN; vgl. auch LG Aachen, Beschluss vom 29. April 2024 – 69 KLs 17/19 („erkennendes Gericht“ bzw. „erstinstanzliches Gericht“). (2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass in den genannten Konstellationen die Strafvollstreckungskammern zur Entscheidung berufen sei- en (vgl. LG Trier, Beschluss vom 3. April 2024 – 10 StVK 189/24; LG Kleve, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 181 StVK 74/24; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 20 StVK 228/24; wohl auch AG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 583 Ds 135/22). Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Vor- schrift des § 462a StPO von der Verweisung in Art. 313 Abs. 5 EGStGB mitum- fasst werde. cc) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Zuständig für die Entscheidung über die Neufestsetzung der (Gesamt-)Strafen nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB ist das Gericht des ersten Rechts- 27 28 - 10 - zugs. Dies ergibt sich bereits aus der grundlegenden Zuständigkeits- und Auf- gabenverteilung zwischen den erkennenden Gerichten und den Strafvollstre- ckungskammern, wonach die Festsetzung der tat- und schuldangemessenen Strafe den Tatgerichten obliegt, was sich in der gesetzlich geregelten Zustän- digkeitsordnung widerspiegelt (hierzu (1)). Abweichendes lässt sich den Rege- lungen der Art. 316p, Art. 313 EGStGB nicht entnehmen; vielmehr fügen sich diese nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte in dieses Regelungsgefüge ein (hierzu (2)). Hieraus folgt zugleich, dass stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs begründet ist (hierzu (3)). (1) Bereits aus der Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen den erkennenden Gerichten und den Strafvollstreckungskammern folgt für die Ent- scheidungen nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. Es handelt sich um der Freiheitsentziehung vorge- lagerte Entscheidungen, nämlich um solche der Strafzumessung. Dieser Zu- ständigkeitsbereich obliegt typischerweise dem erkennenden Gericht; die Fest- setzung der tat- und schuldangemessenen Strafe und der damit einhergehende Wertungsakt ist (grundsätzlich) Sache des Tatgerichts (st. Rspr.; vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139, Rn. 12). Sie bildet die Grundlage der Strafvollstreckung. Demgegenüber verfolgt die Ein- richtung der Strafvollstreckungskammern zum 1. Januar 1975 (vgl. Art. 21 Nr. 132 und Art. 22 Nr. 6 iVm Art. 326 Abs. 1 EGStGB 1974, BGBl. I, S. 469) den Zweck, die während einer freiheitsentziehenden Maßnahme notwendig werdenden Entscheidungen im Interesse der Gleichbehandlung aller Insassen und der großen Sachkunde und Erfahrung der Richter möglichst ortsnah bei einem Spruchkörper zu konzentrieren (BT-Drucks. 7/550, S. 312; vgl. MüKoStPO/Schuster, GVG § 78a Rn. 1) und die Einheitlichkeit des auf die Re- sozialisierung des Täters gerichteten Handelns zu gewährleisten (BT-Drucks. 7/550 S. 312). 29 - 11 - Diese Zuständigkeitsabgrenzung findet Ausdruck in den in § 78a Abs. 1 Satz 2 GVG enumarativ und abschließend (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 ARs 426/16, Rn. 31) geregelten Zuständigkeiten der Straf- vollstreckungskammern. Hiernach sind diese zuständig für Entscheidungen nach den §§ 462a, 463 StPO, soweit sich aus der Strafprozessordnung nicht etwas Anderes ergibt, sowie für – die Vollstreckung betreffende – Entscheidun- gen nach dem Strafvollzugsgesetz und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Zuständigkeiten für der Strafvollstreckung vorgela- gerte Entscheidungen – wie hier der Neufestsetzung einer Strafe – sind diesen Regelungen fremd. Insbesondere erfassen die – hier allein in Betracht kom- menden – §§ 462a, 463 StPO Entscheidungen nach Art. 316p, Art. 313 EGStGB nicht. Nach § 462a Abs. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer für die nach den §§ 453, 454, 454a, 462 (in Verbindung mit § 450a Abs. 3 Satz 1 und §§ 458 bis 461) StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig. Entscheidungen auf Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB sind nicht aufgeführt; sie lassen sich auch nicht unter die benannten Zuständig- keiten subsumieren. Insbesondere handelt es sich nicht um Entscheidungen im Sinne der §§ 458, 462 StPO; die Neufestsetzung der Strafe(n) unterscheidet sich maßgeblich von einer Entscheidung nach § 458 StPO. Zwar können nach dieser Vorschrift Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erho- ben werden. § 458 StPO gilt aber nicht bei Einwendungen gegen den Bestand oder die Richtigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung (vgl. KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 458 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 458 Rn. 9). Bei Entscheidungen nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB kommt es indes zu einer Durchbrechung der Rechtskraft und einer wertenden Neufestsetzung der zu vollstreckenden Strafe. Es handelt sich mithin um origi- 30 31 - 12 - näre Entscheidungen, die den eigentlich rechtskräftigen Strafanspruch des Staates der Höhe nach abändern. Ungeachtet dessen ist die aufgezeigte Zuständigkeitsabgrenzung der von § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVG in Bezug genommenen Vorschrift des § 462a StPO nicht fremd, wie dessen Absatz 3 belegt. Hiernach liegt die Zu- ständigkeit für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 462a Abs. 3 Satz 1 StPO) grundsätzlich (vgl. zu einer Sonderkonstellation § 462a Abs. 5 Satz 2 StPO) – auch wenn ein Gericht des höheren Rechtszugs entschieden hat (§ 462a Abs. 3 Satz 3 StPO) – bei dem Gericht des ersten Rechtszugs und geht einer solchen der Strafvollstreckungskammern nach § 462a Abs. 1 StPO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1976 – 2 ARs 158/76; MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl., § 462a Rn. 36). Auch hierbei handelt es sich um einen wertenden Akt der Straffestsetzung, der dem Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungs- kammern entzogen ist. (2) Schließlich fügt sich die Regelung des Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 EGStGB in dieses Zuständigkeitsregime ein. (a) Bereits der Wortlaut des Art. 313 Abs. 3 EGStGB spricht in einer Ge- samtschau für die Annahme, dass das erkennende Gericht und nicht die Straf- vollstreckungskammer für die Neufestsetzung der Strafe zuständig ist (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 4 Ws 167/24, Rn. 13). Zwar lässt sich dem Wortlaut in Satz 2 kein ausdrücklicher Hinweis da- rauf entnehmen, welcher Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist, benennt er doch lediglich „das Gericht“; er ist insoweit offen. Der Vorschrift des Art. 313 Abs. 3 Satz 3 EGStGB, die eine gleichlaufende Zuständigkeit im Vergleich zu Art. 313 Abs. 3 Satz 2 EGStGB enthält, lässt jedoch erkennen, dass in den dort geregelten Sachverhaltskonstellationen eine angemessene Ermäßigung der 32 33 34 35 - 13 - ursprünglich ausgeurteilten Strafe erfolgt, wenn anzunehmen ist, dass „das Ge- richt wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Stra- fe erkannt hat“. Der Gesetzgeber verwendet hier zweifach die Formulierung „das Gericht“, einerseits für die Zuständigkeit nach Art. 313 Abs. 3 StGB, ande- rerseits mit Bezug zur ursprünglichen Strafe. Durch die identische Formulierung und die Herstellung dieses direkten Bezugs ist bereits im Wortlaut der Norm angelegt, dass das nach Art. 313 Abs. 3 EGStGB zuständige das erkennende Gericht ist. (b) Daneben streiten gesetzeshistorische Gesichtspunkte und damit zu- sammenhängende gesetzessystematische Erwägungen für die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (vgl. bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 4 Ws 167/24, Rn. 14 ff.). Zwar sind die Gesetzesmaterialien zu Art. 316p EGStGB unergiebig und lassen nicht erkennen, in welchem Spruch- körper „das Gericht“ im Sinne des Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zu sehen sein soll (vgl. u.a. BR-Drucks. 367/23, S. 178 f; BT-Drucks. 20/8704, S. 155; BT-Drucks. 20/20/10426; BT-Drucks. 20/8763, S. 13). Indes belegen die Ent- stehungsgeschichte des Art. 313 EGStGB und damit einhergehende gesetzes- systematische Gründe, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das erken- nende Gericht zur Neufestsetzung der Strafen berufen ist. So wurde Art. 313 EGStGB mit dem Einführungsgesetz zum Strafgeset- zesbuch vom 2. März 1974 geschaffen (BGBl. I, S. 469, 642) und blieb seit sei- nem Inkrafttreten im April 1974 unverändert. Zu diesem Zeitpunkt existierte das heutige Zuständigkeitsregime des § 462a StPO noch nicht; § 462a StPO in den Fassungen bis zum 31. Dezember 1974 enthielt eine Regelung zur Strafgewalt der Amtsgerichte. Erst mit (demselben) Einführungsgesetz zum Strafgesetz- buch vom 2. März 1974 wurden die Strafvollstreckungskammern – und zwar zum 1. Januar 1975 (BGBl. I 1974, S. 469, 648) – gesetzlich eingeführt. 36 37 - 14 - Gleichwohl lassen sich hieraus Erkenntnisse gewinnen, die die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründen. (aa) Art. 313 EGStGB ist Art. 97 des 1. Gesetzes zur Reform des Straf- rechts vom 25. Juni 1969 (1. StrRG; BGBl. I, S. 645, 679) nachgebildet (BT-Drucks. 7/550, S. 464 noch zu Art. 290 E-EGStGB). Art. 97 Abs. 2 des 1. StrRG erklärte die Vorschrift des § 8 des Gesetzes über die Straffreiheit vom 9. Juli 1968 (Straffreiheitsgesetz 1968; BGBl. I, S. 773, 774) für sinngemäß an- wendbar. Dort wiederum fanden sich Regelungen zum Verfahren bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang der Straffreiheit. Über diese Frage hatte nach dessen Absatz 1 „das Gericht“ zu entscheiden und Absatz 3 erklärte für das Verfahren (u.a.) die Vorschriften der §§ 458, 462, 462a StPO a.F. für anwend- bar. Zum Regelungszeitpunkt des Art. 97 des 1. StrRG im Jahr 1969 existierten die Strafvollstreckungskammern noch nicht; vielmehr erklärte die Vorschrift des § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Fassungen bis zum 31. Dezember 1974 für die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidun- gen das Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig. Demnach nahm Art. 97 des 1. StrRG in Verbindung mit § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1968 das Gericht des ersten Rechtszugs als zuständiges Gericht in Bezug. Diese Zuständigkeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Art. 313 EGStGB gelten. Denn nach den Gesetzesmaterialien soll die Vorschrift (u.a.) derjenigen des Art. 97 des 1. StrRG entsprechen (BT-Drucks. 7/550, S. 464 noch zu Art. 290 E-EGStGB). (bb) Überdies hat der Gesetzgeber bei Einrichtung der Strafvollstre- ckungskammern keine Veranlassung gesehen, deren Zuständigkeit für Ent- scheidungen nach Art. 313 EGStGB ausdrücklich zu regeln. Dies hätte aber nahegelegen, wäre der Gesetzgeber nicht ohnehin von einer Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs ausgegangen. Denn während Art. 313 38 39 - 15 - EGStGB bereits einen Monat nach der Gesetzesverkündung (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB; BGBl. I 1974, S. 469, 648) im April 1974 in Kraft trat, traten die Regelungen zur Einführung der Strafvollstreckungskammern erst zum 1. Januar 1975 in Kraft. Dass der Gesetzgeber ohne ausdrückliche Klarstellung zwei un- terschiedliche Zuständigkeiten – einerseits bis zum 31. Dezember 1974, ande- rerseits ab dem 1. Januar 1975 – schaffen wollte, ist auszuschließen. Vielmehr wäre bereits zu diesem Zeitpunkt eine explizite Regelung in Abkehr der bis da- hin geltenden Zuständigkeiten zu erwarten gewesen. (3) Nach alledem ist das für die Neufestsetzung der (Gesamt-)Strafen nach Art. 313 Abs. 3 und 4 EGStGB zuständige erkennende Gericht stets das Gericht des ersten Rechtszugs; dies gilt auch dann, wenn ein Gericht eines hö- heren Rechtszugs die betroffene Strafe festgesetzt hat (vgl. § 462a Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. August 1997 – 2 ARs 40 - 16 - 330/97, Rn. 2; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 31; MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl., § 462a Rn. 31). Die im historischen Kontext in Bezug genommenen Vorschriften kannten stets allein die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs. Zeng Appl Meyberg Lutz Herold